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Weder die Gütermasse des Nichteigentümers, noch Drittmittel spielen für die Eigentumszuweisung eine Rolle. Hat eine Gütermasse des Nichteigentümers den Erwerb mitfinanziert, verbleibt ihr nur eine Ersatzforderung gegenüber der entsprechenden Gütermasse des Eigentümers, wobei diese proportional am Mehrwert des Grundstücks partizipiert. Beispiel: Der Ehemann erwirbt ein Grundstück für CHF 600'000. 00, das zum Zeitpunkt der Scheidung einen Verkehrswert von CHF 690'000. 00 hat, mit CHF 200'000. 00 aus seinem Eigengut, CHF 100'000. 00 aus seiner Errungenschaft und einer Hypothek von CHF 200'000. 00. Die Ehefrau investiert zudem aus ihrem Eigengut CHF 100'000. Dem Ehemann wird als Eigentümer das Grundstück im Wert von CHF 690'000. 000 samt der Hypothek zugewiesen. Die Ehefrau hat eine Ersatzforderung für den von ihr eingebrachten Anteil in der Höhe von CHF 100'000. Liegenschaften im Ausland im internationalen Güter- und Erbrecht – Liatowitsch & Partner. Die proportionale Verteilung des Mehrwerts erfolgt nach dem Beteiligungsverhältnis. Der Kaufpreis von CHF 600'000. 00 wurde zu 2/6 vom Eigengut und zu 1/6 von der Errungenschaft des Ehemannes, zu 1/6 aus dem Eigengut der Ehefrau und 2/6 durch Hypothek finanziert.
Die Herkunft der Gelder zu berücksichtigen, welche den Vorbezug darstellen, wäre im Übrigen insofern paradox, als dass Art. 197 Abs. 2 ZGB diese Herkunft ignoriert, selbst wenn sich ein Vorsorgefall realisiert, schliesslich gehören die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung vollumfänglich zur Errungenschaft. " Comments are closed.
Kompliziert wird es, wenn ein Ehe- oder Konkubinatspartner sein Miteigentum nicht aufgeben will. Dann sollte das Paar eine Verkehrswertschätzung als Basis für einen allfälligen Verkauf in Auftrag geben und Mediationsgespräche führen. Manchmal lassen sich einzelne Bestimmungen des Scheidungsurteils nicht umsetzen. Beispielsweise, wenn ein Partner das Wohneigentum zugesprochen erhält, aber zu wenig verdient und darum von keiner Bank als Hypothekarschuldner akzeptiert wird. Laut Gesetz hat der Gläubiger das Recht, einen neuen Schuldner abzulehnen. Mögliche Lösungen: Der besser verdienende Partner übernimmt einen Teil der Zinsen und erhält dafür ein Kaufrecht, Nutzniessungsrecht oder anderes Recht an der Liegenschaft. Der schlechter verdienende Partner reduziert die Hypothek durch ein Darlehen oder einen Erbvorbezug. Der schlechter verdienende Partner verkauft die Liegenschaft. Der schlechter verdienende Partner sucht sich eine besser bezahlte Arbeit, um die Hypothek zahlen zu können.