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Rz. 101 Der BGH [108] gestattet als Schätzungsgrundlage letztlich nur "anerkannte Tabellen" ( siehe § 13 Rn 67 ff. ). Da die Tabellen von Schulz-Borck/Pardey [109] und Pardey [110] keine nennenswert neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Arbeitswerte als Grundlage haben, [111] bestehen Zweifel, ob ihnen diese allgemeine Anerkennung zukommt. Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Haushaltsführungsschaden / Tabelle | Forum für Unfallopfer. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Deutsches Anwalt Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt. Jetzt kostenlos 4 Wochen testen Meistgelesene beiträge Top-Themen Downloads Haufe Fachmagazine
Während der Zeit einer stationären Behandlung ist der Haushaltsführungsschaden in einem Ein-Personen-Haushalt naturgemäß deutlich reduziert und beschränkt sich im Allgemeinen auf notwendige Erhaltungsmaßnahmen (vgl. OLG Hamm NZV 2004, 631, 632; Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadensersatzrecht, 3. Aufl., Kap. 7 A Rn. 12). Entgegen der Auffassung der Revision fallen die Positionen "Gartenarbeit", "Haushaltsführung und Organisation", "häusliche Kleinarbeiten" und "Pflege und Betreuung von Personen" in einem Zeitraum vollständiger Abwesenheit nicht in vollem Umfange an. Da viele Haushaltsarbeiten bei vollständiger Abwesenheit nicht anfallen, ist insbesondere der Aufwand für "Haushaltsführung und Organisation" in dieser Zeit reduziert. § 8 Ausfall im Haushalt / b) Schulz-Borck | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Auch zeigt die Revision keinen Sachvortrag der Klägerin auf, welcher die Position "Pflege und Betreuung von Personen" ausfüllen könnte. Entgegen der Auffassung der Revision entspricht es auch der Lebenserfahrung, dass während der vollständigen Abwesenheit des alleinigen Bewohners der Reinigungsbedarf auf ein Minimum reduziert ist.
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Derartige Fehler sind hier nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat sich in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise an einem anerkannten Tabellenwerk (Schulz-Borck/Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Aufl. ) orientiert. Dass sich der Tatrichter in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung solcher Erfahrungswerte im Rahmen der Bemessung des Haushaltsführungsschadens bedient, hat der erkennende Senat bereits mehrfach gebilligt (vgl. Senatsurteile BGHZ 104, 113, 117 f. ; vom 10. April 1979 - VI ZR 151/75 - aaO; vom 8. Juni 1982 - VI ZR 314/80 -VersR 1982, 951, 952; vom 11. Oktober 1983 - VI ZR 251/81 -VersR 1984, 79, 80 f. Haushaltsführungsschaden – Wikipedia. ). Hieran ist auch für den vorliegenden Fall festzuhalten. 3. Die Revision nimmt zwar hin, dass das Berufungsgericht auf dieser Grundlage die durchschnittliche Arbeitsleistung der Klägerin im Haushalt auf 21, 7 Wochenstunden geschätzt hat. Ohne Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Kürzung des Arbeitszeitbedarfes für die Zeit der stationären Aufenthalte der Klägerin im Krankenhaus.