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Die Präsentation durch den Bauträger geschah ohne die Zustimmung des Architekten. Aus dieser Tatsache leitete der Kläger einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten ab. Später beauftragte der Bauträger einen anderen Architekten. Die Entwürfe des klagenden Architekten blieben unberücksichtigt. In seinem Urteil vom 28. 1. 2014 kam das OLG Frankfurt (Az. 11 U 111/12) zu der Auffassung, dass in dem vorliegenden Fall keine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Dem Kläger steht "mangels Schadens kein Schadensersatz nach der Lizenzanalogie" zu. Aus der Sicht des Gerichts habe der beklagte Bauträger die Entwurfspläne weder vervielfältigt noch selbst öffentlich angeboten. Daher gab es keine Verwertung nach § 16 UrhG und § 17 UrhG. Somit wäre nur § 18 UrhG, der das Ausstellungsrecht betrifft, zugunsten des Architekten in Frage gekommen. Architektenvertrag und Urheberrecht: für Anwälte zusammengefasst. Das Gericht ließ in seiner Urteilsbegründung offen, ob dieser Paragraf auf Entwurfsplanungen für Bauwerke angewendet werden kann. In der einmaligen Präsentation gegenüber möglichen Käufern des Bauwerks erkannte das OLG Frankfurt keine öffentliche Darbietung im Sinne von § 18 UrhG.
Vielmehr fallen dann auch die Pläne, Modelle, Zeichnungen, Ansichten und Nutzungskonzepte unter den Urheberrechtsschutz, wenn sich darin bereits der Charakter bzw. die individuellen Züge des Bauwerks zeigen. Selbst die vom Architekten erstellte Leistungsbeschreibung ist unter diesem Gesichtspunkt geschützt. Die Idee als solche ist nicht geschützt. Vielmehr muss sich die Idee nach außen hin, z. in einem Entwurf, manifestieren. Auch der Stil des entworfenen Bauwerks ist nicht schutzfähig. Urheberrecht für Architekt & Bauplaner - Urheberrecht 2022. Schutz genießt nur der Gegenstand, der den Stil prägt. Das Urheberrecht des Architekten ist – anders als jenes eines sonstigen bildenden Künstlers – stark eingeschränkt. Bei Werken der Baukunst steht das Urheberpersönlichkeitsrecht im Vordergrund, also das Recht des Architekten als Urheber des jeweiligen Bauwerks genannt zu werden (z. via Hinweistafel am Bauwerk, durch entsprechende Beschriftung der Pläne, Modelle etc. ). So kann der Architekt etwa den Nachbau seines Werks (oder von Teilen davon) oder die Verwendung seiner Pläne, Modelle etc. durch Dritte nicht verhindern.
Der Umfang der Verwertungsbefugnis seines Dienstherrn folge aus den ihm obliegenden oder übertragenen Aufgaben. Die Planung und Errichtung von Lärmschutzwänden an Bundesautobahnen sei eine staatliche Aufgabe, die von den Ländern im Auftrag des Bundes erfüllt wird. Daher könne man nur davon ausgehen, dass der beamtete Urheber seinem Land stillschweigend das ausschließliche Recht eingeräumt hatte, seinen Entwurf für den Bau von Lärmschutzwänden in Niedersachsen zu verwenden. Dagegen könne nicht angenommen werden, er habe darüber hinaus stillschweigend auch das Recht eingeräumt, anderen Bundesländern Unterlizenzen zu gewähren. Fazit: Ein Beamter, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein Werk geschaffen hat, räumt seinem Dienstherrn das Recht zur Übertragung des Nutzungsrechtes und zur Gewährung von Unterlizenzen an diesem Werk stillschweigend nur so weit ein, wie der Dienstherr dieses Recht zur Erfüllung eigener Aufgaben benötigt. Die Nutzung durch Dritte ist damit noch nicht gestattet.
B steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen A nicht zu. Der BGH sieht A als Miturheber auch des Entwurfs der Kranhäuser an. Zunächst stellt das Gericht fest, dass der gesamte Entwurf als Werk der Baukunst gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Urhebergesetz (UrhG) urheberrechtlichen Schutz genießt. Nach Ansicht des BGH finde dann § 10 Abs. 1 UrhG Anwendung, wonach eine gesetzliche Vermutung einer Miturheberschaft bestehe, wenn auf Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes mehrere Personen als Urheber bezeichnet werden. Diese Vermutung gelte solange, bis eine andere Person, die behauptet, sie sei Urheber, das Gegenteil beweist. Da der eingereichte Entwurf auch den A als Verfasser angab, hätte B nach der Vermutungsregel des § 10 Abs. 1 UrhG das Vorliegen der Miturheberschaft widerlegen müssen. Dies gelang ihm nicht. Nach Auffassung des Gerichts lagen die Voraussetzungen der Miturheberschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 UrhG vor. Haben danach mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.