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CE-Kennzeichnung: Kennzeichnung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c der Richtlinie 2000/14/EG; 5. Konformitätsbewertungsverfahren: Verfahren im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/14/EG; 6. garantierter Schallleistungspegel: Schallleistungspegel im Sinne von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2000/14/EG; 7. lärmarme Geräte und Maschinen: Geräte und Maschinen, an die das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und die mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind. Liegt eine derartige Kennzeichnung nicht vor, gelten Geräte und Maschinen als lärmarm, die den Anforderungen an den zulässigen Schallleistungspegel der Stufe II in Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG genügen.
Ein bestehendes Risiko muss durch den Arbeitgeber so gering wie möglich gehalten werden. Dies schließt unter anderem ein, die Anzahl der exponierten Arbeitnehmer auf ein Mindestmaß zu begrenzen und die Freisetzung der Arbeitsstoffe durch geeignete Verfahren am Arbeitsplatz zu kontrollieren. Zusätzlich sind Vorkehrungen gegen Unfälle, sowie für den sicheren Umgang, Lagerung, Transport und Beseitigung der Arbeitsstoffe bzw. Abfälle zu treffen. Daneben muss er (allgemeine und persönliche) Schutzmaßnahmen festzulegen und Warnhinweise anbringen sowie durch Hygienemaßnahmen die Gefahr der Übertragung außerhalb des Arbeitsplatzes verringern oder verhüten. [1] Der Arbeitgeber muss die zuständigen Behörden über die erstmalige Verwendung von Substanzen der Gruppe 2 und höher unterrichten und über die Arbeitnehmer, welche den Stoffen der Gruppe 3 oder 4 ausgesetzt sind, ein entsprechendes Verzeichnis zu führen, welche maximal 40 Jahre aufzubewahren ist. Zudem muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer und deren Vertreter über mögliche Gesundheitsgefahren, geeignete Hygienevorschriften, die Expositionsverhütung sowie das Tragen von Schutzausrüstung informieren und unterweisen und bei einem Unfall oder Zwischenfall über Ursachen, Gefahren und Maßnahmen unterrichten.
Für folgende Systemspannungen können die Schutzgeräte eingesetzt werden Uc 275 V und 440 V. Varistoren mit Imax von 15kA, 40kA und 70kA stehen zur Verfügung.
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