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1 Der am 9. April 2008 gestellte Antrag, mit dem der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen seinen vorläufigen Ausschluss vom Unterricht bis zu der Klassenkonferenz vom 16. April 2008 durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. April 2008 begehrt, hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. 2 In der für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlichen und von dem Gericht in eigener Ermessensausübung vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das private Interesse des Antragstellers an einem Aufschub des Unterrichtsausschlusses das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung. Bei der Interessenabwägung hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten einer etwaigen Klage in der Hauptsache mit zu berücksichtigen, soweit sich diese bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bereits übersehen lassen (vgl. Kopp/ Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Kommunal- und Schul-Verlag. Auflage, § 80, Rn. 158).
Jürgen Brockmann Der gebürtige Oldenburger studierte nach dem Wehrdienst Rechtswissenschaften in Freiburg und Göttingen. Niedersächsisches schulgesetz kommentar brockmann dana hill roger. 1970 nahm er seinen Dienst in der öffentlichen Verwaltung auf, zunächst beim Regierungspräsidenten in Osnabrück und anschließend im Innenministerium in Hannover. Danach war er in leitender Stellung bei der Bezirksregierung Hannover tätig und übernahm nach Auflösung dieser Behörde die Leitung der Landesschulbehörde am Standort Hannover. Jürgen Brockmann ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder und lebt seit 35 Jahren in Wennigsen am Deister. Jürgen Brockmann ist Autor der PRAXIS DER KOMMUNALVERWALTUNG.
Kann aus der Schulbesuchspflicht auch eine Pflicht zur Teilnahme am Distanzunterricht abgeleitet werden? Können Sanktionen nach § 61 NSchG erfolgen, wenn Schülerinnen und Schüler ihre Mitwirkungs- und Teilnahmepflichten verletzen? Beantwortet wird auch die Frage, welche Befugnisse eine Schulleitung hat, wenn infizierte Lehrkräfte oder Schülerinnen oder Schüler in der Schule erscheinen. Auch Spezialfragen wurde nachgegangen. Niedersächsisches Schulgesetz / Kommunal- und Schul-Verlag Wiesbaden / 9783880615946. Haben Kinder von Grenzgängern (Niederlande) einen Anspruch auf Schülerbeförderung nach Niedersachsen? Wer hat die Kosten von Gebärden- und Fremdsprachendolmetschern zu tragen? Können Kinder mit einer musikalischen Hochbegabung vom Schulbesuch freigestellt werden? Unter welchen Voraussetzungen kann eine Gebietskörperschaft Ersatzschulen mit freiwilligen Leistungen fördern? Einzelne Regelungen wie §§ 48, 61, 97, 99 NSchG wurden völlig überarbeitet und die Frage beantwortet, welche Personen unter den Begriff Lehrkraft fallen. Ergänzenden Regelungen zum DigitalPaktSchule wurden eingearbeitet und die Ausführungen zur Niedersächsischen Bildungscloud ergänzt.
Zahlreiche Einzelfragen werden beantwortet: Welche Schutzausrüstungen dürfen in Schulen eingesetzt werden? Kann aus der Schulbesuchspflicht auch eine Pflicht zur Teilnahme am Distanzunterricht abgeleitet werden? Können Sanktionen nach § 61 NSchG erfolgen, wenn Schülerinnen und Schüler ihre Mitwirkungs- und Teilnahmepflichten verletzen? Beantwortet wird auch die Frage, welche Befugnisse eine Schulleitung hat, wenn infizierte Lehrkräfte oder Schülerinnen oder Schüler in der Schule erscheinen. Meldung - beck-online. Auch Spezialfragen wurde nachgegangen. Haben Kinder von Grenzgängern (Niederlande) einen Anspruch auf Schülerbeförderung nach Niedersachsen? Wer hat die Kosten von Gebärden- und Fremdsprachendolmetschern zu tragen? Können Kinder mit einer musikalischen Hochbegabung vom Schulbesuch freigestellt werden? Unter welchen Voraussetzungen kann eine Gebietskörperschaft Ersatzschulen mit freiwilligen Leistungen fördern? Einzelne Regelungen wie §§ 48, 61, 97, 99 NSchG wurden völlig überarbeitet und die Frage beantwortet, welche Personen unter den Begriff Lehrkraft fallen.
Eine solche kann sich nur auf kurze Überbrückungszeiträume, in der Regel nicht länger als eine Woche, beziehen (vgl. Brockmann, a. a. Niedersächsisches schulgesetz kommentar brockmann geldern germany. O., § 43 Anm. Da sich vorliegend die vorläufige Regelung auf einen wesentlich längeren Zeitraum von annähernd zwei Wochen bezieht, kommt diese hier einer endgültigen Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme gleich. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Ordnungsmaßnahme des Ausschlusses vom Unterricht in dem Katalog der Ordnungsmaßnahmen nach § 61 Abs. 3 NSchG um eine weitreichende Maßnahme handelt, die mit erheblichen Konsequenzen für den betroffenen Schüler - etwa hinsichtlich des verpassten Unterrichtsstoffes und der erschwerten Vorbereitung auf bevorstehende Prüfungen - verbunden ist. Es hätten daher im Rahmen der getroffenen Entscheidung über den Unterrichtsausschluss Ermessenserwägungen angestellt werden müssen, die auch die Konsequenzen des annähernd zweiwöchigen Unterrichtsausschlusses für den Antragsteller in Abwägung mit den berechtigten Interessen der Antragsgegnerin und Mitschüler des Antragstellers bringen.