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Überdenken Sie für jeden Leistungstext die Arbeitsabläufe. Sind Leistungen beispielsweise nur außerhalb der regulären Arbeitszeit auszuführen (z. B. Werksteinarbeiten im einzigen Treppenhaus eines Gebäudes) oder nicht im Zusammenhang mit der Hauptleistung auszuführen (vorgezogener Putz im Haustechnikraum), so sollten Sie dies mit in den Positionstext einfließen lassen. Sofern Sie sich nicht sicher sind, ob die Abläufe den entsprechenden Mehraufwand tatsächlich rechtfertigen, sollten Sie solche besonderen Aufwendungen in Form einer Zulageposition für mit in Ihr LV einfließen lassen. Leistungsverzeichnis nach vob und. Mehr Spielraum im Leistungsverzeichnis Bedenken Sie, dass es auch beim Bauen viele Wege gibt, die zum Ziel führen. Beschreiben Sie demzufolge nur das, was Ihnen wirklich wichtig ist und stellen Sie dem Bieter möglichst viele Ausführungsvarianten frei. So schaffen Sie sich Raum für kostengünstige Angebote. Beispiel: Zwischen einem Anhydrit- und einem Zementestrich bestehen in der Qualität und in der Nutz-barkeit keine gravierenden Unterschiede.
Die "Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung" in Abschnitt 0 der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, DIN 18299 ff., sind zu beachten. (2) In technischen Spezifikationen darf nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die von einem bestimmten Unternehmen bereitgestellten Produkte charakterisiert, oder auf Marken, Patente, Typen oder einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, es sei denn, dies ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt oder der Auftragsgegenstand kann nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden; solche Verweise sind mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen. (3) Bei der Beschreibung der Leistung sind die verkehrsüblichen Bezeichnungen zu beachten.
Eine Situation, wie sie in Bauverträgen oft vorkommt: Nach Vertragsschluss fällt auf, dass eine Position im Leistungsverzeichnis (LV) falsch ausgeschrieben war. Um ein mangelfreies Werk herstellen zu können, wird diese vom Auftraggeber nachträglich geändert. Der Auftragnehmer will hierfür Mehrvergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B. Der Auftraggeber ist skeptisch: Hätte der Auftragnehmer nicht vor Zuschlag auf die mangelhafte LV-Position hinweisen müssen? Steht ihm jetzt überhaupt eine Nachtragsvergütung zu? Immer wieder wird in solchen Fällen auf die Hinweispflicht des Auftragnehmers verwiesen. Ohne entsprechenden Hinweis mache sich der Auftragnehmer das LV zu eigen. Er könne aus später entdeckten Fehlern keine Forderungen ableiten – so lautet häufig die Erklärung. Die aktuelle Rechtsprechung zu dieser Thematik ist allerdings weitaus differenzierter. Ein Beispiel ist das Urteil des OLG Naumburg vom 18. Leistungsverzeichnis nach vob videos. 08. 2017 – 7 U 17/17, gegen das eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH zurückgenommen wurde (BGH, Beschluss vom 21.