actionbrowser.com
Wie schützt man Weintrauben vor Vögeln? Vor allem Amseln und Stare holen sich in dieser Zeit gerne ihren Teil der Früchte. Mit Schutznetzen können Sie die reifenden Trauben am Spalier einhüllen und so vor den Dieben schützen. Achten Sie darauf, dass sich Vögel nicht darin verfangen können. Netze helfen jedoch nur, wenn sie dicht sind und so angebracht werden, dass keine Schlupflöcher entstehen. Das erschwert jedoch die Ernte. Weil zudem die Luft kaum noch zirkulieren kann, steigt die Gefahr von Pilzkrankheiten. Immobilien: Trauben im Garten mit durchsichtigen Stoffsäcken schützen. Wie schützt man Weintrauben vor Insekten? Gegen Madenbefall durch die Kirschessigfliege und Bienen-, Wespen- oder Hornissenfraß hat sich das Einpacken der Trauben in Organza-Beutel bewährt. Das transparente Gewebe ist luft - und sonnendurchlässig. Zudem können Insekten sich nicht durch den Stoff fressen. Alternativ eignen sich auch kleine Papiertüten (Vespertüten) zum Schutz der Trauben vor Insekten. Kunststoffbeutel kommen dafür nicht in Frage. Darunter bildet sich leicht Kondenswasser und die Früchte beginnen rasch zu faulen.
Öko-Wärme-Säckchen (Kälte-/Wärmekompressen mit Traubenkern- oder Johannesbeerkernfüllung) unterliegen als Medizinprodukte der CE-Kennzeichnungspflicht. Die Frage der (rechtlichen) Einordnung des Öko-Wärmesäckchens lässt sich anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes, des Gesetzes über Medizinprodukte und des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs Bayerische Verwaltungsgerichtshof zieht hieraus die Schlussfolgerung, dass die mit Trauben- oder Johannesbeerkernen gefüllten Wärmekissen ein Medizinprodukt im Sinne des § 3 Nr. 1 MPG sind. Die für das Vorliegen eines Medizinprodukts maßgeblichen Voraussetzungen liegen vor. Das streitgegenständliche Produkt ("Öko-Wärme-Säckchen") ist zur Anwendung beim Menschen und dazu bestimmt, einem der in § 3 Nr. 1 MPG genannten Zwecke zu dienen. Zweckbestimmung ist gemäß § 3 Nr. 10 MPG die Verwendung, für die das Medizinprodukt in der Kennzeichnung, der Gebrauchsanweisung oder den Werbematerialien nach den Angaben des in § 3 Nr. 15 MPG genannten Personenkreises bestimmt ist; zu diesem Personenkreis gehört insbesondere der Hersteller (§ 3 Nr. 15 Satz 1 MPG).