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Die Bundesagentur für Arbeit ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die bestmögliche Ausbildung zu finanzieren, sondern nur eine zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendige Ausbildung. Deshalb hat es das Sozialgericht Osnabrück abgelehnt, die Bundesagentur vorläufig zur Kostenübernahme für eine zweite Ausbildung einer hörgeschädigten Antragstellerin zur Erzieherin zu verpflichten. Darum geht es Die im Jahr 2000 geborene Antragstellerin trägt auf der einen Seite ein Hörgerät und ist auf dem anderen Ohr mit einem Cochleaimplantat versorgt. Bei ihr sind ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen H (für hilflos), GL (für gehörlos) und RF (für eine Befreiung von Rundfunkgebühren) festgestellt. Die Antragstellerin besuchte bis Sommer 2017 eine Schule für Hörgeschädigte. Zweite ausbildung finanzieren in england. In einem im Jahr 2016 erstatteten psychologischen Gutachten wird über die Antragstellerin ausgeführt, dass sie in einer sehr ruhigen Umgebung in der Lage sei, das gesprochene Wort zu verstehen. Sie greife auf Lippenlesen zurück und nutze unterstützende Gesten.
Nach der Entscheidung des OLG Hamm müssen Eltern ihrem Kind zwar eine angemessene Ausbildung für einen Beruf finanzieren, der den Begabungen und Neigungen entspricht. Findet das Kind in diesem erlernten Beruf nach Abschluss der Ausbildung keine Arbeitsstelle, so sind die Eltern auch bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kind eine weitere berufliche Ausbildung zu finanzieren (vgl. Beschluss vom 15. 05. Zweite ausbildung finanzieren in paris. 2018). Das Risiko einer Nichtbeschäftigung haben die Eltern grundsätzlich nicht zu tragen. Stellt sich nach Vollendung der Ausbildung heraus, dass die Anstellungsaussichten ungünstig sind und verwirklicht sich eine solche Prognose im späteren Berufsleben, so tragen die Eltern kein allgemeines Arbeitsplatzrisiko. Es ist vielmehr so, dass Volljährige nach Abschluss ihrer Ausbildung primär selbst für ihren Unterhalt sorgen und jede Arbeitsstelle annehmen müssen – d. h. auch außerhalb ihres erlernten Berufs. Das gilt selbst dann, wenn in dem ursprünglich erlernten Beruf tatsächlich eine Beschäftigung und damit auch ein Verdienst nicht mehr besteht.