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2. 3 (12) und 3. 3 (12)] an einer Aufzugsanlage durch Dritte. Prüfung vor Inbetriebnahme Bevor eine Anlage in Betrieb genommen wird bzw. nach einer wesentlichen Veränderung (bei Montage, Installation oder den Aufstellungsbedingungen) sind Prüfungen durch die Elektrofachkraft durchzuführen. Damit wird der sichere und ordnungsgemäße Zustand der überwachungsbedürftigen Anlage sichergestellt. Die Prüfung vor der Inbetriebnahme umfasst eine Ordnungsprüfung und eine Prüfung am Betriebsort. Bei der Ordnungsprüfung werden die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit überprüft. Bei Aufzugsanlagen ohne Beschaffungsnachweis ist durch ein abgeschlossenes Konformitätsverfahren die Einhaltung des Stands der Technik nachzuweisen. Die Prüfung am Betriebsort umfasst die Prüfung der Funktionen und Wirksamkeit der vorhandenen Sicherheitseinrichtungen und der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen des Sicherheitsstromkreises. Wiederkehrende Prüfungen In den Abschnitten 3. 3 und 3. 4 beschreibt die TRBS 1201 Teil 4 die Durchführung und die notwendigen Schritte bei wiederkehrender Prüfung nach § 15 Abs. 13 Satz 1 bzw. Abs. 14 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) (Abschnitt 3.
Anmerkung der Redaktion: Dieser Beitrag bezieht sich auf die Version der TRBS 1201 Teil 1 von 2006. Inzwischen gilt die Ausgabe vom März 2019. TRBS 1201 Teil 1: Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen Die Technische Regel für Betriebssicherheit 1201 Teil 1 beschäftigt sich mit der Prüfung von Anlagen und der Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen. Sie wurde 2006 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegeben und konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Anwendungsbereich der TRBS 1201 Teil 1 Die TRBS 1201 Teil 1 regelt, wie Prüfungen zum Explosionsschutz an überwachungsbedürftigen Anlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ermittelt und durchgeführt werden müssen. Zudem gilt sie für andere Arbeitsmittel, Einrichtungen und Verbindungselemente auch außerhalb der explosionsgefährdeten Bereiche, falls diese den explosionssicheren Betrieb der Anlagen beeinflussen.
B. elektrische Sicherheitsschaltungen und Sicherheitsschalter) und, sofern für die Beurteilung der sicheren Verwendung erforderlich, auf die funktionale Sicherheit (z. Software-Stand), auf die Einstellung der sicherheitsrelevanten Parameter und installierte Software, auf aufzugsexterne Sicherheitseinrichtungen und auf zusätzlich getroffene Schutzmaßnahmen. – Detailliertere Auflistung der Prüfinhalte der Zwischenprüfung (21 Punkte) als Anpassung an die realen Gegebenheiten. – Ergänzung eines Anhangs 2 mit Beispielen für prüfpflichtige Änderungen an Aufzugsanlagen, welche die Bauart oder Betriebsweise beeinflussen und von einer ZÜS geprüft werden müssen. Der Anhang beinhaltet ausschließlich Änderungen (keine Erneuerungen) an Aufzugsanlagen und ersetzt die TRBS 1121 (Änderungen und wesentliche Veränderungen).