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103 Abs. 1 GG – Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes enthalten muss. Es ist regelmäßig darzulegen, was die rechtsmittelführende Partei im Rahmen einer Verhandlung zum Ergebnis der Beweisaufnahme vorgetragen hätte und dass nicht auszuschließen ist, dass dieser Vortrag zu einer anderen Beweiswürdigung geführt hätte […]. dd) Diesen (auch) für die Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. Berufungsbegründungsschrift - und ihr notwendiger Inhalt | Rechtslupe. 2 ZPO geltenden Anforderungen hat die Beklagte nicht genügt. In ihrer Berufungsbegründung fehlt die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung von § 285 Abs. 1 ZPO. Diese Darlegung war nicht deshalb entbehrlich, weil die Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes unmittelbar und zweifelsfrei aus dem bisherigen Prozessstoff ersichtlich gewesen wäre. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen (zu c) Bezug genommen. " Anmerkung Wird in der Berufung eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht (insbesondere auch ein Verstoß gegen die Hinweispflicht gem.
OLG Celle, Az. : 14 U 109/15, Beschluss vom 01. 09. 2015 I. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23. 546, 73 € festgesetzt. II. Es wird erwogen, die Berufung der Klägerin gegen das am 2. Juni 2015 verkündete Urteil die Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover durch Beschluss nach 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses gegeben Gründe Symbolfoto: Von gerasimov_foto_174 / Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Berufung hat nach vorläufiger Beurteilung auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg: Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Nach Durchsicht der Akte bewerten wir die Chancen der Durchführung der Berufung. Grundsätzlich gilt das sogenannte "Verböserungsverbot", welches besagt, dass eine Verschärfung der Strafe unzulässig ist, wenn ausschließlich der Angeklagte Berufung eingelegt hat. Hat hingegen auch die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten Berufung eingelegt, gilt dieses Verbot nicht. Das Urteil kann im Strafmaß dann auch höher ausfallen. Nicht selten regt das Berufungsgericht in derartigen Fällen eine beidseitige Rücknahme der Berufung an. Die Chancen und Risiken sind dann sorgfältig abzuwägen. Berufungsbegründung und Berufungsbeschränkung Nach Aktendurchsicht können wir zudem darüber entscheiden, ob es sinnvoll ist, die Berufung im Vorwege schriftlich zu begründen. Dies ist immer dann hilfreich, wenn auf rechtliche oder tatsächliche Probleme hingewiesen werden soll, welche im Eifer einer Berufungshauptverhandlung schwer vermittelbar sind. Im Gegensatz zum Revisionsverfahren, in welchem ein Rechtsanwalt die Revision begründen muss, ist eine Begründung im Berufungsverfahren jedoch nicht zwingend erforderlich, sondern abhängig von der Verteidigungstaktik.