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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht Sprachen Englisch Deutsch Ausführungen zu den Zeugnisverweigerungsrechten finden Sie hier. Im Gesetz finden sich kaum Anhaltspunkte, wie Zeugenbeweise zu werten sind. Die einzige Aussage enthält § 261 StPO: "Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. " Bei Zeugen unterscheidet man zwischen der Glaubwürdigkeit der Person und der Glaubhaftigkeit der Aussage. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit spielen z. B. Die Beschuldigtenvernehmung. eine Rolle, ob die Aussage sich vollständig mit der anderer Zeugen oder der Einlassung des Beschuldigten deckt, so dass es nach einer abgesprochenen Aussage aussieht. Weiterhin sind solche Momente relevant, ob der Zeuge ein eigenes persönliches oder wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat oder andere Aussagemotive existieren. Bei der Glaubhaftigkeit gilt die Grundregel, der Lügner kommt immer sofort auf den Punkt, kann sich aber an Details nicht erinnern.
Ohne zusätzliche Indizien oder Beweismittel (darauf hat heute auch die Staatsanwaltschaft hingewiesen) scheint es für ein Gericht wie auch für Gerichtsreporter extrem schwer, die Wahrheit zu sehen. Und doch kämen Prozessberichterstatter bei einem Gerichtsverfahren kaum umhin zu berichten, was im Saal passiert – schon weil es die nationale und internationale Konkurrenz auch tut. Im Falle eines Freispruchs wäre der durch die Berichte entstandene Schaden kaum mehr gut zu machen. Der Schatten des Kachelmann-Prozesses liegt auch heute noch über dem damaligen Angeklagten. Eine Rückkehr auf den Bildschirm wird dem ehemaligen ARD-Wettermoderator wohl lebenslang verwehrt bleiben. Auch wenn sich die Fälle in vielen Punkten unterscheiden, liegt hier die Parallele. Sollte es sich (was im Fall Kachelmann das Oberlandesgericht Frankfurt inzwischen rechtskräftig festgestellt hat) auch bei Diekmann um eine bewusste Falschbeschuldigung handeln, gerieten der Rechtsstaat und mit ihm die berichtenden Medien bei einem Prozess an ihre Grenzen.