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Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) B. Fahrzeuge III. Bau- und Betriebsvorschriften §32b Unterfahrschutz (1) Kraftfahrzeuge, Anhänger und Fahrzeuge mit austauschbaren Ladungsträgern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, bei denen der Abstand von der hinteren Begrenzung bis zur letzten Hinterachse mehr als 1 000 mm beträgt und bei denen in unbeladenem Zustand entweder das hintere Fahrgestell in seiner ganzen Breite oder die Hauptteile der Karosserie eine lichte Höhe von mehr als 550 mm über der Fahrbahn haben, müssen mit einem hinteren Unterfahrschutz ausgerüstet sein. (2) Der hintere Unterfahrschutz muss der Richtlinie 70/221/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 76 vom 6. 4. § 32b StVZO - Unterfahrschutz - Gesetze - JuraForum.de. 1970, S. 23), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20. 12. 2006, S. 81) geändert worden ist, in der nach § 30 Absatz 4 Satz 3 jeweils anzuwendenden Fassung entsprechen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen und Stapler, Sattelzugmaschinen, zweirädrige Anhänger, die zum Transport von Langmaterial bestimmt sind, Fahrzeuge, bei denen das Vorhandensein eines hinteren Unterfahrschutzes mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs unvereinbar ist. (4) Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3, 5 t müssen mit einem vorderen Unterfahrschutz ausgerüstet sein, der den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht. (5) Absatz 4 gilt nicht für Geländefahrzeuge, Fahrzeuge, deren Verwendungszweck mit den Bestimmungen für den vorderen Unterfahrschutz nicht vereinbar ist. Richtlinie 70 221 ewg 70. Werbung:
Besondere Einrichtungen 2. Fremdkraft-Lenkanlagen sind nicht zulässig. Ist die Hilfskraft-Lenkanlage nicht mit einer eigenen Hilfskraftquelle versehen, so muß sie einen Energiespeicher haben. Richtlinie 70 221 ewg database. Wird als Energie Druckluft verwendet, so muß der Luftbehälter durch ein Überströmventil ohne Rückströmung abgesichert sein. Bei Ausfall der besonderen Einrichtung muß die Lenkbarkeit des Fahrzeugs erhalten bleiben.
Bei Anhängern ist die " Übertragungseinrichtung " der Teil der Lenkanlage, der auf die gelenkten Räder die zur Richtungsänderung des Fahrzeugs erforderliche Kraft überträgt. 3. Gelenkte Räder " Gelenkte Räder " sind die Räder, deren Laufrichtung im Verhältnis zum Fahrzeug direkt oder indirekt geändert werden kann, um eine Richtungsänderung des Fahrzeugs zu bewirken. Besondere Einrichtungen " Besondere Einrichtungen " sind der Teil der Lenkanlage, mit dem eine Hilfs - oder Fremdkraft erzeugt wird. Die Hilfs - oder die Fremdkraft kann mechanisch, hydraulisch, pneumatisch, elektrisch oder durch ein kombiniertes System erzeugt werden ( z. B. Präambel RL 70/221/EWG - Europäisches Sekundärrecht | gesetze.legal. durch Druckölpumpen, Luftpresser oder Speicher). Verschiedene Arten von Lenkanlagen 1. Nach Art der Erzeugung der Lenkkraft, die für die Richtungsänderung an den gelenkten Rädern nötig ist, wird zwischen folgenden Arten von Lenkanlagen unterschieden: 1. Muskelkraft-Lenkanlage, bei der die Lenkkraft ausschließlich durch die Muskelkraft des Fahrzeugfürers aufgebracht wird; 1.
4a. 1. Der seitliche Abstand zwischen den Bauteilen der Unterfahrschutzeinrichtung und den Elementen der Hubladebühne, die die Unterbrechung erforderlich machen, darf nicht mehr als 2, 5 cm betragen. 5. 2. Die einzelnen Bauteile der Unterfahrschutzeinrichtung müssen eine wirksame Fläche von jeweils mindestens 350 cm 2 aufweisen. 5. 3. Die einzelnen Bauteile der Unterfahrschutzeinrichtung müssen so bemessen sein, dass sie den Vorschriften von 5. 1 über die relative Anordnung der Prüfpunkte genügen. Liegen die Punkte P1 in dem in 5. 4a genannten unterbrochenen Bereich, so sind die Punkte P1 zu verwenden, die sich in der Mitte des seitlichen Teils der hinteren Unterfahrschutzeinrichtung befinden. 5. 4. StVZO §32b: Unterfahrschutz. Für den Bereich der Unterbrechung der Unterfahrschutzeinrichtung sowie für Hubladebühnen braucht die Vorschrift nach 5. 1 nicht angewendet zu werden. "
Arbeitsmaschinen und Stapler, 3. Sattelzugmaschinen, 4. zweirädrige Anhänger, die zum Transport von Langmaterial bestimmt sind, 5. Fahrzeuge, bei denen das Vorhandensein eines hinteren Unterfahrschutzes mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs unvereinbar ist. (4) Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3, 5 t müssen mit einem vorderen Unterfahrschutz ausgerüstet sein, der den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht. (5) Absatz 4 gilt nicht für 1. Geländefahrzeuge, 2. Richtlinie 70 221 ewg series. Fahrzeuge, deren Verwendungszweck mit den Bestimmungen für den vorderen Unterfahrschutz nicht vereinbar ist.