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Bei der Versorgung mit Zahnersatz soll eine funktionell ausreichende Gegenbezahnung vorhanden sein oder im Laufe der Behandlung hergestellt werden. Bei Versicherten, die gemäß § 55 Absatz 2 SGB V unzumutbar belastet würden, gewähren die Krankenkassen zusätzlich zu den Festzuschüssen nach § 55 Absatz 1 Satz 2 SGB V einen weiteren Betrag in jeweils gleicher Höhe, angepasst an die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten, höchstens jedoch in Höhe der nach § 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 SGB V entstandenen Kosten. Der Gemeinsame Bundesausschuss geht davon aus, dass Festzuschüsse auch bei "Nicht-Härtefällen" höchstens in Höhe der nach § 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 SGB V entstandenen Kosten gewährt werden. Regel-, gleich- oder andersartige Versorgung bei Wiederherstellungen. Wählen Versicherte, die gemäß § 55 Absatz 2 SGB V unzumutbar belastet würden, einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleich- oder andersartigen Zahnersatz gemäß § 55 Absatz 4 oder 5 SGB V, gewähren die Krankenkassen nur den doppelten Festzuschuss. Suprakonstruktionen sind in den in den Zahnersatz-Richtlinien beschriebenen Fällen Gegenstand der Regelversorgung.
Somit kann an dieser Stelle kein konfektionierter Zahn aufgestellt werden. Die so entstehenden Prothesenspannen und/oder Prothesensättel sind neuerdings nach der GOZ-Nr. 5070 berechenbar, was ein zusätzliches Honorar von rund 50 Euro je Prothesenspanne bzw. -sattel zur Folge hat. Beispiele zu unterschiedlichen Cover-Denture-Versorgungen Um eine Vergleichbarkeit der Beispiele zu gewährleisten, sind hier ausschließlich Versorgungen für GKV-Versicherte im Oberkiefer abgebildet. Flankierende Leistungen sind individuell zu erfassen. Erstes Beispiel OK: Cover-Denture-Prothese in Kunststoff auf zwei Zähnen; 14, 23 zahngetragene vestibulär verblendete Teleskopkronen; individuelle und funktionelle Abformungen im OK; Regelversorgung. Bei einem Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen wird die Cover-Denture-Prothese mit Kunststoffbasis nach den BEMA-Nrn. 97a (OK) oder 97b (UK) berechnet. Werden die Sekundärteleskopkronen nur vestibulär verblendet, liegt eine Regelversorgung vor. Bei einer Vollverblendung der Sekundärteleskopkrone entfällt die BEMA-Nr. Zahnersatz richtlinie 36b. 91d.
In der GKV sind die folgenden BEMA-Gebührenziffern im Zusammenhang mit Cover-Denture-Prothesen berechnungsfähig: * Der Punktwert beträgt aktuell 0, 9296 Euro. Individuelle Löffel und Prothesen Bei der Versorgung mit einer Cover-Denture-Prothese kann es erforderlich sein, die vorhandenen Zähne für die Herstellung von Primärteleskopkronen oder Wurzelstiftkappen mit einem individuellen oder individualisierten Löffel abzuformen. In diesen Fällen kann für die Abformung die BEMA-Nr. 98a neben der Nr. 97 berechnet werden. Bei der Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine implantatgetragene Prothese in den vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) festgelegten Ausnahmefällen (Atrophierter zahnloser Kiefer) nach § 55 Abs. 4 SGB V sind die Nrn. 98b, 98c, 97a und 97b abrechnungsfähig und bei der Abrechnung als Nr. 98bi, 98ci, 97ai und 97bi zu kennzeichnen. Hinweise zum Stützstiftregistrat Eine Leistung nach der BEMA-Nr. Zahnersatz richtlinie 365 anzeigen. 98d bzw. 98di ‒ beim Ausnahmefall nach ZE-Richtlinie 36b ‒ ist neben den Leistungen nach Nr. 97 abrechnungsfähig, wenn die Lagebeziehung von Unterkiefer zu Oberkiefer mit einfacheren Methoden nicht reproduzierbar ermittelt werden kann.
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (Zahnersatz-Richtlinie) in der Fassung vom 8. Dezember 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger 2005 (S. 4 094) in Kraft getreten am 1. Januar 2005 zuletzt geändert am 18. Februar 2016 veröffentlicht im Bundesanzeiger (BAnz AT 03. 05. 2016 B1) in Kraft getreten am 4. Mai 2016 A. Gegenstand und Zweckbestimmung B. Voraussetzungen für Leistungsansprüche der Versicherten im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung C. Voraussetzungen für Leistungsansprüche der Versicherten im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung D. Anforderungen an einzelne Behandlungsbereiche I. Versorgung mit Zahnkronen II. Implantologie | Fünf Fallbeispiele zur Abrechnung implantatgetragener Totalprothesen. Versorgung mit Brücken III. Versorgung mit herausnehmbarem Zahnersatz IV. Kombinationsversorgung V. Versorgung mit Suprakonstruktionen (implantatgestützter Zahnersatz)