actionbrowser.com
Das möchte nicht jeder Vermieter investieren. So oder so ist aber ein Kriterium für Sie entscheidend. Hatten Sie beim Unterzeichnen des Mietvertrags Kenntnis davon, dass die Wände dünn sind? Haben Sie die Wohnung ausreichend auf Hellhörigkeit hin geprüft? Wenn Sie Kenntnisse der Hellhörigkeit hätten haben können, dann ist eine Mietminderung natürlich nicht besonders aussichtsreich. Eins ist jedoch auch klar: Nicht alle Geräusche aus den umliegenden Wohnungen werden durch Dämmung ferngehalten. Menschen verursachen nun einmal einen gewissen Lärmpegel. Die Dusche, die Klospülung oder die Waschmaschine hören Sie als Nachbar nun mal, daran lässt sich nichts deuteln. Sie als Mieter müssen das natürlich hinnehmen, es gehört schlicht und einfach dazu. Wer komplette Ruhe möchte, muss in ein einsames Tal im Gebirge ziehen. Lärm ist ein allgemeines Lebensrisiko und gehört leider zum Alltag, besonders in unseren Städten. Und dort wohnen auch die meisten Mieter. Das Amtsgericht Lüdinghausen hat im Jahr 1980 hierzu folgendes Urteil gesprochen.
Möglichkeiten der baulichen Maßnahmen zum Lärmschutz Bauliche Veränderungen an einer Mietwohnung dürfen nur mit Zustimmung des Vermieters von Ihnen selber durchgeführt werden. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Ihr Vermieter die Baumaßnahmen durch eine entsprechende Handwerksfirma in Auftrag gibt. Um Geräusche der Nachbarn über Ihnen zu dämmen, besteht die Möglichkeit, die hellhörige Decke mit Gipskartonplatten zu verkleiden. Besonders wenn die Decke bisher mit hochwertigen Holzpaneelen verkleidet ist, ist diese Dämmung Sache des Fachmanns. Eine weitere Option besteht darin, durch Rigipsplatten Zwischenwände im Abstand von nur wenigen Zentimetern zu den alten Wänden einzuziehen und die Zwischenräume mit dämmender Glaswolle zu füllen. Bedenken Sie bei dieser Maßnahme jedoch, dass Ihre Wohnräume entsprechend der neu eingezogenen Wände geringfügig verkleinert werden. Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel? Saubermachen & Aufbewahren