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(2) Der Versuch ist strafbar. § 415 ZPO (1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges. (2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig. § 267 StGB (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat, 2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, 3. Mittelbare Täterschaft – KriPoZ. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder 4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.
7 erstellte er in der Folgezeit auch hier insgesamt 17 Versicherungsanträge mit unechten Unterschriften und leitete sie anschließend an den insoweit gutgläubigen Zeugen W. weiter, der am 28. Mai 2009 sieben (Fälle II. 23) und am 12. November 2009 neun (Fälle II. 24) Anträge verschiedenen Versicherungsgesellschaften vorlegte, deren Sachbearbeiter irrig von rechtsverbindlichen Erklärungen der in den Anträgen genannten Personen ausgingen und Provisionen in einer Gesamthöhe von 32. 543, 78 Euro zur Auszahlung brachten. Der Senat entnimmt den Feststellungen, dass die den Versicherungsverträgen vom 18. Februar 2008 zugrunde liegenden und die von dem Zeugen W. am 28. Mai 2009 und 12. November 2009 weitergeleiteten Versicherungsanträge von dem Angeklagten jeweils zusammen vorgelegt wurden. Mittelbare Falschbeurkundung – Wikipedia. 2. Danach stehen die Betrugstaten, bei denen die Zuleitungen der gefälschten Versicherungsanträge jeweils gemeinsam an einem Tag erfolgt sind, jeweils zueinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB), weil sich eine Ausführungshandlung gleichzeitig auf sämtliche Tatbestandsverwirklichungen bezog (BGH, Beschluss vom 8. April 1998 - 1 StR 128/98, NStZ - RR 1998, 234).
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Objekt: öffentliche Urkunde iSv §§ 415, 417, 418 ZPO = solche mit Beweiskraft für und gegenüber jedermann b) Falsch beurkundete Tatsache Eine beurkundete Tatsache ist falsch, wenn ihr Inhalt nicht der Wirklichkeit entspricht. c) Handlung (1) § 271 I: Bewirken Jede Verursachung der Beurkundung einer falschen Tatsache. Beachte: Der Täter muss den Amtsträger jedenfalls (irrig) für gutgläubig oder irrig für bösgläubig halten. Der Täter selbst darf kein zuständiger Amtsträger sein (dann § 348 StGB in mittelbarer Täterschaft). Ist der Amtsträger selbst bösgläubig und weiß der Täter von dessen Bösgläubigkeit, kommt nur Anstiftung § 26 StGB oder Beihilfe § 27 StGB zu § 348 StGB in Betracht. (2) § 271 II: Gebrauchen Liegt vor, wenn die falsche Beurkundung oder Datenspeicherung dem zu Täuschenden zugänglich gemacht wird und diesem damit die Möglichkeit der Kenntnisnahme eröffnet wird. 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz § 15 StGB Bedingter Vorsatz ist ausreichend.
Richtig spannend werden dann aber Abgrenzungsfragen. Was wäre zum Beispiel, wenn in unserem Fall oben, die K ganz genau wissen würde, was in der Spritze ist, die Tat dennoch aufgrund ihrer Zuneigung gegenüber A begeht, während dieser aber von dem Strafbarkeitsmangel der K überzeugt ist? Zum Schluss empfehle ich dir noch die Urteilsbesprechung des Katzenkönig-Falls durchzulesen. In diesem durchaus kuriosen BGH-Urteil kannst du die Basics zur mittelbaren Täterschaft vertiefen und erwirbst klausurrelevantes Streitfall-Wissen.