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dem Kunden unmissverständlich offengelegt werden, bevor die betreffende Wertpapierdienstleistung- oder Wertpapiernebendienstleistung für den Kunden erbracht wird. "Sie dürfen zum Beispiel noch an Informations- und Fortbildungsveranstaltungen auf Einladung teilnehmen einschließlich Bewirtungsspesen auf niedriger Basis", erläutert Regulierungsexperte Christian Waigel, Waigel Rechtsanwälte. "Einladungen zu den Festspielen nach Bayreuth oder Salzburg fallen nach Einschätzung der Bafin eindeutig nicht darunter. Einladungen aufs Oktoberfest oder zu einem Fußballspiel halte ich auch für schwierig", so Waigel weiter. Zuwendungen in der Vermögensverwaltung – 6 Probleme bei der Weiterleitung an den Kunden | DAS INVESTMENT. Falls in der Vermögensverwaltung doch monetäre Zuwendungen fließen, etwa weil die gewünschten Finanzprodukte andernfalls nicht erhältlich sind, müssen diese umgehend an den Kunden weitergeleitet werden. Folgende Fragen und Antworten ergeben sich daraus: Muss der Kunde die Gutschrift als Einnahme versteuern? Höchstwahrscheinlich ja. Wird die Abgeltungssteuer auf eine derartige Kundengutschrift angewandt?
03. 2018, 08:46 | 2782 | 0 Schreibe Deinen Kommentar MiFID II Wann ist ein nicht-monetärer Vorteil wirklich geringfügig Seit Anfang Januar ist die neue Finanzmarktrichtlinie MiFID II in Kraft. In diesem Monat geht es um die Annahme nicht-monetärer Vorteile.
Für Finanzportfolioverwalter kommt die Annahme nicht-monetärer Vorteile auch nach neuer Rechtslage grundsätzlich in Betracht. Es muss sich allerdings um "geringfügige" nicht-monetäre Vorteile handeln, und es müssen bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Die betreffenden Anforderungen ergeben sich aus den europäischen Vorgaben der MiFID II und der Delegierten Richtlinie 2017/593 sowie den deutschen Umsetzungsvorschriften im WpHG und in der WpDVerOV. Hinzu kommen Konkretisierungen der ESMA in ihren "Questions and Answers on MiFID II and MiFIR investor protection and intermediaries topics" (im Folgenden: "ESMA Q&A", zuletzt aktualisiert am 12. Juli 2018) sowie der BaFin in den neu gefassten MaComp. Zulässige nicht-monetäre Vorteile müssen stets geringfügig sein, das heißt sie sind hinsichtlich Umfang und Art vertretbar und verhältnismäßig und lassen nicht vermuten, dass Kundeninteressen beeinträchtigt werden. MiFID II: Wann ist ein nicht-monetärer Vorteil wirklich geringfügig | news | onvista. § 6 Abs. 1 WpDVerOV enthält Beispiele für möglicherweise zulässige geringfügige nicht-monetäre Vorteile.
Die Beispiele zeigen, dass es für Finanzportfolioverwalter weiterhin möglich und zulässig sein muss, bestimmte nicht-monetäre Vorteile zu erlangen und zu behalten. Um eine jeweils individuell plausible und prüfungssichere Argumentation dazu zu entwickeln, sollte man sich zunächst insbesondere folgende grundlegende Fragen stellen: Besteht überhaupt der erforderliche "Zusammenhang mit der Finanzportfolioverwaltung" für einzelne Kunden? Wird dies bejaht: Warum liegt jeweils kein werthaltiges Research vor? Wurde die erste Frage bejaht und liegt zur zweiten Frage eine plausible Begründung vor, ist weiter zu erwägen. Wie lässt sich insbesondere die Teilnahme an Veranstaltungen oder die Einladung zu Bewirtungen als jeweils hinreichend "geringfügig" begründen und dokumentieren? Dabei kann auch eine Rolle spielen, dass geringfügige nicht-monetäre Vorteile den Kunden gegenüber zwar (wie alle Zuwendungen) im Vorhinein "unmissverständlich offengelegt" werden müssen, dies allerdings "in Form einer generischen Beschreibung".