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Überblick - Einwilligung Im Rahmen der Einwilligung können zwei Arten unterschieden werden: Das tatbestandsausschließende Einverständnis und die rechtfertigende Einwilligung. I. Tatbestandsausschließend Das tatbestandsausschließende Einverständnis wird im Tatbestand bei der jeweiligen Tathandlung geprüft. Es kommt nur bei Delikten vor, welche ein Verhalten gegen oder ohne den Willen voraussetzen. Beispiele: Hausfriedensbruch, (§ 123 StGB), Diebstahl (§ 242 StGB), unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB). II. Rechtfertigend Die Einwilligung kann auch rechtfertigend wirken. Mutmaßliche einwilligung schema. Sie kommt bei der überwiegenden Mehrheit der Straftatbestände in Betracht. Die Einwilligung kann wiederum in die rechtfertigende Einwilligung und die mutmaßliche Einwilligung unterteilt werden. 1. Rechtfertigende Einwilligung 2. Mutmaßliche Einwilligung Die mutmaßliche Einwilligung ist immer dann zu prüfen, wenn eine Einwilligungserklärung nicht vorliegt. Beide Rechtfertigungsgründe werden somit im Rahmen der Rechtswidrigkeit erörtert.
Die hM sieht in der Einwilligung einen Rechtfertigungsgrund, der die Tatbestandsmäßigkeit des Handelns unberührt lässt. I. Dispositionsfähiges Rechtsgut II. fehlende Einwilligungserklärung keine ausdrückliche Einwilligungserklärung eine vorherige Befragung des Rechtsgutträgers ist nicht möglich III. Einwilligungsfähigkeit des Rechtsgutsträgers Für die Einwilligungsfähigkeit muss der Einwilligende nach seiner geistigen und sittlichen Reife imstande sein, Wesen, Bedeutung und Tragweite des fraglichen Eingriffs zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen. 1 Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 23 Rn. 15; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 374. Mutmaßliche einwilligung schema part. IV. Übereinstimmung mit dem hypothetischen Willen des Rechtsgutsträgers (ex ante) V. Subjektives Element Quellen: [1] Rengier, StrafR AT, 5. 374.
P: Einordnung Tatbestandsausschluss oder Rechtfertigungsgrund I. Disponibilität des Rechtsguts und Dispositionsbefugnis des Einwilligenden Disponibilität: Kein Rechtsgut der Allgemeinheit. (Beachte: Straßenverkehrsdelikte) Dispositionsbefugnis: Einwilligender muss über das Rechtsgut verfügen können. II. Einwilligungsfähigkeit III. Einwilligungserklärung vor der Tat erteilt und dauert zur Tatzeit noch an P: innere Zustimmung ausreichend? IV. Keine beachtlichen Willensmängeln keine Scherzerklärung freie Willensbildung zur Erklärung (Keine Täuschung, Drohung, Gewalt) P: Motivirrtum (-) = unbeachtlich! V. Kein Verstoß gegen die guten Sitten (§ 228 StGB - bei Körperverletzung) VI. Schema zur mutmaßlichen rechtfertigenden Einwilligung im Strafrecht - Elchwinkel. Subjektives Rechtfertigungselement Täter handelt in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung To view this video please enable JavaScript, and consider upgrading to a web browser that supports HTML5 video Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären! Das könnte Dich auch interessieren I. Ermächtigungsgrundlage Spezialgesetz oder §§ 25- 27 OBG II.