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Aufschiebende Wirkung der Klage bei nicht als offensichtlich unbegründet abgelehntem Asylantrag Aktenzeichen M 16 S 16. 31071 Rechtsweg: Verwaltungsgerichtsbarkeit Normen: VwGO VwGO § 80 Abs. 5 AsylG AsylG § 38 Abs. 1, § 75 Abs. 1 Leitsatz Wird der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt, verbleibt es bei der aufschiebenden Wirkung der Klage, sodass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unzulässig ist (Parallelentscheidung zu BeckRS 2016, 48613). (redaktioneller Leitsatz) Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Abschiebungsandrohung. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entschied mit Bescheid vom 25. Klage ablehnung asylantrag kind. April 2016 über den Asylantrag des Antragstellers vom 15. April 2016. Danach wurde dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, der Antrag auf Asylanerkennung wurde abgelehnt, der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor.
[2] Seit 17. 03.
_____ [An dieser Stelle sollte je nach Sachverhaltsgestaltung eine umfassende Würdigung des individuellen Falls stattfinden. ] II. Zweitens stellt § 26 Abs. 2, 5 AsylG für den Fall der familienbezogenen Ableitung einer Flüchtlingseigenschaft von Kindern gegenüber ihren Eltern auf den Zeitpunkt der Antragstellung ab, wenn es dort heißt, dass das Kind "zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung" minderjährig sein muss. Der streitgegenständliche Bescheid anbei. Weiterer Sachvortrag erfolgt ggf. Klage ablehnung asylantrag formular. nach Akteneinsicht und nach Erwiderung durch die Beklagte. Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Deutsches Anwalt Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.
Das BAMF vermag die Trennung nicht zu glauben und geht eher von einer asyltaktisch motivierten Inszenierung aus. Es lehnte den Asylantrag daher gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig ab. Das Gesetz sieht im Folgeverfahren einer Art zweistufige Prüfung vor: Zuerst wird geprüft, ob überhaupt ein weiteres Asylverfahren durchgeführt werden soll. Dazu verweist § 71 Abs. 3 AsylG auf § 51 VwVfG, der im Allgemeinen Verwaltungsrecht das Wiederaufgreifen eines Verwaltungsverfahrens regelt. In der Sache muss das BAMF also prüfen, ob ein Wiederaufgreifensgrund vorliegt. Asylantrag abgelehnt. In diesem Stadium des Verfahrens besteht regelmäßig ein gesetzliches Abschiebungshindernis gemäß § 71 Abs. 5 S. 2 AsylG; mithin ein Duldungsanspruch. Ein Folgeantrag führt hingegen gerade nicht automatisch dazu, dass die Aufenthaltsgestattung wieder auflebt. Sieht das BAMF nun aber einen Wiederaufgreifensgrund, ist ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, was freilich nicht bedeutet, dass dieses Verfahren dann auch zwingend zu einer positiven Entscheidung führen muss.
Anlage K2: Geburtsurkunde des ersten Kindes Anlage K3: Mutterpass der Klägerin Anlage K4: Vaterschaftsanerkennung, Sorgerechtserklärung Anlage K5: Eidesstattliche Versicherung der Klägerin zum familiären Zusammenleben Anlage K6: Eidesstattliche Versicherung des Kindesvaters zum familiären Zusammenleben Der Kindesvater ist erwerbstätig mit einem Nettoeinkommen von durchschnittlich _____ EUR. Im Übrigen beziehen die Klägerin und die Familie Sozialleistungen. Anlage K7: Arbeitsvertrag und Einkommensnachweise des Kindesvaters Anlage K8: Sozialleistungsbescheid Mit Bescheid vom _____ lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 S. Asyl: Ablehnung Asylantrag – Rechtliche Möglichkeiten. 1 Nr. 3 AufenthG ab. Zur Begründung verwies die Beklagte insbesondere auf drei Gründe: Erstens dürfe nach einem abgelehnten Asylantrag gem. § 10 Abs. 3 AufenthG von vornherein kein Aufenthaltstitel erteilt werden; zweitens sei der Lebensunterhalt nicht gesichert, da die Familie neben dem Einkommen des Vaters noch Sozialleistungen bezieht; drittens sei die Klägerin nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist.
Dies ist festgelegt im Asylgesetz. Eine anwaltliche Vertretung vor dem Verwaltungsgericht ist laut der Verwaltungsgerichtsordnung nicht zwingend erforderlich. Zweite Instanz (Berufung) – Oberverwaltungsgericht (OVG) / Verwaltungsgerichtshof (VGH) Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist die Berufung nur dann möglich, wenn sie auf Antrag (der Asylantragstellenden oder des Bundesamtes) vom Oberverwaltungs- oder Verwaltungsgerichtshof zugelassen worden ist. Voraussetzung ist, dass der Fall eine bisher nicht geklärte allgemein bedeutsame Tatsachen- oder Rechtsfrage aufwirft oder das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung ihm übergeordneter Gerichte abgewichen ist oder gravierende Verfahrensfehler gemacht hat. Ist die Berufung zugelassen, wird der Fall in zweiter Instanz in vollem Umfang neu überprüft und bewertet, also auch bezüglich der Tatsachen. Asylfolgeantrag und vorläufiger Rechtsschutz | Rechtsanwalt Marcel Keienborg. Vor den Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten juristisch vertreten lassen. Dritte Instanz (Revision) – Bundesverwaltungsgericht ( BVerwG) In den Fällen, in denen die Revision nicht bereits vom Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof zugelassen wurde, ist wie beim Rechtsmittel in zweiter Instanz das Vorliegen eines gesetzlich vorgegebenen Zulassungsgrundes Voraussetzung für die Zulassung der Revision.