actionbrowser.com
). 12 b) Der Begriff "haushaltsnah" ist hierbei als sinnverwandt mit dem Begriff "hauswirtschaftlich" anzusehen. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten sind solche, die üblicherweise zur Versorgung der dort lebenden Familie in einem Privathaushalt erbracht werden (Senatsurteil in BFHE 245, 45, BStBl II 2014, 880, m. Bfh urteil vom 30.11 2016 az vi r 2 15 released. ). Dazu gehören jedenfalls das Einkaufen von Verbrauchsgütern, das Kochen, die Wäschepflege, die Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens und auch die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen (BTDrucks 15/91, 19). 13 c) Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich dieser Aufzählung nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber die Versorgung und Betreuung von Haustieren damit von der Steuerermäßigung nach § 35a EStG ausgenommen hat. Insoweit verkennt das FA, dass eine Gesetzesbegründung keine Tatbestandswirkung entfaltet. Hätte der Gesetzgeber lediglich bestimmte haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigen wollen, hätte es einer abschließenden Regelung in § 35a EStG bedurft.
Aus diesem Grund bleibt ein verbleibender "Restbetrag" ohne steuerliche Auswirkungen und kann insbesondere nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit abgezogen werden. Urteil vom 30. VI R 49/14: Steuerliche Berücksichtigung bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode Deshalb hat der BFH die Revision des Klägers im zweiten Fall zurückgewiesen. Hier hatte der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung eines Dienstwagens ein Nutzungsentgelt von ca. 000 EUR an seinen Arbeitgeber geleistet. Dieses war allerdings um ca. 1. 500 EUR höher als der geldwerte Vorteil, der nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt worden ist (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i. (Kein Werbungskostenabzug bei Eigenleistungen des Arbeitnehmers für die private Dienstwagennutzung) | Bundesfinanzhof. V. m. 4 Satz 2 EStG). Der Kläger hatte den überschießenden Betrag in der Einkommensteuererklärung bei seinen Arbeitnehmereinkünften steuermindernd geltend gemacht. Dem sind Finanzamt und Finanzgericht Sachsen entgegengetreten. Und der BFH hat dies nun bestätigt. Denn der Umstand, dass der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der 1%-Regelung des § 8 Abs. 4 Satz 2 EStG ermittelt worden ist, steht dem nicht entgegen.
#6 Danke. Meine Frage war eher, ob dann so besteuert werden müsste: Bruttogehalt (5. 000€-800€Leasingrate) 200€ - Zuzahlung Leasingwagen (Leasingrate + Spritpauschale) (800€) = zu versteuerndes Burtto (4. 400€) - aller Steuern und Abgaben (vereinfacht angenommen 40% = 1. 760€) = Nettogehalt (2. 640€) - geldwerter Vorteil (200€) = Auszubezahlendes Nettogehalt (2. 440€)? Oder ergibt sich aufgrund des Beschlusses des BFH keine Änderung in meinem Fall? Grüße #7 Moin, bei dieser Berechnung wäre dann aber der steuerliche Vorteil der Zuzahlung ja doppelt berücksichtigt; der AG hat m. E. Bfh urteil vom 30.11 2016 az vi r 2.1.1. richtig abgerechnet (und entspricht ja auch der BGH-Auffasung). Viele Grüße Maulwurf #8 Meine Frage war eher, ob dann so besteuert werden müsste:..... Nein. Du liest einfach nicht, was man Dir schreibt oder was bereits in anderen threads zu gleichgelagerten Themen erläutert ist. Dein AG macht alles richtig und Du hast einen Denkfehler. Lasse es Dir einfach von ihm oder seinem Buchhalter/Steuerberater noch einmal erklären.
zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, eines betrieblichen KFZ ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Nichts anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten des betrieblichen PKW trägt. Der BFH vertritt nunmehr die Auffassung, dass im Rahmen der privaten Nutzung vom Arbeitnehmer selbst getragene (laufende) individuelle Kraftfahrzeugkosten (z. Bundesfinanzhof: Firmenwagenbesteuerung: Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern geldwerten Vorteil | Steuerblog www.steuerschroeder.de. Treibstoff-, Wartungs- oder Reparaturkosten) bei der pauschalen Nutzungswertmethode (1%-Regelung) den Nutzungswert auf der Einnahmenseite mindern. Übersteigen die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den privaten Nutzungsvorteil, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten (BFH, Urteil v. 2016, VI R 49/14, Haufe Index 10245683). Die Finanzverwaltung wendet diese neue Rechtsprechung in allen offenen Fällen unter der Voraussetzung an, dass der Arbeitnehmer den geltend gemachten Aufwand im Einzelnen umfassend darlegt und belastbar nachweist (BMF, Schreiben v. 21.
9. 2017, Haufe Index 11273148, Rn. 2). Der BFH hat kürzlich die genannte Rechtsprechung in einem Aussetzungsfall ausdrücklich bestätigt und hält die Rechtslage insoweit für geklärt (BFH, Beschluss v. 15. 1. 2018, VI B 77/17, Haufe Index I11549457, Rn. 6). Beispiel: Versteuerung nach der 1%-Regelung im Laufe des Jahrs 2017 Arbeitgeber A hat seinem Arbeitnehmer B in 2017 ganzjährig ein betriebliches KFZ auch zur Privatnutzung überlassen und den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagengestellung nach der 1%-Regelung bewertet. Der inländische Listenpreis des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung beträgt 40. 000 EUR. Geldwerte Vorteile aus Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte fallen nicht an. BFH zu Firmenwagenbesteuerung: Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern geldwerten Vorteil. Arbeitsvertraglich wurde festgelegt, dass B die Benzin-, Wartungs- und Reparaturkostenkosten für den Dienstwagen selbst zu tragen hat. In der Lohnsteuerbescheinigung für 2017 ist der geldwerte Vorteil aus der Dienstwagengestellung mit 12% von 40. 000 EUR = 4. 800 EUR erfasst. Der Bruttoarbeitslohn des B beträgt einschließlich des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagengestellung für Privatfahrten 64.
Der Kläger trug sämtliche Kraftstoffkosten (circa 5. 600 Euro). Die übrigen Pkw-Kosten übernahm der Arbeitgeber. Der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung wurde nach der 1%-Regelung ( § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 6 Abs. Bfh urteil vom 30.11 2016 az vi r 2.15. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) berechnet und betrug circa 6. 300 Euro. Der Kläger begehrte, die von ihm im Streitjahr getragenen Kraftstoffkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen. Das Finanzgericht gab der Klage statt und setzte den Vorteil aus der Privatnutzung lediglich in Höhe von 700 Euro fest. BFH modifiziert bisherige Rechtsprechung Der BFH hat die Vorinstanz im Ergebnis bestätigt. Leiste der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines Dienstwagens ein Nutzungsentgelt, mindere dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Ebenso sei es, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten (hier: Kraftstoffkosten) des betrieblichen Pkw trage.