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Anlage 5 NKWO Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO) Landesrecht Niedersachsen Anhangteil Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO) Normgeber: Niedersachsen Amtliche Abkürzung: NKWO Gliederungs-Nr. : 20330 Normtyp: Rechtsverordnung (zu § 32 Abs. 1 Satz 1) Anlage als pdf › zum Seitenbeginn /Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NKWO, NI - Niedersächsische Kommunalwahlordnung/Anhang/
Trefferliste Dokument Amtliche Abkürzung: NKWO Fassung vom: 01. 07. 2021 Gültig ab: 07. Niedersächsische kommunalwahlordnung pdf to word. 2021 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Gliederungs-Nr: 20330 Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO) Vom 5. Juli 2006 § 41 Inhalt und Zeitpunkt der Wahlbekanntmachung (1) 1 Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, macht spätestens am sechsten Tag vor der Wahl den Beginn und das Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und den zugehörigen Wahlräumen öffentlich bekannt. 2 Anstelle der Angabe der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und den zugehörigen Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden.
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie Zur Navigation springen Zur Suche springen Im Land Niedersachsen werden gem. §§ 1 und 2 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) bei den Kommunalwahlen der Rat der Gemeinde bzw. Rat der Stadt, der Kreistag, der/die Bürgermeister/-in der/die Landrat/-rätin des Landkreises gewählt.