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Begründung: Die Beteiligten leben seit dem _________________________ getrennt voneinander. Ein Scheidungsverfahren ist bisher nicht anhängig. Aus der Ehe ist die Tochter _________________________, geboren am _________________________, hervorgegangen. Diese lebt seit der Trennung der Beteiligten mit Einverständnis des Antragsgegners bei der Antragstellerin. Der Antragsgegner ist aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit nur selten zuhause. Er arbeitet als internationaler Unternehmensberater und ist viel im Ausland unterwegs. Von daher ist seine Erreichbarkeit auch nicht ständig gesichert. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Tochter auch zukünftig bei der Antragstellerin leben soll. Darüber hinaus haben die Beteiligten Einigkeit dahingehend erzielt, dass die elterliche Sorge auf die Antragstellerin übertragen werden soll. Der Antragsgegner wird deshalb diesem Antrag zustimmen. Eine Abschrift des Schriftsatzes für das Jugendamt ist beigefügt. Gemeinsames Sorgerecht: Tochter ohne Absprache aus der Kita genommen. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin Verfahrenswert: 3.
Dies ist nach Auffassung der Richter nicht ausreichend. Der Kindergarten hat daher einen Anspruch auf weitere Monatsbeiträge. Grundsätzlich sind Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind solche, deren Entscheidung nur schwer oder gar nicht abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes hat. Über sie sollen die Eltern nur gemeinsam entscheiden. Dies gilt sowohl für Eheleute als auch für nichteheliche Partner, die für das Kind eine gemeinsame Sorgeerklärung unterzeichnet haben. Einzelne Maßnahmen von erheblicher Bedeutung sind zum Beispiel die religiöse Erziehung, die Ausbildung und dabei insbesondere die Auswahl der Schule bzw. Sorgerecht: Wer bestimmt über die Kita? (nd-aktuell.de). ein Schulwechsel. Auch der Wechsel des Kindes in ein Heim oder ein Internat sind von erheblicher Bedeutung und bedürfen der Zustimmung beider Elternteile. Auch Reisen kleiner Kinder in einen fremden Kulturkreis bzw. Reisen mit mehrstündigen Flügen müssen die Eltern gemeinsam abstimmen. Keine gemeinsamen Entscheidungen müssen bei Alltagsfragen getroffen werden wie die Anmeldung zum Nachhilfeunterricht, die Entscheidung, wer das Kind vom Kindergarten oder der Schule abholen darf, Fernsehkonsum sowie der Besuch von Schwimmbädern oder Diskotheken.
Wie entscheidet sich, wer das Aufenthaltsbestimmungsrecht bekommt? Sowohl beim Sorgerecht als auch beim Aufenthaltsbestimmungsrecht steht das Wohl des Kindes an erster Stelle. Deshalb wird das Kind selbst nach seinen Wünschen und Bedürfnissen gefragt. Auch Geschwisterkinder, Kontinuität des sozialen Umfelds (z. B. Kindergarten- oder Schulwechsel) sowie die Fähigkeit des Elternteils für das Kind zu sorgen und es zu erziehen, spielen hier eine Rolle. Kann man das Aufenthaltsbestimmungsrecht entziehen? In den meisten Fällen haben Eltern das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein Kind. Kindergartenwechsel durch Trennung | Antwort von Rechtsanwltin Nicola Bader - Familienrecht, Recht fr Eltern. Um einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, müssen für ein Gericht schwerwiegende Gründe vorliegen. Das ist der Fall, wenn das Kindeswohl gefährdet ist, das Kind bei einem Elternteil also körperlich, geistig oder seelisch gefährdet ist oder bereits Schaden nimmt. Ob das wirklich der Fall ist, entscheiden Gerichte sehr sorgfältig. So ist zum Beispiel das Argument "kein guter Umgang" in der Praxis nicht ausreichend, um einen Richter davon zu überzeugen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen.
Anders wird dies sicherlich dort zu beurteilen sein, wo der Besuch des zuerst gewählten Kindergartens für sich genommen schon kindeswohlgefährdend ist, mithin der neuerliche Wechsel trotz der abermaligen Eingewöhnungszeit eine bestehende Kindeswohlgefährdungen beseitigt. Bei allen Fragen rund um das Thema Familienrecht unterstützt Kanzlei WBK gerne berät sie kompetent sowie Jungs orientiert. Profitieren Sie von unserem Service einer kostenlosen Ersteinschätzung um zu erfahren, ob Einschaltung eines Anwaltes sinnvoll ist.
Was vielleicht auch wichtig ist: Wir sind beide berufstätig, ich in Teilzeit, er in Vollzeit. An den Arbeitszeiten hat sich nach der Trennung bei uns beiden nichts geändert. Ich lebe autark, ohne amtliche Unterstützung oder sonstige Zuwendungen. Auch während der Ehezeit lag die Betreuung der Kinder überwiegend bei mir. Viele Grüße und danke für eure Meinungen, Orac -- Editiert von Orac am 22. 03. 2019 10:17
Meine beiden Kinder & ich wohnen zurzeit bei meinen Eltern & haben schon eine Wohnung in Aussicht. Kinder haben im Oktober auch schon einen Kita Platz. Wir sind aus der gemeinsamen Mietwohnung weg gegangen, weil mein Mann viel Theater gemacht hat, und mein 3 Jähriger Sohn sehr stark darunter gelitten hat. Mein Mann hat ihm Ansagen gemacht, was ein 3 Jähriger noch nicht nach voll ziehen kann. Mein Mann sagt wir sollen doch gehen von ihm aus. Und jetzt droht er mir dass wir ohne seine Zustimmung den Wohnort nicht wechseln können & ich auch keinen Kita Vertrag unterschreiben darf. Ist dass so richtig? Kann ich Ärger bekommen? Mein Sohn will auf keinen Fall zurück. Bitte helft mir 🙈 PS: Wohnort ist eine halbe Stunde von ihm entfernt. 4 Antworten Experte Dipl. -Wirtschaftsingenieur Topnutzer im Thema Trennung Du selbst kannst hinziehen, wohin du willst. Da ihr für die Kinder aber das gemeinsame Sorgerecht habt, muss der Mann ihrem Umzug zustimmen (Allerdings kann er ihn kaum verweigern, wenn sein Umgangsrecht dadurch nicht beeinträchtigt wird... ).