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Die Bundesprüfstelle hatte den von der Beschwerdeführerin verlegten Roman "Josefine Mutzenbacher - Die Lebensgeschichte einer wienerischen Dirne, von ihr selbst erzählt" in die Liste jugendgefährdender Schriften aufgenommen. Die dagegen erhobene verwaltungsgerichtliche Klage hatte in allen drei Instanzen keinen Erfolg. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügte die Beschwerdeführerin hauptsächlich eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Darüber hinaus beanstandete sie, daß der Gesetzgeber die Zusammensetzung der Bundesprüfstelle in verfassungsrechtlich unzureichender Weise geregelt habe (vgl. BVerfGE 83, 130 <135 f. >). Die Rüge der Verletzung der Kunstfreiheit wurde sowohl von Rechtsanwalt G. als auch von Rechtsanwalt O. ausführlich begründet. Zu dem weiteren Beschwerdegrund hatte nur Rechtsanwalt G. Stellung genommen. Bundesverfassungsgericht - Entscheidungen - Erfolglose Erinnerung betreffend die Erstattung der Kosten eines zweiten Rechtsanwaltes. Das Bundesverfassungsgericht hob die angegriffenen Entscheidungen der Bundesprüfstelle und der Verwaltungsgerichte mit Beschluß vom 27. November 1990 auf, weil diese das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art.
5 Abs. 3 Satz 1 GG verletzten. Darüber hinaus wurde entschieden, daß § 9 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar ist. In der Entscheidung wurde angeordnet, daß das Land Nordrhein-Westfalen und die Bundesrepublik Deutschland der Beschwerdeführerin jeweils die Hälfte der notwendigen Auslagen zu erstatten haben. 2. Josefine mutzenbacher entscheidung bverfg bremen muss atomtransporte. Mit Schriftsätzen vom 28. August 1991 und 3. September 1991 beantragte die Beschwerdeführerin die Erstattung der Kosten für beide Verfahrensbevollmächtigte. Nach Einholung von Stellungnahmen des Bundesministers für Frauen und Jugend sowie des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen setzte die Rechtspflegerin nur die Kosten eines Verfahrensbevollmächtigten als erstattungsfähige notwendige Auslagen fest. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag wurde mit der Begründung zurückgewiesen, daß den hohen Anforderungen, die wegen des herausragenden Ranges der Angelegenheit an die anwaltliche Tätigkeit hätten gestellt werden müssen, bereits bei der Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit auf 1 Million Deutsche Mark umfassend Rechnung getragen worden sei.
Nachdem zwei von der Bundesprüfstelle eingeholte Kunstgutachten zu dem Ergebnis kamen, dass es sich nicht um Kunst handele, lehnte das 12er-Gremium der Bundesprüfstelle den Antrag auf Listenstreichung ab und nahm die Ausgabe des Rowohlt Verlags wegen der wesentlichen Inhaltsgleichheit mit den bereits indizierten Ausgaben ebenfalls in die Liste auf. In der Begründung hieß es, der Roman sei schwer jugendgefährdend, weil er unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge die sexuellen Vorgänge um die Titelheldin in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund stelle. Kinderprostitution und Promiskuität würden positiv beurteilt und darüber hinaus sogar verharmlost und verherrlicht. Der Roman sei nichts weiter als eine "pornographische Stellensammlung" und "Strichliste" über die sexuellen Aktivitäten der Titelheldin. Bundesverfassungsgericht: Die 10 aufsehenerregendsten Entscheidungen - Germanblogs.de. Probleme von Pornographie und Inzest würden nicht künstlerisch verarbeitet, sondern allein zur Verschärfung des Reizes eingesetzt. Gegen diese Entscheidung klagte der Rowohlt Verlag und unterlag in allen verwaltungsgerichtlichen Instanzen.
Im vorliegenden Fall bestehen allerdings keine Gründe, die eine Abweichung von dem in § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO enthaltenen Grundsatz rechtfertigen, daß die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten sind, als sie die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht übersteigen. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Beschwerdeführerin war es nicht erforderlich, daß sie neben dem Rechtsanwalt G., der ihr "Hausanwalt" ist, noch den in München ansässigen Rechtsanwalt O. mit der Begründung der Verfassungsbeschwerde beauftragte. Da Rechtsanwalt G. ständig für das Verlagshaus der Beschwerdeführerin tätig ist, mußte er grundsätzlich in der Lage sein, die gerügte Verletzung der Kunstfreiheit substantiiert zu begründen. Er hat zu dieser Rüge in der Beschwerdeschrift vom 31. März 1987 auch tatsächlich ausführlich auf den Seiten 5 bis 21 Stellung genommen. Insbesondere hat er sich im einzelnen mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Kunstfreiheit auseinandergesetzt. Josefine mutzenbacher entscheidung bverfg de de bvg21. Ferner wurde unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen der indizierte Roman als Kunst im Sinne der Verfassung zu gelten habe.
Eine Indizierung aus Gründen des Jugendschutzes sei deshalb nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Nach wiederholter Rechtsprechung des BVerfG sei der Schutz der Jugend vor Gefährdungen nach einer vom Grundgesetz selbst getroffenen Wertung ein Ziel von bedeutsamem Rang und ein wichtiges Gemeinschaftsanliegen. Die Schranken der Kunstfreiheit können sich einmal aus Art. 2 Abs. 1 GG ergeben, dem gesicherten Recht von Kindern und Jugendlichen auf eine ungestörte, von Jugendgefährdungen unbeeinträchtigte Entwicklung ihrer Persönlichkeit. Aber auch das Recht der Eltern gemäß Art. 6 Abs. 1 GG, ihre Kinder in ihrem Sinn erziehen und von schädlichen Einflüssen bewahren zu dürfen, kommt als Schranke der Kunstfreiheit in Betracht. 142 Öffentliches Recht. Das Bundesverfassungsgericht hob somit die Entscheidung der Bundesprüfstelle auf und stellte der Behörde anheim, unter Beachtung seiner Rechtsprechung erneut über eine Listenaufnahme zu befinden. Spätere Reaktion der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts setzte die Bundesprüfstelle den Roman 1992 nochmals auf den Index, diesmal mit der Begründung, es handele sich um besonders gefährliche Kinderpornografie.
1976 änderte die westdeutsche DPG den Namen in "Deutsch-Lusitanische Gesellschaft e. - Sociedade Luso-Alemá (DLG)". Präsident war Otto Wolf von Amerongen. 1977 erfolgte die Eintragung der DLG im Vereinsregister Köln. 1980 erfolgte eine erneute Namensänderung in "Deutsch-Portugiesische Gesellschaft e. ", da " Lusitanisch " in der deutschen Öffentlichkeit zu Missverständnissen führte. Am 30. November 1984 gründete sich die "Deutsche Gesellschaft für die afrikanischen Staaten portugiesischer Sprache (DASP)", Präsident wurde M. Kuder, Vizepräsident der DPG. Am 6. Mai 1989 feierte die DPG auf der Kölnmesse ihr 25-jähriges Jubiläum. Deutsch brasilianische gesellschaft münchen contact. Die Kölner Oberbürgermeisterin, Gepa Maibaum, überreichte der DPG die Medaille der Stadt Köln. Am 21. Mai 1989 fanden in Montargil ( Alentejo) und Lissabon erste Gespräche der Vertreter der DPG der BRD und der Gesellschaft DDR-Portugal statt, zur Vereinbarung über eine zukünftige Zusammenarbeit. Es nehmen teil Alexandre Babo (Portugal), Peter und Marys Neufert (BRD), Inge Jank, Hans-Georg Jank und Harald Heinke (DDR).
Im Januar 1999 fand auf der Internationale Grüne Woche Berlin in Zusammenarbeit mit dem Landwirtschaftsminister Portugals und der icep (heute aicep) ein DPG-Tag statt. Im Januar 2000 erschien die erste Ausgabe der Mitgliederzeitschrift "DPG-REPORT Portugal". Am 5. Oktober 2000 fand auf der Weltausstellung EXPO 2000 in Hannover ein DPG-Tag statt im Portugal-Pavillon (gestaltet von Álvaro Siza Vieira und heute im Mondego -Ufer-Park in Coimbra). Eingeladen hatte der Direktor für Tourismus vom iecp, anschließend DPG-Treffen mit dem Präsidenten des portugiesischen Parlaments, Almeida Santos. Deutsch-Hispanische Gesellschaft, München, Sociedad Hispano-Alemana, Munich, Lateinamerika, Spanien, Portugal, Events, Kultur, Freundschaft, América Latina, Cultura, España, Eventos. Zum 40-jährigen Jubiläum 2004 veranstaltete die DPG Kolloquien, Treffen und Feste. 2007 beruft die DPG erstmals einen ehrenamtlichen Beirat zur Förderung und Unterstützung des Anliegens und der Attraktivität der DPG ein, mit Vertretern aus Wirtschaft, Wissenschaft, Politik und Kultur beider Länder. Aktivitäten Viermal im Jahr gibt der Verein die Zeitschrift DPG-Report heraus, die auch als Portugal Report firmiert.
Die einzelnen Landesverbände und Stadt- und Regionalsektionen veranstalten regelmäßige, jährlich wiederkehrende oder außerordentliche Treffen, kulinarische Veranstaltungen (Weinproben, "Ronda dos Restaurantes", "Sardinhadas"/rdinen-Grillen), Lesungen, Fado -Abende, Kunstausstellungen, sowie Beteiligungen an Straßen und Gebietsfesten. Deutsche Gesellschaft. In den Räumen der Anwaltskanzlei der Vizepräsidentin Daniela Kreidler-Pleus in Ludwigsburg betreibt die DPG eine Bibliothek mit Büchern aus und über den lusophonen Sprachraum. Der Verein unterstützt Veranstaltungen, die die menschlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Verbindungen zwischen Deutschland und Portugal auch im Sinne europäischer Integration stärken. Dies geht von Austauschprojekten über Lesungen, Ausstellungen und Kolloquien bis zur Mithilfe bei offiziellen bilateralen Ereignissen.
Dieter Strauss hat für das Goethe-Institut in vier Kontinenten und sieben Ländern 33 Jahre gearbeitet. In Brasilien gehörte er der Projektgruppe "Jüdische Immigration" der Professorin Maria Luiza Tucci Carneiro an. Deutsche und brasilianische Forscher spannen Brücke über den Atlantik. Simone Malaguti, ist Dozentin am Institut für Deutsch als Fremdsprache, an der LMU München. Hauptarbeitsgebiete liegen im Bereich Kultur- und Literaturwissenschaft. Lehr- und Forschungstätigkeit vor allem mit Interkulturalität, Kulturtransfer, Intermedialität und Gegenwartsliteratur. Der Eintritt ist frei.