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14) bejaht und entschieden, Unternehmer im personenbeförderungsrechtlichen Sinn ( § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 PBefG) sei, wer die Personenbeförderung verantwortlich durchführe. Das sei derjenige, der nach außen, also gegenüber den Fahrgästen, als Vertragspartner auftrete, auch wenn er mit der Durchführung der Fahrt einen anderen konzessionierten Unternehmer beauftrage. Hinweis: Diese Sichtweise entspricht auch den tatsächlichen Gegebenheiten; denn den Fahrgästen wird beim Abschluss des Beförderungsvertrags mit dem Shuttledienst regelmäßig nicht bekannt sein, wen er mit der Durchführung des Transfers beauftragen wird. Die Fahrgäste sind daher in besonderer Weise darauf angewiesen, dass ihr Vertragspartner bei der Bearbeitung des Beförderungsauftrags und der Auswahl seines Erfüllungsgehilfen den Anforderungen des Personenbeförderungsgesetzes gerecht wird. Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr? Shuttle service genehmigung new york. Dann testen Sie hier live & unverbindlich Deutsches Anwalt Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.
Das hat sie auch selbst eingeräumt. Danach ist die Klägerin Unternehmer im personenbeförderungsrechtlichen Sinn und benötigt dementsprechend nach § 2 Abs. 1 PBefG auch selbst eine Genehmigung. Ebenso wenig war die Auffassung der Vorinstanzen zu beanstanden, dass der Flughafen-Shuttle weder alle Voraussetzungen eines Linienverkehrs im Sinne von § 42 PBefG noch die einer der in § 43 PBefG aufgeführten Sonderformen des Linienverkehrs erfüllt; ebenso wenig kann dieser Fahrdienst als Gelegenheitsverkehr in der Form des Verkehrs mit Mietwagen (§ 49 Abs. Shuttle service genehmigung park. 4 PBefG) eingestuft werden, da die Fahrzeuge nicht als Ganzes angemietet werden. Zu Recht gingen die Vorinstanzen mit dem Beklagten davon aus, dass der Flughafen-Shuttle im Sinne von § 2 Abs. 6 PBefG jedoch am meisten einem Sonderlinienverkehr (§ 43 PBefG) entspricht. Die Firmen-, Event- und Schnäppchenshuttle wurden ohne Verstoß gegen Bundesrecht als genehmigungsbedürftiger Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen eingestuft. Quelle: BVerwG
Der an die Klägerin gerichteten Aufforderung des Landratsamts, für diese Tätigkeit eine personenbeförderungsrechtliche Genehmigung zu beantragen, kam sie nicht nach; sie bestritt die Genehmigungspflicht. Mit dem hier angegriffenen Bescheid traf das Landratsamt daraufhin gegenüber der Klägerin gestützt auf § 10 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) die Feststellung, dass der von ihr angebotene Flughafen-Shuttle Sonderlinienverkehr im Sinne von § 2 Abs. 6 i. V. m. § 43 PBefG sei; hierfür müsse sie als Unternehmer im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG im Besitz einer Genehmigung sein. Ihr Bus für den Mitarbeiter-Shuttle | Autobus Oberbayern. Die Event-, Firmen- und Schnäppchen-Shuttle stellten Gelegenheitsverkehr in Form des Mietwagenverkehrs im Sinne von § 49 Abs. 4 PBefG dar; dafür brauche sie gemäß § 2 Abs. 4 PBefG eine personenbeförderungsrechtliche Genehmigung. Die hiergegen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
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Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) muss, wer i. S. d. § 1 Abs. 1 – also entgeltlich oder geschäftsmäßig – gem. Nr. 3 Personen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42 und 43) oder gem. Nr. 4 mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46) befördert, im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist nach Satz 2 Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes. Diese Regelung ist im Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 S. 1 PBefG zu lesen (BVerwG Buchholz 442. 01 § 45a PBefG Nr. 5 S. 16); nach dieser Bestimmung muss der Unternehmer oder derjenige, auf den die Betriebsführung übertragen worden ist, den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreiben. Luftfahrt Bundesamt - Homepage - Genehmigung von Instandhaltungsprogrammen. Unternehmer kann – wie § 3 Abs. 1 PBefG zu entnehmen ist – eine natürliche oder eine juristische Person sein. Der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegender Unternehmer ist, wer die Personenbeförderung verantwortlich durchführt. Das ist nach ganz herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur derjenige, der nach außen, also gegenüber den Fahrgästen, als Vertragspartner auftritt, auch wenn er mit der faktischen Durchführung des Transports einen anderen betraut (vgl. VGH München VRS 64, 396, 400; OVG Magdeburg, Urt.
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