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Was durchaus plausibel klingt, muss sich dem Vorwurf aussetzen, dass sich das BVerfG zum allgemeinen Grundrechtsgaranten erklärt. In Anbetracht grundrechtserprobter Fachgerichte ist das nicht selbstverständlich. Allerdings kann diese Rechtsprechung dazu beitragen, die weitere Akzeptanz für die Anwendung des Unionsrechts zu sichern: Wo es am effektiven verfassungsgerichtlichen Grundrechtsschutz mangelt, ist letztlich die Legitimität hoheitlichen Handelns bedroht. In diesem Sinne rechtfertigt sich der vom BVerfG angeführte Verweis auf die Integrationsverantwortung und Art. 23 GG durchaus (vgl. Recht auf Vergessen II, Rn. 53). Wenn das BVerfG mit seiner langjährigen Erfahrung als Grundrechtskontrolleur an der Anwendung der Grundrechte der Charta mitwirkt und dadurch zu ihrer Realisierung beiträgt, dürfte das für den europäischen Grundrechtsschutz und damit auch die Legitimation des Unionsrechts nicht das Schlimmste sein. Spürbare Konsequenzen bringen die Entscheidungen in jedem Fall mit sich.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 06. 11. 2019 gleich zwei wegweisende Entscheidungen zu der Frage getroffen, inwiefern ein "Recht zum Vergessenwerden" im Internet besteht (Beschlüsse 1 BvR 16/13 "Recht auf Vergessen I" sowie 1 BvR 276/17 "Recht auf Vergessen II"). In letzterer Entscheidung überrascht das BVerfG mit einer unmittelbaren Überprüfung der korrekten Anwendung des Unionsrechts. Das Gericht dehnt damit seinen Prüfungsumfang für die Fälle unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen auf die europäische Grundrechtecharta (GRCh) aus. Der Prüfungsumfang des BVerfG Der Prüfungsumfang des BVerfG bei einer Verfassungsbeschwerde beurteilt sich anhand des jeweiligen Verhältnisses der Grundrechte des Grundgesetzes zum Unionsrecht. Dies wiederum richtet sich danach, ob das einschlägige Unionsrecht den Mitgliedsstaaten einen Umsetzungsspielraum einräumt. Ist dies der Fall, sind die Grundrechte des GG innerhalb dieses Gestaltungsspielraums anwendbar und treten grundsätzlich neben die der GRCh.
Der EuGH solle abklären, ob es mit den Rechten des Betroffenen auf Achtung seines Privatlebens (Art. 7 GRCh) und auf Schutz der ihn betreffenden personenbezogenen Daten (Art. 8 GRCh) vereinbar ist, dass der Betroffene in zumutbarer Weise – z. B. durch eine einstweilige Verfügung – Rechtsschutz gegen den Inhalteanbieter erlangen könnte. Zweitens solle der EuGH abklären, ob im Falle eines Auslistungsbegehrens gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes, der bei einer Namenssuche Fotos als Vorschaubilder ("thumbnails") zeigt, der Kontext der ursprünglichen Veröffentlichung maßgeblich zu berücksichtigen ist, und zwar auch wenn die Webseite, auf der das Foto publiziert wurde, durch die Suchmaschine zwar verlinkt, aber nicht konkret benannt wird, bzw. der Kontext nicht angezeigt wird. Recht auf Vergessenwerden umstritten Das Recht auf Vergessenwerden war von Anfang an umstritten. Argumente waren, dass es viel Bürokratie zur Folge hätte und zusätzliche Kosten verursachen würde. Außerdem sei es aus technischen Gründen nicht ohne Weiteres durchsetzbar.
62) gilt umso mehr, als der Grundrechtsschutz in Deutschland auf einer lange gewachsenen, dichten Grundrechtsrechtsprechung beruht, die die Grundrechte auf der Grundlage prozessrechtlich weiter Befugnisse des Bundesverfassungsgerichts für den Kontext der deutschen Rechtsordnung spezifisch konkretisiert. Entsprechend verlangt ein vollständiger Grundrechtsschutz die Berücksichtigung der Unionsgrundrechte auch dann, wenn das Schutzniveau der Charta außerhalb vollvereinheitlichter Regelungsmaterien ausnahmsweise Anforderungen stellt, die die grundgesetzlichen Grundrechte nicht abdecken (vgl. 67 ff. Da hier die Auslegungsfragen grundsätzlich unmittelbar entscheidungserheblich sind, werden Vorlagen in wesentlich größerem Umfang in Betracht zu ziehen sein als in Fällen, in denen neben dem Grundgesetz zwar auch die Charta anwendbar ist (vgl. 43 f. ), das Bundesverfassungsgericht aber - wie bisher - seine Kontrolle am Maßstab der deutschen Grundrechte ausübt ( … vgl. a. O., Rn. 45 ff., 154). Eine Lehre der "mittelbaren Drittwirkung", wie sie das deutsche Recht kennt (vgl. 76 f. ), wird der Auslegung des Unionsrechts dabei nicht zugrunde gelegt.
Zweiter Fall: Kritische Berichte über Anlagemodelle von Gesellschaften Der Kläger im Verfahren VI ZR 476/18 ist für verschiedene Gesellschaften, die Finanzdienstleitungen anbieten, in verantwortlicher Position tätig oder an ihnen beteiligt. Die Klägerin ist seine Lebensgefährtin und war Prokuristin einer dieser Gesellschaften. Auf der Webseite eines US-amerikanischen Unternehmens, dessen Ziel es nach eigenen Angaben ist, "durch aktive Aufklärung und Transparenz nachhaltig zur Betrugsprävention in Wirtschaft und Gesellschaft beizutragen", erschienen im Jahr 2015 mehrere Artikel, die sich kritisch mit dem Anlagemodell einzelner dieser Gesellschaften auseinandersetzten. Einer dieser Artikel war mit Fotos der Kläger bebildert. Betroffene machen gegenüber Google Erpressung durch Website-Betreiberin geltend Über das Geschäftsmodell der Betreiberin der Webseite wurde seinerseits kritisch berichtet, unter anderem mit dem Vorwurf, sie versuche, Unternehmen zu erpressen, indem sie zunächst negative Berichte veröffentliche und danach anbiete, gegen ein sogenanntes Schutzgeld die Berichte zu löschen beziehungsweise die negative Berichterstattung zu verhindern.
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