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Die Klägerin stellte Verweisungsantrag mit der Begründung, der Beklagte habe seinen Wohnsitz bereits zum Zeitpunkt des Widerspruchs nach Berlin verlegt; hier sei das Amtsgericht Neukölln örtlich zuständig. Das Amtsgericht Fürstenwalde erklärte sich für unzuständig und verwies den Rechtsstreit "an das nach §§ 12 ff. ZPO für den Wohnsitz des Beklagten zuständige" Amtsgericht Neukölln. 5 Das Amtsgericht Neukölln teilte den Parteien mit, es halte den Verweisungsbeschluss für nicht bindend, weil das Amtsgericht Fürstenwalde gemäß § 29 ZPO weiterhin zuständig sei. Die Klägerin beantragte daraufhin, den Rechtsstreit an das Amtsgericht Fürstenwalde zurückzuverweisen. Das Amtsgericht Neukölln erklärte sich für unzuständig und legte die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht vor. 6 Das Brandenburgische Oberlandesgericht hält das Amtsgericht Neukölln für zuständig. Es sieht sich an einer entsprechenden Bestimmung des Gerichtsstandes durch Entscheidungen von vier anderen Oberlandesgerichten (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17. August 2001 – 21 AR 65/2001, NJW 2001, 3792; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Februar 2006 – 1 W 98/05, OLGR Braunschweig 2006, 652; OLG München, Beschluss vom 09. Verweisungsantrag örtliche zuständigkeit muster und. Juli 2007 – 31 AR 146/07, MDR 2007, 1278; KG, Beschluss vom 17. September 2007 – 2 AR 37/07, KGR 2008, 248) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof vorgelegt (Beschluss vom 31. März 2011 – 1 AR 16/11, juris).
Nicht immer ist das der Weg aller Wege. Gerne berate ich Sie zu den vielfältigen prozessrechtlichen Möglichkeiten. Manchmal ist auch eine Verfahrensverschleppung sinnvoll, um zu einer verfahrensbeendenden Absprache zu kommen. Weitere Informationen Weitere Informationen zur wichtigen Unterscheidung zwischen Wahl- und Pflichtverteidiger finden Sie hier. Ich bin als Wahl- und Pflichtverteidiger bundesweit tätig. § 8 Die Widerklage und die Aufrechnung im Prozess / IX. Muster: Antrag des Beklagten und Widerklägers auf Trennung des Verfahrens und Verweisung des Rechtsstreites bei unzulässiger Drittwiderklage | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Gerne können Sie mich kontaktieren.
Verweisung eines zivilrechtlichen Rechtsstreits wegen örtlicher Unzuständigkeit Die Verweisung ist im Prozessrecht (auch: Verfahrensrecht) die Übergabe eines Rechtsstreits an ein anderes Gericht. Allgemeines [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Verweisung innerhalb desselben Rechtswegs [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Innerhalb einer Gerichtsbarkeit werden Rechtsstreitigkeiten an das örtlich oder sachlich zuständige Gericht verwiesen, wenn sich herausstellt, dass die Klage bei einem insoweit unzuständigen Gericht erhoben worden ist. Die entsprechenden Regelungen finden sich in den jeweiligen Prozessordnungen ( § 281 ZPO, § 48 Abs. 1 ArbGG, § 83 VwGO, § 98 SGG, § 70 FGO). Verweisung eines Rechtsstreits innerhalb desselben Gerichts an die zuständige Kammer für Handelssachen Auch zwischen den Zivilkammern und Kammern für Handelssachen eines Landgerichts finden Verweisungen statt ( § 97, § 98 GVG). Verweisungsantrag örtliche zuständigkeit master 1. Verweisung an einen anderen Rechtsweg [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Daneben besteht nach § 17a GVG die Möglichkeit der Verweisung an einen anderen zuständigen Rechtsweg, wenn der von dem Kläger gewählte für das Verfahren nicht zuständig ist.
Hierfür genügt nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 – X ARZ 45/08, NJW-RR 2008, 1309 Rn. 6). 10 2. Zu Recht hat das vorlegende Gericht den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde bei Anlegung dieses Maßstabes nicht als willkürlich angesehen. Verweisungsantrag örtliche zuständigkeit master of science. 11 Ein Verweisungsbeschluss kann allerdings als nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar zu beurteilen sein, wenn das verweisende Gericht eine seine Zuständigkeit begründende Norm nicht zur Kenntnis genommen oder sich ohne weiteres darüber hinweggesetzt hat. Der Senat hat dies für den Fall bejaht, dass schon mehrere Jahre vor dem Verweisungsbeschluss eine Gesetzesänderung erfolgt ist, die Verweisungen der in Rede stehenden Art gerade verhindern soll (BGH, Beschluss vom 10. September 2002 – X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634, 3635).
Zum Schluss schreibt das Landgericht, extra in Fettschrift / Fettdruck Zitat: "Auf Grundlage der Hinweise wird davon ausgegangen, dass das für den Wohnsitz des Beklagten zuständige Amtsgericht sachlich und örtlich zuständig ist. Wird ein Verweisungsantrag an das zuständige Amtsgericht gestellt? Der Kläger wird zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen aufgefordert, wobei der Beklagte innerhalb dieser Frist zum zu erwartenden Verweisungsantrag Stellung nehmen kann. " Nun zu meiner eigentlichen Frage: Wegen meiner Möglichkeit zur Stellungnahme. Wie soll ich mich verhalten? Gerichtsstand und Rüge der örtlichen Zuständigkeit eines Amtsgerichts. Auf jeden Fall möchte ich ein Versäumnisurteil vermeiden. Per Google habe ich schon etwas von Rüge wegen Unzuständigkeit des Gericht / Antrag auf Klageabweisung in Erfahrung bringen können. Ich möchte jedoch auf Nummer sicher gehen und bitte Sie deshalb um Ihren anwaltliche Rat bzw. Hilfestellung. Vielen Dank im voraus. Diese Anwältin zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen Sehr geehrter Ratsuchender, Sie schreiben einfach nur: "Nach den überzeugenden Ausführungen des Gerichtes ist es unzuständig.