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Auszug aus der Betriebssicherheitsverordnung Anhang 1 § 3 Gefährdungsbeurteilung § 4 Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel § 8 Sonstige Schutzmaßnahmen § 9 Unterrichtung und Unterweisung § 10 Prüfung der Arbeitsmittel § 11 Aufzeichnungen. Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln Anhang 2 1 Vorbemerkung Die im Folgenden aufgeführten Mindestanforderungen zur Bereits...... DGUV Regel 100-500 - Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500) (13) Demoversion Suchausgabe... zurück Teil 2 Inhalte aus Unfallverhütungsvorschriften, die zum 1. Januar 2005 außer Kraft gesetzt werden sollen - - - - - - - - - - Inhaltsverzeichnis Kapitel Titel Betreiben von...... /Arbeiten an bzw. mit...... 2. 24...... DGUV Regel 100-500: Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.36: Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern, 2. Begriffsbestimmungen. Strahlgeräten (Strahlarbeiten) 2. 25...... Schleif- und Bürstwerkzeugen 2. 26...... Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren 2. 27...... Wärmeübertragungsanlagen mit organischen Wärmeträgern 2.
1. 2 Dieses Kapitel findet auch Anwendung auf das Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern mit Betriebsüberdrücken unter 25 bar und einem Druckförderprodukt unter 10000, wenn Gefahrstoffe oder wenn Flüssigkeiten mit einer Betriebstemperatur von mehr als 50 °C zur Anwendung gelangen sollen. Zu den Gefahrstoffen zählen Stoffe oder Zubereitungen nach § 4 Gefahrstoffverordnung, z. leicht entzündliche, entzündliche, sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche, ätzende oder reizende Stoffe und Zubereitungen. Siehe auch Anhang. 1. Bgr 500 kapitel 2.36 arbeiten mit flüssigkeitsstrahlern und. 3 Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf das Arbeiten mit Strahleinrichtungen, -maschinen, -anlagen und in Strahlräumen zum Strahlen von Gegenständen bei Verwendung körniger Strahlmittel, die durch Druckluft oder mechanisch beschleunigt werden. Siehe hierzu Kapitel 2. 24 "Arbeiten mit Strahlgeräten (Strahlarbeiten)" der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500). 1. 4 Dieses Kapitel findet auch keine Anwendung auf das Arbeiten mit Feuerlöschgeräten, Brennern für flüssige Brennstoffe, handbetriebenen Geräten mit drucklosem Vorratsbehälter, Als handbetrieben gelten Geräte, wenn das Austreten der Flüssigkeit aus der Spritzeinrichtung oder der Druckaufbau im Windkessel durch Muskelkraft bewirkt wird.
1. 2 Dieses Kapitel findet auch Anwendung auf das Arbeiten mit Flssigkeitsstrahlern mit Betriebsberdrcken unter 25 bar (2, 5 MPa) und einem Druckfrderprodukt unter 10000 (bar x l/min), wenn Gefahrstoffe oder wenn Flssigkeiten mit einer Betriebstemperatur von mehr als 50 C zur Anwendung gelangen sollen. Zu den Gefahrstoffen zählen Stoffe oder Zubereitungen nach § 4 Gefahrstoffverordnung, z. leicht entzündliche, entzündliche, sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche, ätzende oder reizende Stoffe und Zubereitungen. Bgr 500 kapitel 2.36 arbeiten mit flüssigkeitsstrahlern in youtube. 1. 3 Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf das Arbeiten mit Strahleinrichtungen, "maschinen, -anlagen und in Strahlräumen zum Strahlen von Gegenständen bei Verwendung körniger Strahlmittel, die durch Druckluft oder mechanisch beschleunigt werden. Siehe hierzu Kapitel 2. 24 "Arbeiten mit Strahlgeräten (Strahlarbeiten)" der DGUV Regel 100-500 und 100-501 Betreiben von Arbeitsmitteln (bisher BGR 500 und GUV-R 500). 1. 4 Dieses Kapitel findet auch keine Anwendung auf das Arbeiten mit Feuerlöschgeräten, Brennern für flüssige Brennstoffe, handbetriebenen Geräten mit drucklosem Vorratsbehälter, Als handbetrieben gelten Geräte, wenn das Austreten der Flüssigkeit aus der Spritzeinrichtung oder der Druckaufbau im Windkessel durch Muskelkraft bewirkt wird.
Siehe auch Kapitel 2. 31 "Arbeiten an Gasleitungen" dieser BG-Regel, BG-Information "Umgang mit entleerten gebrauchten Gebinden" (BGI 535). Für schweißtechnische Arbeiten in Behältern ohne gefährlichen Inhalt siehe...... DGUV Regel 100-500 - Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500) (31) Demoversion Suchausgabe... 11. Umwelt-online-Demo: BGR 500 / DGUV Regel 100-500 - Betreiben von Arbeitsmitteln (30). 3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach dem Austausch von Wechselsätzen alle Teile des Flüssigkeitsstrahlers, einschließlich der Sicherheits- und Messeinrichtungen, dem zulässigen Betriebsüberdruck des jeweiligen Wechselsatzes entsprechen und der neue Betriebszustand des Flüssigkeitsstrahlers durch eine Kennzeichnung dauerhaft und deutlich erkennbar ist. Beim Austausch eines Wechselsatzes werden die feststehenden Einbauten im Zylinder des Druckerzeugers gegen einen Satz mit...... DGUV Regel 100-500 - Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500) (29) Demoversion Suchausgabe... 6. 3 Die Versicherten haben die persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen, wenn Kältemittel austreten oder mit deren Austreten zu rechnen ist oder wenn mit Kühlmitteln gearbeitet wird.
Dies wird z. B. erreicht, wenn bei einer Rückstoßkraft von mehr als 150 N die Spritzeinrichtung − mit einer Körperstütze ausgerüstet ist und die maximale Rückstoßkraft nicht schlagartig wirkt, oder − mit einer Zweihandschaltung nach DIN EN 574 "Sicherheit von Maschinen; Zweihandschaltung; Funktionelle Aspekte; Gestaltungsleitsätze" ausgerüstet ist, so dass sie nur bei gleichzeitiger Betätigung beider Betätigungseinrichtungen betrieben werden kann. Dies wird z. auch erreicht, wenn − bei der Verwendung eines Fußschalters bei einer Rückstoßkraft von mehr als 150 N sichergestellt ist, dass Personen durch die erhöhte Rückstoßkraft nicht gefährdet werden, − die Spritzeinrichtung (Lanze) in einer Halterung geführt ist, die die Rückstoßkräfte ganz oder teilweise aufnimmt. Bgr 500 kapitel 2.36 arbeiten mit flüssigkeitsstrahlern online. Es ist darauf zu achten, dass Düsen für von Hand gehaltene Spritzeinrichtungen gemäß Herstellerangaben so ausgewählt werden, dass die zulässigen Rückstoßkräfte nicht überschritten werden. " Auf das Merkblatt M 13 - Hochdruckreiniger der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW) weisen wir hin.
3. 7 Explosionsschutz 3. 7. 1 Der Unternehmer hat Räume, in denen Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln oder Kühleinrichtungen mit brennbaren Kühlmitteln aufgestellt sind, als explosionsgefährdete Bereiche festzulegen.
Unter einer Bodeninjektion versteht man das Einpressen fließfähiger Mittel in den Untergrund.