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Hintergrund Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG ist § 15a EStG auch bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sinngemäß anzuwenden. Mit dem Urteil vom 02. 09. 2014 (IX R 52/13, siehe Deloitte Tax-News) hat der BFH zur Anwendung von § 15a EStG auf eine vermögensverwaltende KG mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entschieden, dass eine Verrechnung des dem Kommanditisten zuzurechnenden Anteil am nicht ausgeglichenen oder abgezogenen Werbungskostenüberschuss (sog. verrechenbarer Verlust gemäß § 15 Abs. 4 EStG) mit allen Überschüssen möglich ist, die ihm in späteren Jahren aus seiner Beteiligung an einer KG zuzurechnen sind. Die Verrechnung mit positiven Einkünften kann dabei unabhängig von der Einkunftsart erfolgen. Das aktuelle BMF-Schreiben zur Anwendung von § 15a EStG bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften. Im Streitfall erfolgte eine Verrechnung mit positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 EStG a. F.. Das BMF hat sich mit dem Schreiben vom 15. 2020 zur sinngemäßen Anwendung des § 15a EStG bei vermögensverwaltenden Gesellschaften nach § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG geäußert.
Leitsatz Entsteht bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft ein negatives Kapitalkonto bei der Untergesellschaft, so dürfen die Verluste nach § 15a EStG nicht ausgeglichen werden, auch wenn der Kommanditist eine Personengesellschaft (Obergesellschaft) ist. Wird eine erhöhte Hafteinlage der Obergesellschaft bei einer ausländischen Untergesellschaft im Firmenregister des betreffenden Landes eingetragen, so lässt dies keinen Verlustausgleich zu, der sich aufgrund einer überschießenden Außenhaftung ergibt, jedenfalls in Nicht-EU-Fällen. Bei doppelstöckigen Personengesellschaften sind zwei Feststellungsverfahren erforderlich. 15a estg vermögensverwaltende personengesellschaft 3. Dies bedingt, dass ein positives Kapitalkonto des Kommanditisten bei der Obergesellschaft ist für die Ermittlung des (negativen) Kapitalkontos bei der Untergesellschaft ohne Bedeutung ist. Sachverhalt Die Klägerin ist als inländische Kommanditgesellschaft an österreichischen Kommanditgesellschaften zu je 80% als Kommanditistin beteiligt. Mit 1 Mio. DM Kommanditeinlage ist der Beigeladene, ein Kaufmann, einziger Kommanditist der Klägerin.
Außer Betracht zu lassen sind kapitalersetzende Darlehen. Handels- und steuerrechtlich sind eigenkapitalersetzende Darlehen als Fremdkapital zu behandeln; eine Gleichbehandlung mit Eigenkapital ist nicht möglich (BFH-Urteil vom 5. Februar 1992 – BStBl II S. 532). Dieses Schreiben ersetzt mein Schreiben vom 24. November 1993 – IV B 2 – S 2241a – 51/93 – (BStBl I S. 934).
Es kann aber auch Gesellschafterdarlehen aufnehmen (BFH-Urteil vom 3. Februar 1988 – BStBl II S. 551). Soweit deshalb ein Gesellschaftsvertrag die Führung mehrerer Gesellschafterkonten vorschreibt, kann nicht mehr die Rechtslage nach dem HGB zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist entscheidend darauf abzustellen, welche Rechtsnatur das Guthaben auf dem gesellschaftsvertraglich vereinbarten zweiten Gesellschafterkonto hat (BFH-Urteil vom 3. Anwendung von § 15a EStG bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften - NWB Datenbank. Februar 1988, a. O. ). Werden auch Verluste auf dem separat geführten Gesellschafterkonto verrechnet, so spricht dies grundsätzlich für die Annahme eines im Gesellschaftsvermögen gesamthänderisch gebundenen Guthabens. Denn nach § 120 Abs. 2 HGB besteht der Kapitalanteil begrifflich aus der ursprünglichen Einlage und den späteren Gewinnen, vermindert um Verluste sowie Entnahmen. Damit werden stehengelassene Gewinne wie eine Einlage behandelt, soweit vertraglich nicht etwas anderes vereinbart ist; sie begründen keine Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft.
Diese Umqualifikation findet außerhalb des Feststellungsverfahrens der Zebragesellschaft auf der Ebene des gewerblich beteiligten Gesellschafters statt. Der Autor betreut und berät vermögensverwaltende (Familien -) Gesellschaften jeder Art. Sollten Sie Fragen in Bezug auf die Nachfolgeplanung, laufende Besteuerung und/oder Compliance – Tätigkeiten einer vermögensverwaltenden Gesellschaft haben, sprechen Sie uns an – gerne auch telefonisch unter 06223 / 800960
Per E-Mail teilen Akt. Aufl. 2014 1. 2011 Michaela Engel 2. 2014 ISBN der Online-Version: 978-3-482-69132-4 ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-63182-5 Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an. Alternativ nutzen Sie Ihren Freischaltcode. Dokumentvorschau
1. 2014, IX R 9/13, Haufe Index 6531708; Urteil v. 10. 11. 2015, IX R 10/15, Haufe Index 9061808; Urteil v. 20. 2018, VIII R 39/15, Haufe Index 12950710, Rz. 30). Bruchteilsbetrachtung Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern durch die vermögensverwaltende Personengesellschaft, z. B. von Grundstücken aus ihrem Gesamthandsvermögen, wird nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO für Steuerzwecke anteilig den Gesellschaftern zugerechnet (BFH, Urteil v. 2004, IX R 5/02, Haufe Index 1163763). Steuerrechtlich wird die Gemeinschaft zur gesamten Hand als Bruchteilsgemeinschaft beurteilt (BFH, Urteil v. 18. 15a estg vermögensverwaltende personengesellschaft 10. 5. 2004, IX R 83/00, Haufe Index 1178580). Kein Feststellungsverfahren mangels gemeinschaftlicher Tatbestandsverwirklichung Es muss zwischen privaten Veräußerungsgeschäften auf der Ebene der vermögensverwaltenden Personengesellschaft einerseits und trotz Ablaufs der zehnjährigen Veräußerungsfrist auf der Ebene der Gesellschaft ggf. durch einzelne beteiligte Gesellschafter realisierte private Veräußerungsgeschäfte unterschieden werden.