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Grüße, Olaf edit: @Siggi - leider ist es nicht von Bedeutung, was der TÜV bei der HU feststellt. Ein Jurist, der den Auftrag hat, seiner auftraggebenden Versicherung Geld zu sparen, folgt einer anderen Argumentation. Zusatzscheinwerfer mit KBA Nr. benötigen keinen Eintrag in die Papiere, solange es nicht mehr als vier sind. Die Mini Halogendinger kann man auch wunderbar als Ersatz für die vorderen Blinker montieren. Für die vordere Blinkung sind Ochsenaugen-Lenkerblinker erlaubt, mit ABE und auch ohne Eintrag. H4 100w erlaubt inverter. _________________ Wir sehen uns beim Debütantinnenball. Verfasst am: 29. 2018, 15:26 Titel: Olaf hat folgendes geschrieben: Ist nur ein Beispiel. Gibt's auch als Scheinwerfer Einsatz ca 140 mm. Auch der von mir erwähnte Umbau mit Rechteck Scheinwerfer an der XJ 900 ist natürlich LED! Alles mit Stand- Abblend- und Fernlicht. Die Tante hat sogar LED Kurvenlicht aber Umrüstsatz kostet so viel wie eine billige Diva.... Verfasst am: 29. 2018, 15:31 Titel: @Axel: ok, kannte ich noch nicht.
Stellt Euch vor, er wusste gar nicht, dass es 100W Lampen gibt und konnte auch nicht sagen was E-Zulassung bedeutet (steht auf der Verpackung). Seine Antwort: ich sollte die Lampen vom Elektro-Institut in Karlsruhe testen lassen. Danke fr Eure Antworten. Die Lampen werde ich doch nicht einbauen. 2005, 19:00 Im Bereich der zugelassenen Birnen gibt es mittlerweile qualitativ hochwertige und sehr helle (=besserer Wirkungsgrad) Birnen, die durchaus heller sein knnen als Standard 100 Watt Birnen. Somit hat man 3 Fliegen mit einer Klappe geschlagen: 1. Sie leuchten gut. 2. Sie sind erlaubt. 3. Sie kosten herrlich viel Geld und geben dem Fahrer das Gefhl, etwas ganz besondes Gutes im Wagen verbaut zu haben. Gru Uwe 07. 2005, 19:02 Beiträge: 1376 Mitglieds-Nr. : 5 @ Uwe: Du hast wohl auch so welche drin, wie? ;) 07. 2005, 19:10 Zitat (Hans Wurst @ 07. 2005, 19:02) Du hast wohl auch so welche drin, wie? Woher weisst Du.... Gru Uwe P. H4 100w erlaubt bulb. S. Mehr Licht = mehr Sicherheit! 08. 2005, 13:49 Beiträge: 263 Beigetreten: 28.
Wenn Du von Scheinwerfern an im öffentlichen Strassenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen sprichst, so darfst Du in den aktuell montierten Scheinwerfern auch nur diejenigen Leuchtmittel einsetzen und betreiben, für die diese Scheinwerfer auch zugelassen sind. Du darfst also nicht bei einem ( Front-) Scheinwerfer für Halogen-Leuchtmittel nicht einfach das dafür zulässige Halogen-LM durch ein LED-LM ersetzen, da dadurch die Allgemeine Betriebserlaubnis des originalen Fahrzeuges teilweise oder gänzlich versagt werden könnte bis hin zur Stillegung mit Reparaturauflage. Ups, bist Du ein Mensch? / Are you a human?. Technisch würde es aber in diesem Anwendungsbereich auch keinen Sinn ergeben, da sowohl Reflektor wie auch eventuell vorgesetztes Streuglas der Halogen ( Front-) Scheinwerfer in ihrer Abstrahlcharakteristik ( ordnungsgemässe Fahrbahnausleuchtung) exakt auf das zugehörige Halogen-Leuchtmittel mit seiner punktförmigen Lichtquelle in exakter Positionierung ausgelegt sind. Bei einem unzulässigen (LED-) Leuchtmittel stimmen Fokussierung und korrekte Ablenkung des ausgesandten Lichtes nicht mehr.