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In einer groß angelegten Aktion hat das Hauptzollamt Duisburg im Jahr 2009 umfangreiche Unterlagen in einer Taxizentrale aus der Umgebung beschlagnahmt. Hintergrund der Aktion war die Bekämpfung von Schwarzarbeit im Taxigewerbe. Nach der Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen wurden im Jahr 2014 etliche Strafverfahren gegen Taxiunternehmer und Fahrer eingeleitet. Gegenstand der Ermittlungsverfahren waren unter anderem der Vorwurf der Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt gem. §266a StGB. Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt gem. §266a StGB - Einstellung der Verfahren. Nach diesem Tatbestand macht sich ein Arbeitgeber strafbar, wenn er die Sozialversicherungsbeiträge für seine Mitarbeiter, nicht, oder nicht pünktlich an die zuständigen Sozialversicherungsträger (z. B. an die Krankenkassen) abführt. In den meisten der Fälle hatten die beschuldigten Taxiunternehmer mehrere Personen als geringfügig Beschäftigte angestellt und für diese, formal korrekt, die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Die Zollbehörde ging jedoch aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen davon aus, dass die Fahrer erheblich mehr Stunden gearbeitet hätten, als dies bei einer geringfügigen Beschäftigung zulässig gewesen wäre.
30. 448, 1380 Artikel 12 BestDaAAG Änderung des Telemediengesetzes (vom 02. 2021)... Straftat nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder § 266a des Strafgesetzbuches, 6. Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens G. 17. 3202, 3630; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. 2146 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) G. § 266a StGB Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt Strafgesetzbuch. 2008 BGBl. 2026 Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts G. 2011 BGBl. 2481 Zitate in aufgehobenen Titeln Telekommunikationsgesetz (TKG) G. 1190; aufgehoben durch Artikel 61 G. 1858 § 113 TKG Manuelles Auskunftsverfahren (vom 02. Link zu dieser Seite: Schlagworte: Strafrecht
1987 BGBl. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. 03. 2022 BGBl. 571 § 100a StPO Telekommunikationsüberwachung (vom 01. 2021)... Voraussetzungen, q) Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt unter den in § 266a Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 genannten Voraussetzungen, r) Straftaten der Urkundenfälschung unter den in... Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) Artikel 1 G. 1982; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. 3544 § 22 TTDSG Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten... Straftat nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder § 266a des Strafgesetzbuches, 6. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies... Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV) V. 16. 3464; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. 18. 3917 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) neugefasst durch B. 2009 BGBl. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. Haftung des Arbeitgebers für Lohnsteuer und Beiträge / 4 Vorsätzliches Vorenthalten der Arbeitsnehmeranteile und bedingter Vorsatz | Haufe Personal Office Platin | Personal | Haufe. 5162 § 111 SGB IV Bußgeldvorschriften (vom 01.
Shop Akademie Service & Support Unter Vorenthalten ist die schlichte Nichtzahlung von Beiträgen bei Fälligkeit zu verstehen. Die strafbewährte Zahlungspflicht des Arbeitgebers besteht unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird. Es kommt alleine darauf an, ob im Bemessungszeitraum eine Entgeltzahlungspflicht besteht. Für die vorsätzliche Vorenthaltung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, wie ihn § 266a Abs. 1 StGB voraussetzt, ist das Bewusstsein und der Wille erforderlich, die Abführung der Beiträge bei Fälligkeit zu unterlassen. Für den hier ausreichenden bedingten Vorsatz sind diese Voraussetzungen auch dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber trotz Vorstellung von der Möglichkeit der Beitragsvorenthaltung diese gebilligt und nicht in dem erforderlichen Maße auf die Erfüllung der Ansprüche der Sozialversicherungsträger hingewirkt hat. [1] Beiträge zur Sozialversicherung werden auch dann vorsätzlich vorenthalten, wenn sich der in seiner Liquidität eingeschränkte Beitragsschuldner in Kenntnis seiner Beitragspflicht für eine Erfüllung der Entgeltansprüche seiner Arbeitnehmer und gegen eine Zahlung der fälligen Sozialversicherungsbeiträge entscheidet.
Die strafrechtliche Verfolgung ist unabhängig davon, ob Letzterer den Lohn ausgezahlt und hiervon einen entsprechenden Beitrag abgezogen hat. Die öffentlich-rechtliche Pflicht des Arbeitgebers zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge ist dadurch gegenüber sonstigen schuldrechtlichen Verbindlichkeiten deutlich herausgehoben. Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Haufe Personal Office Platin 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt. Jetzt kostenlos 4 Wochen testen Meistgelesene beiträge Top-Themen Downloads Haufe Fachmagazine
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber 1. der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder 2. die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält. (3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.
Es ist mitunter im Folgenden wie eine Lawine, da nicht nur ein Strafverfahren (regelmäßig mit Hausdurchsuchung) stattfindet, sondern darüber hinaus auch 1-2 Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. Wenn dann noch heraus kommt, dass der Geschäftsführer nur "auf dem Papier" selbiger ist, während tatsächlich ein "faktischer Geschäftsführer agiert hat, wird die Sache rund. In einem von mir vertretenen Verfahren konnte letztlich erreicht werden, dass es gerade der faktische Geschäftsführer war, der am Ende zu einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens führte. Denn hier war die anzunehmende Schuld so gering, dass letztendlich nicht nur die Einstellung erfolgen konnte, sondern es war nicht einmal eine Auflage notwendig. Ein derartiges Ergebnis ist bei geeigneten Voraussetzungen und zielgerichteter Verteidigung gerade in Fällen faktischer Geschäftsführung durch einen Dritten durchaus denkbar. Ein Fehler ist es aber, hier zu Lange abzuwarten und das Ermittlungsverfahren "vor sich hin plätschern" zu lassen.