actionbrowser.com
Schließlich wird das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts noch einmal komplett neu aufgerollt! Auch die erstmalige Beauftragung eines Wahlverteidigers oder ein Verteidigerwechsel ist jetzt problemlos möglich. Gemeinsam mit einem erfahrenen Strafverteidiger kann dann eine (neue) maßgeschneiderte Strategie entwickelt und das Ruder komplett herumgerissen werden. Oft kann man in der Zeit bis zur Berufungshauptverhandlung – üblicherweise einige Monate – auch erfolgreich neue Zeugen auftreiben. Das Berufungs- und Revisionsrecht. Bei lügenden Belastungszeugen besteht die begründete Hoffnung, dass diese ihre falsche und möglicherweise abgesprochene Aussage nicht mehr so gut in Erinnerung haben und sich in Widersprüche verwickeln. Dies ist insbesondere bei der Konstellation Aussage gegen Aussage von entscheidender Bedeutung! Auf Zeugen, die sich in der ersten Instanz als nicht wesentlich herausgestellt haben, werden Verteidigung, Staatsanwaltschaft und Gericht nun womöglich verzichten (Kostenersparnis/Beschränkung auf das Wesentliche).
Letzteres ist vor allem dann der Fall, wenn es sich um eine erst nachträglich entstandene Tatsache handelt. Zudem erlaubt der BGH noch neue Tatsachen, die der Gegner nicht bestreitet. Grund ist wohl, dass dies den Rechtsstreit ohnehin nicht verzögert, da hier nicht lang verhandelt werden muss, wenn sich die Beteiligten einig sind. Die Berufung kann also nur begründet werden (§ 513 Abs. 1) durch: einen Rechtsfehler (§ 546) einen Tatsachenfehler Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen (§ 529 Abs. 1) neue berücksichtigungsfähige Tatsachen (§ 529 Abs. 2), die vom ersten Rechtszug übersehen oder für unwesentlich gehalten wurden (§ 531 Abs. 2 Nr. 1) aufgrund Verfahrensmangels nicht geltend gemachtwurden (§ 531 Abs. 2) ohne Nachlässigkeit der Partei nicht geltend gemachtwurden (§ 531 Abs. 3) vom Gegner nicht bestritten werden (BGH-Rechtsprechung) Click to rate this post! Fachbücher & Bücher bestellen | beck-shop.de. [Total: 80 Average: 4. 7]
Allerdings ist bei dieser Einschätzung Vorsicht geboten: Da die Justiz nicht gerade auf Rechtsmittel der Angeklagten erpicht ist, wird oft mehr oder weniger subtiler Druck auf den Angeklagten ausgeübt, das erstinstanzliche Urteil anzunehmen oder eine Berufung zurückzunehmen, da eine Berufung doch " sinnlos " sei. Nicht wenige Angeklagte verzichten dann auf eine an sich aussichtsreiche Berufung, weil sie fälschlicherweise keine Chance sehen oder auch nur ein baldiges Ende des Verfahrens wünschen. Es ist daher davon abzuraten, ein als ungerecht empfundenes Urteil einfach so hinzunehmen. Es ist sinnvoll, zumindest das schriftliche Urteil von einem erfahrenen Verteidiger unter dem Gesichtspunkt der Berufung prüfen zu lassen. Die Begründung der zivilrechtlichen Berufung - Sie hören von meinem Anwalt!. Was sind die Chancen einer Berufung? Da die Berufungsinstanz eine volle und neue Tatsacheninstanz ist, in der alle Zeugen neu gehört, die Beweise neu bewertet und sogar neue Zeugen und Beweise beigebracht werden können, kann die Berufung eine echte zweite Chance auf eine deutliche Verbesserung sein.
Wir beraten Sie - auch wenn wir das Verfahren in erster Instanz nicht geführt haben - über die Erfolgsaussichten einer Berufung und führen, sollten die Erfolgsaussichten überwiegen, das Verfahren für Sie. Dabei ist unsere Tätigkeit nicht auf Berlin und Brandenburg beschränkt. Wir beraten Sie auch über die Erfolgsaussichten eines Revisionsverfahrens und bereiten dieses vor. Dabei kooperieren wir mit den vor dem Bundesgerichtshof zugelassenen "Anwälte bei dem BGH". Auch im Rahmen unserer anderen Schwerpunkte, des Arbeits- und Verwaltungsrechtes, sind wir mit dem Besonderheiten und prozessualen Anforderungen für Berufung, Revision und Nichtzulassungsbeschwerde bzw. deren Abwehr vertraut. Wir vertreten Mandanten regelmäßig in Berufungs-, Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Dabei vertreten wir Sie selbstverständlich auch vor dem Bundesverwaltungs- und dem Bundesarbeitsgericht. Wenn durch ein Urteil auch Verfassungsrecht (des Bundes oder Länder) verletzt ist, besteht zudem – in der Regel nach Abschluß des Berufungs- bzw. Revisionsverfahrens – die Möglichkeit, das Urteil durch eine Verfassungsbeschwerde aufheben zu lassen.
24 ff. 16 Kaiser/Kaiser/Kaiser, Die Anwaltsklausur Zivilrecht, 4. 31. 17 Kaiser/Kaiser/Kaiser, Die Anwaltsklausur Zivilrecht, 4. 38. 18 Vgl. BGH NJW 2001, 1431 ff. 19 Vgl. hierzu die Darstellungen bei Kaiser/Kaiser/Kaiser, Die Anwaltsklausur Zivilrecht, 4. 47 ff. 20 Ob Sie im Klageentwurf den relevanten Sachverhalt und/oder Rechtsausführungen darstellen sollen, entnehmen Sie dem Bearbeitervermerk. Denkbar ist auch, dass nur die Anträge zu formulieren sind. 21 Nachempfunden BGH, Urt. 01. 08. 2013, Az. VII ZR 6/13. 22 Aufbereitung dieser neuen Rechtsprechung in Iurratio Heft 4/13. 23 Zu den übrigen Zweckmäßigkeitserwägungen siehe die ausführliche Übersicht bei Kaiser/Kaiser/Kaiser, Die Anwaltsklausur Zivilrecht, 4. 56 ff. 24 Auf diesen Punkt können Sie alternativ auch schon im Mandantenbegehren bzw. einer dort verorteten Rechtsbehelfsstation eingehen, so Kaiser/Kaiser/Kaiser, a. a. O. Rn. 50.
27. Juli 2014 Zuerst einmal wollen wir die formalen Voraussetzungen für eine Berufung darlegen, damit diese überhaupt vom Berufungsgericht behandelt wird. An zweiter Stelle erklären wir in diesem Artikel, was die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung inhaltlich, Juristen sprechen von materiell, sind? Formelle Anforderungen an eine Berufungsschrift Die wichtigste Voraussetzung für Berufung ist, dass sie fristgerecht beim Gericht erster Instanz einlagt. Die Berufungsfrist beträgt 4 Wochen ab Zustellung des Urteils, wenn es schriftlich erfolgt. Die Berufungsschrift muss ferner gem. § 467 ZPO das Berufungsgericht und das Urteil gegen welches das Rechtsmittel erhoben wird bezeichnen. Es besteht die Möglichkeit, das Urteil nur teilweise anzufechten. In diesem Fall ist auszuführen, inwieweit das Urteil bekämpft wird. Ansonsten sollte angeführt werden, dass das Urteil vollumfängliche angefochten wird. Schlussendlich benötigt die erfolgreiche Berufung einen Berufungsantrag. Das heisst ein Antrag das angefochtene Urteil abzuändern oder aufzuheben.