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Der in der Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs liegende Schluß des Tatrichters, der Angeklagte habe die räuberische Erpressung als nicht mehr durchführbar und deshalb als endgültig gescheitert angesehen, beruht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage, die sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt. 4. Wegen der Änderung des Schuldspruchs im Fall II. der Urteilsgründe waren die insoweit ausgesprochenen zwei Einzelstrafen von vier und zehn Jahren mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Erpressung: So können Sie sich wehren - DEVK. Dies bedingt auch die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Dagegen bleibt die im Fall II. verhängte Freiheitsstrafe von sieben Jahren bestehen. Der Senat schließt aus, daß sich die aufgehobenen Einzelstrafen auf diese Strafe ausgewirkt haben. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, das Vorliegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit bei der Tötungshandlung neu zu prüfen. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich schon nicht, ob das Landgericht wegen der "Wut des Angeklagten, die sich in einem impulsiven und aggressiven Übermaßverhalten entladen habe" (UA S. 22), von einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit ausgegangen ist.
In diesem Fall gibt es keine Abgrenzung von Raub zur räuberischen Erpressung. Eine besonders schwerwiegende Tat liegt vor, wenn eine räuberische Erpressung mit einer Waffe begangen wird. Das bezieht sich auf alle Gegenstände, mit denen anderen Schaden zugefügt werden kann. Ein Beispiel für diese Erpressung: Der Täter droht, die Hand abzuschneiden, wenn Sie sich weigern, einen Gegenstand auszuhändigen. § 251 StGB - Raub mit Todesfolge - dejure.org. Dabei ist unwichtig, ob der Erpresser dies tatsächlich tut. Bei einer schweren räuberischen Erpressung handelt es sich um eine Tat, die als Bande verübt wird oder gewerbsmäßige Hintergründe hat. Das bedeutet, dass der Täter so seinen Lebensunterhalt verdient. Der schwerwiegendste Fall von Erpressung ist die räuberische Erpressung mit Todesfolge. Dieser Tatbestand liegt vor, wenn der Täter mindestens leichtfertig den Tod einer Person während seiner Tat hinnimmt. Dabei muss es sich bei der getöteten Person nicht um das Opfer handeln, sondern es kann auch ein Unbeteiligter sein. Ausschlaggebend ist, dass der Tod in direktem Zusammenhang mit der Handlung des Täters erfolgt ist.
Die Delikte der versuchten räuberischen Erpressung mit Todesfolge und des Totschlags stehen im Verhältnis der Tateinheit ( BGHSt 39, 100, 108 f. ). § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruches nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den Vorwurf der versuchten räuberischen Erpressung mit Todesfolge nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. 3. Der Angeklagte ist vom Versuch der räuberischen Erpressung mit Todesfolge nicht mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten. Zwar hat das Landgericht das Problem eines möglichen Rücktritts vom Versuch nicht ausdrücklich erörtert. Dies stellt aber unter den gegebenen Umständen des Falles keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar. Da nach den getroffenen Feststellungen das Vorhaben des Angeklagten, sich mittels einer Straftat Geld zu verschaffen, wegen des unerwarteten Widerstands des Tatopfers gescheitert war (UA S. BGH 3 StR 204/02 - 13. August 2002 (LG Flensburg) · hrr-strafrecht.de. 5), ging die Strafkammer erkennbar von einem fehlgeschlagenen Versuch aus, bei dem ein strafbefreiender Rücktritt ausscheidet (vgl. BGHSt 34, 53, 56; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, fehlgeschlagener 1; Freiwilligkeit 22).
Danach hatte er per Mail auf die Gläser aufmerksam gemacht und von den betroffenen Unternehmen die Zahlung von 11, 75 Mio. Euro verlangt. Bei Unterlassen der Zahlung hatte der Beschuldigte damit gedroht, weitere Gläser in verschiedenen Supermarktfilialen zu verteilen. Den Tod von Säuglingen hatte er dabei billigend in Kauf genommen. Alle Gläser waren von der Polizei aufgefunden und sichergestellt worden. Zu einer Geldzahlung war es nicht gekommen. Entscheidung des BGH: Der BGH hob das Urteil auf, da der Angeklagte strafbefreiend vom versuchten Mord und der versuchten schweren räuberischen Erpressung mit Todesfolge zurückgetreten sei. Zwar habe das LG rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Angeklagte den Tatbestand des versuchten Mordes und den der schweren räuberischen Erpressung mit Todesfolge (in der Konstellation der sog. versuchten Erfolgsqualifizierung) verwirklicht habe. Allerdings habe er durch seinen Hinweis an die Behörden und die Unternehmen die Vollendung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StGB verhindert.
000 € enthielt der Geschädigte ihm jedoch vor und vertröstete ihn immer wieder. Der Angeklagte plante deshalb, bei seinem nächsten Autokauf den Kaufpreis von 22. 500 Euro nicht an den Geschädigten zu bezahlen, sondern mit der ihm aus dem Grundstücksverkauf noch zustehenden Restkaufpreisforderung in Höhe von 30. 000 € aufzurechnen. Da der Angeklagte damit rechnete, dass der ihm als aggressiv und aufbrausend bekannte Geschädigte das nicht so einfach hinnehmen würde, legte er ein Schrotgewehr in einem auf seinem Grundstück befindlichen Überseecontainer bereit, um den Geschädigten nach der Überführung des Fahrzeugs einzuschüchtern und gegebenenfalls dazu zu veranlassen, ihm den Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere auszuhändigen. Unter dem Vorwand, den Kaufpreis dort entrichten zu wollen, lockte der Angeklagte den Geschädigten in den Container und schloss die Tür. Obwohl er die geladene Waffe ergriff, sie auf den Geschädigten richtete und erklärte, gegen den Kaufpreisanspruch mit seiner Restforderung aus dem Grundstückskauf aufzurechnen, gab der Geschädigte nicht nach.