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Gilt die Quarantäne auch für Eltern und Geschwister? Bei einer Quarantäne für Kontaktpersonen ist die Antwort in der Regel: Nein. Hatte das Kind beispielsweise einen Coronafall bei einem Mitschüler in der Klasse und ist deshalb in häuslicher Quarantäne, gilt diese zunächst nicht für Eltern oder Geschwister. Selbst wenn der Kontakt zum eigenen Kind zuhause natürlich nicht komplett ausbleibt. Eltern dürfen weiterhin arbeiten und Geschwister zur Schule. Anders ist es bei einer tatsächlichen Erkrankung mit COVID-19 des eigenen Kindes. In diesem Fall ist die gesamte Familie (und mögliche andere Personen aus dem Umfeld) als direkter Kontakt zu sehen. Dann befindet sich nicht nur das Kind in Quarantäne, sondern der ganze Haushalt. Erneut unabhängig von Symptomen. Fragen Sie unbedingt beim Gesundheitsamt nach und halten Sie sich an die Anordnungen. Kind in Quarantäne: Müssen Eltern zur Arbeit? Ist das Kind in Quarantäne, ist aber nicht positiv getestet und zeigt keine Symptome, können Eltern theoretisch weiter arbeiten gehen.
Ähnlich wie bei Erwachsenen zählen Fieber und Husten zu den häufigsten Corona-Symptomen. Hat Ihr Kind starke Symptome einer Atemwegsinfektion (Husten, Schnupfen, Fieber, Atemnot) sollten Sie einen Arzt konsultieren und fragen, ob Sie mit Ihrem Kind vorbeikommen sollen. Gehen Sie aber nicht einfach in die Praxis, sondern rufen Sie vorab an, um einen Termin zu vereinbaren. An Wochenenden können Sie sich an den Ärztlichen Bereitschaftsdienst (Telefon 116 117) wenden. Sie sollten den Notarzt rufen, wenn Ihr Kind: Atemprobleme hat Schmerzen oder Druck im Brustkorb hat bläuliche Lippen hat starke Bauchschmerzen hat verwirrt ist. So können Sie Ihrem Kind in Quarantäne helfen Kinder leiden besonders unter der Quarantäne und können oft nicht verstehen, warum sie nicht raus dürfen und auf Treffen mit Freunden verzichten müssen. Versuchen Sie, für Ihr Kind da zu sein und stützen Sie es mit Zuwendung und Geduld. Sprechen Sie mit Ihrem Kind über die aktuelle Situation und beruhigen Sie es, wenn es Angst hat.
Die erhöhten Corona-Infektionszahlen zeigen sich auch an den Schulen. Ansteckungen führen zu Schließungen, Schüler müssen zuhause bleiben. Aber was passiert, wenn das eigene Kind in Quarantäne muss? Berufstätige Eltern stehen vor einer Herausforderung: Zuhause den Nachwuchs betreuen und gleichzeitig den Verpflichtungen im Job nachkommen. Oder gelten besondere Regeln, wenn ein Kind in Quarantäne ist? Wir erklären, was Sie dazu wissen müssen und beantworten die wichtigsten Fragen… Wann muss ein Kind in Quarantäne? Trotz Vorsichtsmaßnahmen, Maskenpflicht und Abstandsregeln kann es in der Schule zu Kontakt und möglichen Ansteckungen kommen. Hatte ein Schüler direkten Kontakt zu einem positiv getesteten Mitschüler, kann das zuständige Gesundheitsamt eine 14-tätige Quarantäne anordnen. Falls es zu einer Ansteckung kam, soll so eine weitere Ausbreitung minimiert werden. Ob das Kind dabei Symptome hat, spielt keine Rolle. Quarantäne für direkte Kontaktpersonen ist eine Vorsichtsmaßnahme und nicht an eine Erkrankung gebunden.
Eine Quarantäne ist immer dann erforderlich, wenn nicht sicher ist, ob sich eine Person mit Corona angesteckt hat, zum Beispiel nach Kontakt zu einer infizierten Person oder nach der Rückkehr aus einem Hochrisikogebiet. Bekomme ich meinen Lohn, wenn mein Kind in Quarantäne ist? Wenn das Kind in Quarantäne oder Isolation ist, stellt sich für Eltern die Frage, ob sie für die Zeit der Betreuung weiterhin Lohn bekommen. Ja, hierzu gibt es eine rechtliche Regelung. "Für erwerbstätige Personen, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können, gibt es einen Entschädigungsanspruch", so das Bundesgesundheitsministerium. Eltern, die wegen Kita- oder Schulschließungen oder einer Quarantäneverordnung aufgrund der Corona-Pandemie ihre Kinder betreuen müssen, können dafür im Jahr 2022 Kinderkrankengeld beziehen. Pro Elternteil gibt es 30 Tage für jedes Kind im Jahr 2022, für Alleinerziehende 60. Der Anspruch besteht für gesetzlich Krankenversicherte und kann über die Krankenkassen geltend gemacht werden.
Exkurs: Hierbei ist besonders auf Datensparsamkeit und den Umfang des Rechtsfertigungsgrundes für die Datenverarbeitung zu achten, da es sich um eine Gesundheitsangabe handelt - insbesondere keine anderweitige Nutzung der Information, begrenzter Personenkreis mit Zugang zur Information, Löschung der Daten sobald diese nicht mehr benötigt werden (spätestens wenn die Antragsbewilligung durch die LDS final geklärt ist). Die Landesdirektion Sachsen stellt weiterführende Informationen in ihren FAQ auf der Internetseite zur Verfügung. Forderungen der Sächsischen IHKs Zur Entgeltfortzahlung im Quarantänefall haben die Sächsischen IHKs ihre Sicht der Dinge in einem Schreiben an die Landesregierung dargestellt. Anschreiben (PDF-Datei · 85 KB) der Sächsischen IHKs an Staatsministerin Petra Köpping vom 16. 09. 2021 Antwortschreiben (PDF-Datei · 2084 KB) des Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Weiterhin sind wir auf Fach- und Leitungsebene beständig im Austausch mit der Landesdirektion Sachsen.
Kinder großziehen und gleichzeitig berufstätig sein, ist ja schon stressig genug. Was aber tun, wenn Dein Kind krank ist? Oder gar in Quarantäne muss, weil in seiner Klasse oder Kita jemand Corona hat? Eine kleine Bindehautentzündung könnte schon dazu führen, dass Dein Kind nicht mehr in den Kindergarten darf. Ein Husten und es darf wegen Corona-Verdachts nicht mehr in die Schule. Damit Du nichts falsch machst und weiter Einkommen beziehst (auch als Selbständiger), sind hier die wichtigsten Tipps für Eltern. Sie gelten für Kinder unter zwölf Jahren, wenn Du sie aufgrund ihrer Erkrankung oder Quarantäne zu Hause betreust. 1. Deinen Arbeitgeber informieren Als Erstes musst Du Dich persönlich bei Deinem Vorgesetzten oder in der Personalstelle abmelden, wenn Du nicht zur Arbeit gehen kannst. Es genügt nicht, dass Du einen Kollegen informierst. 2. Das Kind krankschreiben lassen Dann solltest Du mit Deinem Kind direkt zum Arzt – auch wenn es nur ein leichter Infekt ist (ruf dort vorher an, falls es einen Verdacht auf Corona gibt).