actionbrowser.com
WV0049 Abzinsungszinssätze gem. 2 HGB / 10-Jahresdurchschnitt / 49, 0 Jahre RLZ / Monatsendstand BBK01. WV0050 Abzinsungszinssätze gem. 2 HGB / 10-Jahresdurchschnitt / 50, 0 Jahre RLZ / Monatsendstand Hinzufügen
[3] § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB differenziert nicht zwischen Rückstellungen für Verpflichtungen, die in EUR oder in fremder Währung zu erfüllen sind, lässt also die nach internationalen Rechnungslegungsstandards zu beachtende Währungskongruenz unberücksichtigt. Demgemäß sind auch Rückstellungen für Verpflichtungen, die in fremder Währung zu erfüllen sind, grundsätzlich nach Maßgabe der durch die Deutsche Bundesbank ermittelten Abzinsungssätze abzuzinsen. Etwas anderes gilt, wenn der Marktzins im Land der Fremdwährungsverpflichtung stark von dem Marktzins des EUR-Raums abweicht. In diesem Fall ist der Abzinsungszinssatz nach Vorgaben des § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB von dem Unternehmen selbst zu ermitteln oder von privaten Anbietern zu beziehen. Begründung Regierungsentwurf (Besonderer Teil), Art. 1 (Änderung des HGB), zu Nr. § 253 HGB - Einzelnorm. 10 ( § 253 Abs. 2 HGB). Aus dem Umkehrschluss des Gesetzestextes folgt, dass Rückstellungen mit einer Laufzeit von einem Jahr und weniger nicht abzuzinsen sind. 29 Versicherungsunternehmen können Schadensrückstellungen nach dem Pauschalverfahren abzinsen.
Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden. Abzinsungszinssätze gemäß 253 abs 2 hgb m. (4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben. (5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen.