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Im Datenschutzrecht gilt als allgemeiner Grundsatz, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten verboten ist, soweit und solange sie nicht durch eine entsprechende gesetzliche Bestimmung erlaubt wird ( sog. Verbotsprinzip). Ein wichtiger Tatbestand ist die Einwilligung der von der Datenverarbeitung betroffenen Person. Quelle: ©smolaw11 - Nach der Datenschutz-Grundverordnung ( DSGVO) ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann rechtmäßig, wenn eine der sechs in Art. 6 Abs. Zweirad-Center Docter & Sohn. 1 DSGVO aufgeführten Rechtsgrundlagen erfüllt ist. Eine zentrale Rechtsgrundlage bildet dabei die Einwilligung der betroffenen Person in eine Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu einem oder mehreren bestimmten Zwecken. Soll eine Einwilligung Grundlage für eine Verarbeitung sein, sind die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen des Art. 4 Nr. 11 und des Art. 7 DSGVO zu beachten: Es bedarf einer unmissverständlich abgegebenen Willensbekundung der betroffenen Person, dass sie mit der Verarbeitung einverstanden ist.
Fachbeitrag Einigermaßen überraschend hat der Düsseldorfer Kreis, der Zusammenschluss der deutschen Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich, eine Orientierungshilfe zur Einwilligung nach § 4a BDSG und § 13 Abs. 2 und 3 TMG herausgebracht. Man könnte meinen, zu diesem allgemeinen Thema sei bereits alles gesagt, genug Beispielstexte seien vorhanden und jeder kenne die Anforderungen und wie man diese umsetze. Weit gefehlt. Die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung gemäß § 4a BDSG Wie der Düsseldorfer Kreis feststellt und wir auch immer wieder in unserer täglichen Arbeit erleben, setzen viele Unternehmen aus den unterschiedlichsten Branchen die Anforderungen nicht um – sei es aus Unwillen oder Unwissenheit. Diese umfassen folgende Aspekte: Freiwilligkeit Die Abgabe der Einwilligungserklärung des Betroffenen muss freiwillig erfolgen. Es muss Wahlfreiheit für den Betroffenen bestehen, d. h. es muss ihm eine echte Alternative geboten werden. BfDI - Basiswissen zum Datenschutz - Einwilligung. Transparente Information Der Betroffene muss vor Abgabe der Einwilligungserklärung über den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten im Einzelnen informiert werden.
Für Apotheker Qualitätssicherung Leitlinien Leitlinien und Arbeitshilfen Notfallkontrazeptiva ("Pille danach"): Handlungsempfehlung zur Beratung in Apotheken unter dem Punkt Selbstmedikation Notfallkontrazeptiva: Handlungsempfehlung der BAK HINWEIS Für die Verwendung der Leitlinien, Kommentare und Arbeitshilfen oder von Teilen daraus zu kommerziellen Zwecken, zum Beispiel in Büchern, Artikeln, Softwareprogrammen oder auf Veranstaltungen, erteilen wir Ihnen gern eine Abdruckgenehmigung. Bitte verwenden Sie dazu je nach Verwendungszweck das entsprechende Formular.
Trennung und klare Zuordnung Die reinen Informationen über Datenverarbeitung und die Einwilligungserklärung müssen textlich getrennt dargestellt werden. Es soll eine klare Zuordnung zur Einwilligung einerseits und zu den Datenschutzinformationen andererseits vorgenommen werden. Einwilligung bei besonderen personenbezogenen Daten Die Einwilligung muss die Arten der besonderen personenbezogenen Daten benennen und ausdrücklich für diese erklärt werden. Inhalt Der Inhalt muss klar und verständlich sein, vollumfänglich informieren und transparent gestaltet sein. Die Datenempfänger dürfen nicht nur pauschal dargestellt werden. Es muss auf die Folgen der Verweigerung und die Möglichkeit zum Widerruf hingewiesen werden. Einwilligung bei Telemedienangeboten gemäß § 13 TMG Bewusste und eindeutige Einwilligung Protokollierung der Einwilligung Jederzeitige Abrufbarkeit der Einwilligung durch den Nutzer Hinweis auf Möglichkeit zum jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft Werbeeinwilligungen Auf Einwilligungen zu Werbezwecken geht der Düsseldorfer Kreis in einer anderen Orientierungshilfe ein, die auch online abrufbar ist.