actionbrowser.com
Kurzschema zu § 823 BGB; Von dem Rechtsgut bis zur Verletzungshandlung, Rechtswidrigkeit und dem haftungsausfüllenden Tatbestand des § 823 BGB Foto: AR Images/ I. Tatbestand 1. Rechtsgutsverletzung a. Verletzung eines Rechtsgutes Leben Körper/Gesundheit Freiheit Eigentum (Substanzbeeinträchtigung, Entziehung, Einschränkung der Verfügungsmöglichkeit) Jura Individuell Hinweis: Geschützt ist nicht das bloße Vermögen) b. Oder eines sonstige Rechtes (nur absolute Rechte) berechtigter, unmittelbarer (nach h. M. auch mittelbarer) Besitz Anwartschaftsrecht Beschränkt dingliche Rechte Rahmenrecht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (subsidiär) Allgemeines Persönlichkeitsrecht (subsidiär) 2. § 836 BGB - Haftung des Grundstücksbesitzers - dejure.org. Verletzungshandlung durch positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen 3. Haftungsbegründende Kausalität zwischen Verletzungshandlung und Rechtsgutsverletzung a. Äquivalenz (conditio sine qua non) b. Adäquanz (aus ex- ante Sicht- nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit) c. objektive Zurechenbarkeit (Schutzzweck der Norm) 4.
Wie sieht nun der Inhalt einer Zweckvereinbarung aus, wenn diese keinen durchsetzbaren Anspruch auf die Leistung verleiht? Zunächst muss der Leistende wenigstens konkludent erklären, dass die Leistung an einen bestimmten Zweck geknüpft ist, während der Empfänger wenigstens konkludent erklären muss, dass die Zweckbestimmung kennt und billigt. 5 Zur Veranschaulichung lassen sich die meisten Zweckvereinbarungen einer der beiden folgenden Fallgruppen zuordnen: Veranlassungsfälle: Nach dem vereinbarten Zweck soll der Empfänger durch die Leistung zu einem bestimmten Handeln oder Unterlassen veranlasst werden, wobei natürlich kein echter Anspruch auf die "Gegenleistung" bestehen darf. 6 Der absolute (Klausur-)Klassiker ist der sog. Schwarzkauf: Ein Grundstückskaufvertrag ist formnichtig (meist deshalb, weil zwecks Kostenersparnis nur ein zu geringer Kaufpreis notariell beurkundet wurde, sodass die Grundsätze des Scheingeschäfts gem. § 117 BGB gelten); dennoch zahlt der Käufer die vereinbarte Summe, um den Verkäufer zur (nicht geschuldeten) Eigentumsübertragung zu bewegen und die Heilung der Formnichtigkeit gem.
V. m. einem Schutzgesetz) § 824 BGB (Kreditgefährdung / Reputationsgefährdung) § 825 BGB § 826 BGB (Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) § 830 BGB i.