actionbrowser.com
Die Alleingesellschafterin der beiden Gesellschaften (D) erfüllte die Voraussetzungen der Konzernklausel nach § 8c Abs. 1 S. 5 KStG, da sie sowohl an dem übertragenden Rechtsträger (A-GmbH) als auch an dem übernehmenden Rechtsträger (C-GmbH) jeweils zu 100% beteiligt war. Streitig war, ob der bestehende, vortragsfähige Gewerbeverlust durch die Abspaltung und den damit verbundenen Gesellschafterwechsel untergeht (so die Finanzverwaltung) oder der Gewerbeverlust durch den allgemeinen Verweis in § 10a Satz 10 GewStG auf § 8c KStG und damit auch auf die in § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG geregelte Konzernklausel erhalten bleibt. Entscheidungsgründe des FG Düsseldorf vom 9. Juli 2018 (Az. Konzernklausel 8c kstg. 2 K 2170/16 F) 1. Verlust der Unternehmeridentität Im dargelegten Fall – so die Richter – sei zwar die Unternehmensidentität zweifelsfrei aufgrund der unveränderten Fortführung des Geschäftsbetriebs gewährleistet, allerdings führt der Gesellschafterwechsel in Mitunternehmerschaften zu einem Verlust der Unternehmeridentität und damit zum Wegfall des auf den Mitunternehmer entfallenden vortragsfähigen Fehlbetrags.
Dies gelte auch für die Übertragung eines Kommanditanteils im Wege einer Abspaltung, weshalb die A‑GmbH als ausscheidende Gesellschafterin und die C‑GmbH als neu eintretende Gesellschafterin nicht als identische Unternehmer anzusehen sind. Einer abweichenden Auffassung, wonach die umwandlungssteuerliche Sonderrechtsnachfolge, bei der die übernehmende Körperschaft (hier: C‑GmbH) in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft (hier: A‑GmbH) eintritt, auch auf die Unternehmeridentität übertragen werden soll, erteilte das Finanzgericht eine Absage. 2. Nichtanwendung der Konzernklausel nach § 8c Abs. Die Erweiterung der Konzernklausel und ihre Folgen - DER BETRIEB. 1 Satz 5 KStG Nach Ansicht des FG Düsseldorf unterliegt die Übertragung von Mitunternehmeranteilen nur den allgemeinen Regeln, d. h. in Bezug auf die gewerbesteuerliche Verlustnutzung der Wahrung von Unternehmens- und insbesondere Unternehmeridentität. Zwar findet § 8c KStG über den Verweis in § 10a Satz 10 GewStG auch auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge einer Personengesellschaft grundsätzlich Anwendung, allerdings ist das Finanzgericht der Auffassung, dass § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG wortlautgetreu auszulegen ist und deshalb nur den Erwerb von Mitgliedschafts-, Beteiligungs- oder Stimmrechten an Körperschaften – nicht aber die Übertagung von Kommanditanteilen – erfasst.
Im Gesetz selbst wird z. B. der Ausdruck "Konzern" nicht verwendet, was zahlreiche Zweifelsfragen hervorgerufen hat. Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen? Reichweite der sog. Konzernklausel des § 8c Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 KStG - Ebner Stolz. Kostenloses PIStB Probeabo 0, 00 €* Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar * Danach ab 19, 40 € mtl. Tagespass einmalig 12 € 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte Endet automatisch; keine Kündigung notwendig Ich bin bereits Abonnent Eine kluge Entscheidung! Bitte loggen Sie sich ein. Facebook Werden Sie jetzt Fan der PIStB-Facebookseite und erhalten aktuelle Meldungen aus der Redaktion. Zu Facebook
§ 8c Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 KStG gilt nicht für eine zu gleichen Teilen an übertragenden und übernehmenden Rechtsträger beteiligte Personengruppe. Der Gesetzgeber hat von der Privilegierung dieser Fallgestaltung bewusst abgesehen. Ernstliche Zweifel an der Verfassungsgemäßheit des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG können nicht ausgeschlossen werden. Der Sachverhalt: Die X-GmbH war im Streitjahr 2010 Tochtergesellschaft (100%) der Y-GmbH, die Tochter (100%) der B-GmbH, der Antragstellerin, war, die im Jahr 2017 auf ihren jetzigen Namen umfirmierte. Alleinige Gesellschafter der Antragstellerin sind die Eheleute D je zur Hälfte. Mit Wirkung zum 3. 12. 2010 wurden die Anteile an der X-GmbH und der Y-GmbH an die Z-GmbH veräußert, an der die Eheleute D ebenfalls zur Hälfe beteiligt waren. Mit Vertrag vom 16. 8. 2012 wurde die Z-GmbH auf die Antragstellerin verschmolzen. Mit Vertrag vom 11. 2016 wurde die X-GmbH auf die Antragstellerin verschmolzen.