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Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) zu den Themen "Fußböden", "Verkehrswege", "Fluchtwege und Notausgänge" sowie "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme" wurden überarbeitet und an den Stand der Technik angepasst. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat die überarbeiteten Arbeitsstättenregeln ASR A1. 5 "Fußböden", ASR A1. 8 "Verkehrswege", ASR A2. 3 "Fluchtwege und Notausgänge" herausgegeben. Die bisherige ASR A3. Technische regeln für arbeitsstätten fluchtwege asr. 4/7 "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme" wurde hingegen aufgelöst und deren Inhalte in andere ASR überführt. Eine wesentliche inhaltliche Neuerung betrifft die Anforderungen, die durch die ASR A1. 8 und ASR A2. 3 an die Breite von Verkehrswegen gestellt werden. Diese wurden in den novellierten Fassungen miteinander abgeglichen. An der Erarbeitung war die AKNW beteiligt. Am 18. März 2022 wurden die Änderungen durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBI) bekanntgemacht.
Vorherige Seite Nächste Seite ASR A2. 3 - TR Arbeitsstätten ASR A2. 3 Technische Regeln für Arbeitsstätten Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan (ASR A2. 3) (1) Ausgabe August 2007 (GMBl S. 902) Zuletzt geändert durch die Bek. vom 15. Dezember 2016 (GMBl 2017 S. 8) Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder. Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Diese ASR A2. 3 konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Fluchtwegbreiten in Arbeitsstätten: Fachgutachten | Arbeitsschutz | Haufe. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Inhaltsübersicht (2) Abschnitt Zielstellung 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Allgemeines 4 Anordnung, Abmessungen 5 Ausführung 6 Kennzeichnung 7 Sicherheitsbeleuchtung 8 Flucht- und Rettungsplan 9 Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen 10 (1) Red. Anm. : Zu den ergänzenden Anforderungen zur ASR A2. 3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" s. Anhang 2. 3 der ASR V3a. 2 - Bek. BAuA - Technischer Arbeitsschutz (inkl. Technische Regeln) - Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. d. BMAS v. 31. 8. 2012 - IIIb4 - 34602 - 18 - Nächste Seite
B. durch Einbauten/ Einrichtungen in Fluren. In Treppenräumen gelten sie als lichtes Mindestmaß zwischen den Handläufen. Als lichte Mindesthöhe für Fluchtwege sind in der ASR 2. 3 2, 0 m festgelegt, im Bereich von Türen gilt eine lichte Mindesthöhe von 1, 95 m. Anmerkung: hier können sich für eine barrierefreie Nutzung gem. DIN 18040 abweichende Mindestmaße ergeben (lichte Höhe von Verkehrsflächen: ≥ 2, 20 m, lichte Durchgangshöhe im Türbereich: ≥ 2, 05 m). Wenn Treppenräume im Gefahrenfall erwartungsgemäß als sichere Bereiche für den kurzzeitigen Zwischenaufenthalt von Personen mit Behinderung dienen, die z. eine Gehhilfe oder einen Rollstuhl benutzen, so sind die Treppenräume entsprechend so auszulegen, dass die erforderliche Mindestbreite der Fluchtwege hierdurch nicht eingeschränkt wird. Technische regeln für arbeitsstätten fluchtwege schilder. Bei Gebäuden, die nicht in den Anwendungsbereich der Arbeitsstättenverordnung fallen, und bei denen vergleichbare Festlegungen zu erforderlichen Fluchtwegbreiten fehlen, werden die Fluchtwegabmessungen der ASR A2.
Bei Stromausfall müssen elektrische Verriegelungssysteme von Türen im Verlauf von Fluchtwegen selbstständig entriegeln. (5) Am Ende eines Fluchtweges muss der Bereich im Freien bzw. der gesicherte Bereich so gestaltet und bemessen sein, dass sich kein Rückstau bilden kann und alle über den Fluchtweg flüchtenden Personen ohne Gefahren, z. B. durch Verkehrswege oder öffentliche Straßen, aufgenommen werden können. (6) Treppen im Verlauf von ersten Fluchtwegen müssen, Treppen im Verlauf von zweiten Fluchtwegen sollen über gerade Läufe verfügen. (7) Fluchtwege dürfen keine Ausgleichsstufen enthalten. Technische regeln für arbeitsstätten fluchtwege im. Geringe Höhenunterschiede sind durch Schrägrampen mit einer maximalen Neigung von 6% auszugleichen. (8) Für Notausstiege sind erforderlichenfalls fest angebrachte Aufstiegshilfen zur leichten und raschen Benutzung vorzusehen (z. B. Podest, Treppe, Steigeisen oder Haltestangen zum Überwinden von Brüstungen). Notausstiege müssen im Lichten mindestens 0, 90 m in der Breite und mindestens 1, 20 m in der Höhe aufweisen.
7 Türen und Tore ASR A2. 2 Maßnahmen gegen Brände ASR A2. 3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan ASR A3. 4. 7 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme Richtiger Einsatz von Feuerlöschern Jobs ASR A2. 3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan Technische Regel für Arbeitsstätten Jetzt kostenlose PDF downloaden: ASR A2. 3 PDF
(1) Manuell betätigte Türen in Notausgängen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Die Aufschlagrichtung von sonstigen Türen im Verlauf von Fluchtwegen hängt von dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ab, die im Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse, insbesondere der möglichen Gefahrenlage, der höchstmöglichen Anzahl der Personen, die gleichzeitig einen Fluchtweg benutzen müssen sowie des Personenkreises, der auf die Benutzbarkeit der Türen angewiesen ist, durchzuführen ist. (2) Karussell- und Schiebetüren, die ausschließlich manuell betätigt werden, sind in Fluchtwegen unzulässig. ASR A2.3 - Technische Regeln für Arbeitsstätten. Automatische Türen und Tore sind im Verlauf von Fluchtwegen nur in Fluren und für Räume nach Punkt 5 (2) a) und b) zulässig, wenn sie den diesbezüglichen bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechen. Sie dürfen nicht in Notausgängen eingerichtet und betrieben werden, die ausschließlich für den Notfall konzipiert und ausschließlich im Notfall benutzt werden. (3) Türen im Verlauf von Fluchtwegen und Notausstiege müssen sich leicht und ohne besondere Hilfsmittel öffnen lassen, solange Personen im Gefahrenfall auf die Nutzung des entsprechenden Fluchtweges angewiesen sind.