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Urheberrechtlich nicht geschützt sind grafische Benutzeroberflächen eines Computerprogramms (EuGH, Urteil vom 22. 12. 2010, Az. C 393/09), vor allem aber die dem Programm zugrunde liegende Ideen und Grundsätze. Daher genießt die Konzeption eines Computerprogramms noch keinen urheberrechtlichen Schutz, erst die konkrete Ausformung in Gestalt des konkreten Programmcodes (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 27. 01. 2021, Az. 6 U 60/20). Auf der anderen Seite besteht gerade am Ideenschutz in der Praxis ein erhebliches Interesse, dem unter gewissen Voraussetzungen mit Geheimhaltungsvereinbarungen (sog. Non-Disclosure-Agreement bzw. kurz "NDA") gegenüber Kunden oder sonstigen Dritten begegnet werden kann. Überbegriff für Computerprogramme Lösungen - CodyCrossAnswers.org. 3. Inhaber des Urheberrechts Urheber des Computerprogramms ist nach § 7 UrhG stets dessen Schöpfer. Schöpfer im Sinne des Urhebergesetzes können nur natürliche Personen sein. Juristische Personen (z. B. GmbH, AG) scheiden als Schöpfer aus. Freilich ist es möglich, Nutzungs- und Verwertungsrechte auf sie zu übertragen (siehe Ziffer 4. dieses Beitrags).
Im Rahmen der Rechteeinräumung ist insbesondere die Zweckübertragungslehre zu beachten ( § 31 Abs. 5 UrhG). Die Vorschrift regelt zu Gunsten des Urhebers: "Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt. " Um Auseinandersetzungen über die Reichweite der Rechteeinräumung zu vermeiden, bedient sich die Praxis häufig sog. Computerprogramm - Synonyme bei OpenThesaurus. "Buy-out-Klauseln", die eine erschöpfende und umfassende Aufzählung aller Nutzungsrechte und -arten enthalten. Ausgenommen von der Übertragung sind Urheberpersönlichkeitsrechte nach den §§ 12 – 14 UrhG, was vor allem das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft nach § 13 UrhG betrifft, welches beispielsweise gegenüber einem angestellten Programmierer im Kern nicht vertraglich abbedungen werden kann.