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Sämtlich sind dies übrigens Umstände, die auch bei der Bewertung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt oder nicht, Berücksichtigung finden müssen. Das Doppelverwertungsverbot des § 50 StGB § 50 StGB verbietet es aber, einen Umstand, der für die Begründung eines minder schweren Falles erforderlich war und der zugleich zu einem vertypten Milderungsgrund (bspw. § 21 StGB) führt, nochmals für eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB heranzuziehen. Schwere Körperverletzung/gefährliche Körperverletzung - Forum. Wurde etwa ein minder schwerer Fall auch aufgrund einer hohen Alkoholisierung des Angeklagten, die zu einer verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB geführt hat, angenommen, ist eine nochmalige Strafrahmenverschiebung allein aufgrund der Alkoholisierung ausgeschlossen. Etwas anderes gilt, wenn das Gericht das Vorliegen eines minder schweren Falles schon mit anderen Milderungsgründen (bspw. einem Geständnis oder einer Entschuldigung des Täters beim Opfer) begründen kann, ohne auf die Umstände des vertypten Strafmilderungsgrundes zurückgreifen zu müssen.
§ 224 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB. Ein unbenannter minder schwerer Fall liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit bei Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des – niedrigeren – Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Ein beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Umstände wird daher für das Vorliegen eines minder schweren Falls stets vorausgesetzt und führt sodann zu einer Strafrahmenverschiebung, die – teilweise deutlich – mildere Strafen ermöglicht. So kann sich z. B. bei einem schweren Raub, bei welchem der Täter eine Waffe verwendet (§ 250 Abs. Der minder schwere Fall in der gerichtlichen Praxis des Strafverfahrens. 2 StGB). die Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren auf ein Jahr reduzieren (§ 250 Abs. 3 StGB). Als zu berücksichtigende Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gelten etwa die Schadenshöhe, die bei der Tat aufgewandte kriminelle Energie oder auch eventuelle Vorstrafen, ein Geständnis und eine Entschuldigung beim Opfer.
In dem vorbenannten Fall erwarb der Angeklagte knapp 800 g Marihuana zum Verkauf und führte es mit seinem Pkw nach Deutschland ein. Die Polizei überwachte den Angeklagten während des ganzen Vorgangs und stellte das Marihuana anschließend in Deutschland sicher. Daraufhin wurde der Angeklagte vom Landgericht Aschaffenburg wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hatte der Angeklagte Revision eingelegt, die vor dem BGH Erfolg hatte. Der BGH beanstandete, dass die Strafkammer des Landgerichts zwar bedeutsame Milderungsgründe zugunsten des Angeklagten anführte, wie etwa sein Geständnis, fehlende Vorstrafen und den Umstand, dass die Betäubungsmittel sichergestellt und damit nicht in den Verkehr gelangten, jedoch trotzdem vom Regelstrafrahmen des § 30 Abs. Schwere oder gefährliche Körperverletzung — Jonny Krüger. 1 BtMG mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren ausging, obwohl den Milderungsgründen nur entgegenstand, dass der Angeklagte zwei Tatbestände einheitlich verwirklicht habe und es sich bei dem sichergestellten Marihuana um eine nicht geringe Menge handelte.
Es reicht schon, dass eine Waffe verwendet wurde, weil sie als so gefährlich angesehen wird.
In diesen Fällen kann der Strafrahmen sogar doppelt gemildert werden. Fazit Die Praxis zeigt, dass insbesondere Amtsgerichte das Vorliegen eines minder schweren Falles oftmals vorschnell verneinen. Ein Strafverteidiger sollte daher immer darauf achten, dass sich das Gericht mit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen eines minder schweren Falles gründlich beschäftigt und an geeigneter Stelle entsprechend deutlich darauf hinweisen, da in vielen Konstellationen erheblich niedrigere Strafen möglich sind. Die Argumente der o. g. Prüfung schwere körperverletzung. aktuellen BGH-Entscheidung können dabei sehr gut helfen.
Zu beachten ist hierbei, dass die Fortpflanzungsfähigkeit sich auch auf die Empfangsfähigkeit erfasst. Die Nr. 2 fordert den Verlust oder die dauernde Gebrauchsfähigkeit eines wichtigen Gliedes des Körpers. Nach herrschender Auffassung muss das Glied nicht notwendigerweise durch Gelenke mit dem Körper verbunden sein. Beispiel: Fingerkuppe, Nase, Ohrmuschel usw. Die Wichtigkeit eines Gliedes hängt von der allgemeinen Bedeutung für den Gesamtorganismus ab. Umstritten hierbei ist ob, es dabei auf die individuellen und sozialen Bezüge des Opfers ankommt. Beispiel: Berücksichtigung des Berufes oder Vorschädigungen usw. Verlust ist die völlige Abtrennung durch den Körper. Diese kann auch erst durch eine ärztlich indizierte Amputation geschehen. Das bedeutet folgerichtig, dass die Körperverletzung ursächlich für eine spätere Amputation sein muss und die Körperverletzung den Verlust des Gliedes nicht am Tatort vollzogen haben muss. Eine dauerende Gebrauchsunfähigkeit steht dem Verlust gleich. Damit ist u. a. die völlige Versteifung eines Gelenkes gemeint.
Rechtswidrigkeit III. Schuldhaftigkeit IV. Ergebnis