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Rz. 2 Unabhängig von der Rechtsform eines Unternehmens dürfen Gewinne im Jahresabschluss gem. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB nur dann berücksichtigt werden, wenn sie bis zum Abschlussstichtag realisiert worden sind. [1] Demgegenüber haben die in den §§ 249, 252 und 253 HGB kodifizierten Prinzipien, d. h. Vorsichts- und Niederstwertprinzip, zur Folge, dass mit dem Imparitätsprinzip drohende Verluste im Jahresabschluss zu antizipieren sind, schwebende Gewinne jedoch nicht. Diese Regelungen gelten gem. § 298 Abs. 1 HGB auch für den Konzernabschluss. Aufwands- und Ertragskonsolidierung | Rechnungswesen - Welt der BWL. Nach IFRS ist das Vorsichts- und Realisationsprinzip dagegen nicht mehr im Rahmenkonzept verankert, [2] wohl aber in vielen Einzelstandards. Somit gilt das Imparitätsprinzip, wenngleich durch den teilweise möglichen Ansatz zum Fair Value in abgeschwächter Form, im Ergebnis überwiegend auch bei der Erstellung von IFRS-Abschlüssen. 3 Im Hinblick auf die Behandlung von Gewinnen und Verlusten stellen die für den Einzelabschluss anzuwendenden Vorschriften die rechtliche Basis für den Konzernabschluss dar.
Analog wird im Summenabschluss sowohl ein zu hoher (niedriger) Erfolg als auch ein zu hoher (niedriger) Bestand ausgewiesen. Die wirtschaftliche Lage des Konzerns wird also zu gut (schlecht) dargestellt. Gewinne und Verluste, die ein einbezogenes Unternehmen durch ein Geschäft mit einem anderen einbezogenen Unternehmen erzielt hat, sind aus dem Konzernabschluss zu eliminieren. Die Berichtigung des Werts von Vermögensgegenständen und des entsprechenden Ergebnisses in der Bilanz um Gewinne bzw. Zwischenergebniseliminierung im Anlagevermögen - Translation into English - examples German | Reverso Context. Verluste aus konzerninternen Transaktionen ist Aufgabe der Zwischenergebniseliminierung nach § 304 HGB. Beispiel bei einer mehrjährigen Betrachtungsweise Beim Konzernunternehmen X-GmbH sind zum Ende der Jahre 2016 – 2020 jeweils die folgenden Warenbestände im Lager: 2016 2017 2018 2019 2020 200 T€ 600 T€ 600 T€ 300 T€ 0 T€ Die X-GmbH hat die Waren ausschließlich von dem Konzernunternehmen Y-GmbH erhalten. Aus Sicht der X-GmbH sind in den Lagerbeständen der Waren jeweils Zwischengewinne in Höhe von 10% enthalten.
[3] Ein Zwischenergebnis ist somit die Differenz zwischen dem Wertansatz eines konzernintern gelieferten Vermögensgegenstandes im Einzelabschluss (HB II) eines einbezogenen Konzernunternehmens und dem Wertansatz aus Sicht des Konzerns. Rz. 5 Dabei ist jedoch aufgrund des Vorsichtsprinzips bei konzernintern entstandenen Verlusten vor der Eliminierung zu prüfen, ob ggf. Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.3 Zwischenergebniseliminierung bei unterschiedlichen Steuersätzen | Haufe Finance Office Premium | Finance | Haufe. ein Abschreibungsbedarf vorliegt. Wenn etwa Erzeugnisse unter den Herstellungskosten an eine Vertriebstochter geliefert werden, da aktuell der Marktpreis für diese Güter verfallen ist, müsste im Konzern eine Abschreibung auf die Erzeugnisse vorgenommen werden, wenn dies nicht bereits bei der Tochter erfolgt sein sollte. [4] Auch nach IFRS können konzerninterne Verluste auf eine Wertminderung hindeuten, die einen Ansatz in den Konzernabschlüssen erfordert. Geht man von der Annahme aus, dass die in früheren Perioden eliminierten Zwischengewinne aus Konzernsicht in der Folgezeit realisiert werden, gleichen sich die in den Einzelabschlüssen und im Konzernabschluss ausgewiesenen Gewinne auf lange Sicht wieder aus.