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Kündigt das Finanzamt eine Betriebsprüfung an, hat das Unternehmen kaum eine Chance sich dagegen zu wehren. Denn grundsätzlich ist es der Finanzbehörde erlaubt, eine solche Außenprüfung voraussetzungslos, also ohne besondere Begründung, anzuordnen. Allerdings darf sich das Finanzamt dabei nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ansonsten kann die Betriebsprüfung wegen des Verstoßes gegen das Willkür- und Schikaneverbot rechtswidrig sein. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuell veröffentlichten Urteil (vom 28. Willkür und schikaneverbot finanzamt und. September 2011, Az. : VIII R 8/09) bestätigt. Geklagt hatte ein Rechtsanwalt. Das Finanzamt hatte bei ihm eine Prüfung angeordnet. Begründet wurde diese mit Verlusten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie der Erklärung des Rechtsanwalts, er nutze die Hälfte seines Einfamilienhauses für betriebliche Zwecke. Ferner wurde ein "heftiger Widerstand seitens des Steuerpflichtigen bei erstmalig angesetzter Betriebsprüfung" angegeben. Der Rechtsanwalt erhielt ein Schreiben, in dem ihm die Durchführung der Außenprüfung ohne weitere Begründung unter Bezugnahme auf § 193 Abs. 1 angekündigt wurde.
Das betrifft aber nur einen kleinen Kreis von Fällen, in dem das Handeln des Finanzamtes auf der Sachebene nicht mehr zu erklären ist. Ein Anhaltspunkt kann immerhin die Statistik bieten. Danach beträgt der durchschnittliche Prüfungsturnus bei großen Betrieben 4, 5 Jahre, bei Mittelbetrieben etwa 15 Jahre und bei Kleinbetriebe ca. 30 Jahre. Wenn man dann praktisch nahtlos von einer Prüfung in die andere Prüfung übergeht, und das seit Jahren, und nichts Wesentliches gefunden wird, muss man sich das Schikaneverbot einmal anschauen. Willkür und schikaneverbot finanzamt den. Ein anderes Rechtsmittel gegen Außenprüfungen bietet § 5 Abs. 5 Satz 1 BpO. Danach ist zumindest einmal der Prüfungsbeginn beim Vorliegen von wichtigen Gründen zu verlegen. Wichtige Gründe liegen natürlich bei Krankheit des Steuerpflichtigen oder des Steuerberaters vor oder wenn die Prüfung in eine außergewöhnliche Zeit fällt, zum Beispiel Umzug, Ernte und dergleichen. Anders als bei der Betriebsprüfung (= Außenprüfung) hat die Umsatzsteuer-Sonderprüfung gemäß § 27b Abs. 3 Umsatzsteuergesetz tatbestandliche Voraussetzungen, die von der Einspruchsstelle und letztlich auch vom Finanzgericht überprüft werden können.
Deshalb kommt es im Streitfall entscheidungserheblich auf die Frage an, ob das FA die Außenprüfung beim Kläger aus sachfremden Erwägungen angeordnet hat. Das FG hätte den Sachverhalt in diesem Punkt weiter aufklären müssen … Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
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Zur gleichen Zeit habe die Finanzverwaltung dann Außenprüfungen bei zwei Abgeordneten, die mit den Petitionen befasst waren sowie dem Vorsitzenden des Petitionsausschusses veranlasst. Letzter habe sich auch schon dahingegehend geäußert, dass es schon rein statistisch kein Zufall mehr sein könne, dass vier Personen, die sich mit den Fällen beschäftigen, zeitgleich steuerlichen Überprüfungen unterzogen werden. Willkür und schikaneverbot finanzamt mit. Das sah der Bundesfinanzhof genauso und hat die negative Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und zur erneuten Prüfung an das zuständige Finanzgericht zurückverwiesen. Eine Außenprüfung dürfe zwar grundsätzlich voraussetzungslos angeordnet werden, dürfe aber nur dem Zweck dienen, die steuerlichen Verhältnisse des Geprüften aufzuklären. Gäbe es im Einzelfall Hinweise darauf, dass das Finanzamt sich möglicherweise habe von sachfremden Erwägungen leiten lassen, bei denen die steuerlichen Verhältnisse in den Hintergrund getreten sind, dürfe ein dazu gestellter Beweisantrag nicht einfach übergangen werden.
… … Aus dem Gesetz wie auch aus der BpO als allgemeiner – die Behörden bindende und von den Gerichten zu beachtende – Verwaltungsrichtlinie ist damit zu entnehmen, dass die Entscheidung, eine Außenprüfung vorzunehmen, sich nur von der für geboten erachteten Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse leiten lassen darf. Daraus folgt, dass das Auswahlermessen des Finanzamts bei Anordnung einer Außenprüfung jedenfalls seine Grenze im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und im Willkür- und Schikaneverbot findet … Im Streitfall ist die Behauptung des Klägers, das FA habe bei Erlass der Prüfungsanordnung gegen das Willkür- und Schikaneverbot verstoßen, nach seinen umfänglichen, konkretisierten Ausführungen zu tatsächlichen Besonderheiten nicht von der Hand zu weisen. … Auch wenn eine Außenprüfung nach § 193 Abs. Was der BFH alles so entdeckt: Willkür- und Schikaneverbot bei Erlass einer Prüfungsanordnung. 1 AO grundsätzlich ohne weitere Begründung ermessensfehlerfrei angeordnet werden kann …, kann die Anordnung nach dem zuvor Gesagten im Einzelfall gleichwohl ermessensfehlerhaft sein, wenn sich nämlich das FA maßgeblich von sachfremden Erwägungen leiten lässt und der Zweck der Prüfung der steuerlichen Verhältnisse in den Hintergrund tritt.