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Diese, für das nachfolgende Feuerverzinken relevanten Informationen, sind nach Vorgabe der DASt-Richtlinie 022 verbindlich in einer Bestellspezifikation festzuhalten, die bei Auftragsvergabe der Feuerverzinkerei zu übermitteln ist. Mit der Bestellspezifikation dokumentiert der Fertigungsbetrieb seinerseits die Einhaltung der technischen Vorgaben gemäß DASt-Richtlinie und falls notwendig, zusätzlich zu berücksichtigende Aspekte. Neben diesen planerischen und konstruktiven Anforderungen sind darüber hinaus im Zuge der Herstellung fertigungstechnische Aspekte zu beachten, die in der Richtlinie aufgeführt sind. Abb. 1: Beispiel für ein Übereinstimmungsnachweis (ÜZ) nach DASt-Richtlinie 022. 4. Anforderungen an das Feuerverzinken Die DASt-Richlinie 022 definiert auch Anforderungen an den Feuerverzinkungsprozess und die Überprüfung der verzinkten Bauteile. Diese zielen auf die Festlegung von maßgeblichen Prozessparametern beim Feuerverzinken ab. Die Prüfanforderungen legen eine generelle visuelle Kontrolle der verzinkten Bauteile fest sowie eventuell zusätzliche Bauteilprüfungen, wie beispielsweise die Magnetpulverprüfung durch eigenes Prüfpersonal oder durch externe Prüfer.
Die relevanten Prozessparameter des Feuerverzinkungsprozesses und die Ergebnisse der Prüfungen gilt es im Rahmen einer werkseigenen Produktionskontrolle zu erfassen und zu dokumentieren. Für das Feuerverzinken im bauaufsichtlich geregelten Bereich wurde das Übereinstimmungsverfahren "ÜZ" festgelegt. Feuerverzinkungsbetriebe, die tragende Stahlbauteile verzinken, müssen um den Anforderungen der DASt-Richtlinie gerecht zu werden ihre werkseigene Produktionskontrolle sowie den gesamten Prozess des Feuerverzinkens einer externen Überwachung unterziehen lassen. Nach erfolgter Prüfung erhält die Feuerverzinkerei ein Übereinstimmungszertifikat und bestätigt die Einhaltung der Vorgaben der DASt-Richtlinie 022 durch die Vergabe eines Ü-Zeichens auf dem Lieferschein der feuerverzinkten Stahlbauteile. Die DASt-Richtlinie 022 ist ein bewährtes Regelwerk zur Qualitätssicherung von tragenden, feuerverzinkten Bauprodukten Sie definiert Anforderungen an alle am Herstellungsprozess beteiligten Unternehmen – beginnend bei den Planern und Konstrukteuren, über die Fertigungsbetriebe des Metall- und Stahlbaus bis zu den Feuerverzinkungsunternehmen.
In der Richtlinie werden übergreifend Aspekte der Planung, der Konstruktion, der Fertigung und der Feuerverzinkung von tragenden Stahlkonstruktionen beschrieben, um die erforderlichen Sicherheitsanforderungen an Bauprodukte verstärkt in den Regelwerken zu integrieren. Die DASt-Richtlinie 022 gilt für das Feuerverzinken von tragenden, vorgefertigten Stahlbauteilen, die entsprechend der Normenreihe DIN 18800 oder DIN EN 1993 und DIN EN 1090-2 bemessen und gefertigt sind. Hierzu gehören alle Konstruktionen, für die ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist, das heißt schwere Stahlkonstruktionen, aber auch leichte Konstruktionen wie beispielsweise Treppen, Balkone, Geländer, Unterstände oder Carports. Seitens der planerischen Arbeiten ist ein vereinfachter Nachweis gemäß tabellarischer Vorgaben zu führen, um die Feuerverzinkbarkeit der Bauteile sicherzustellen und in einer Bestellspezifikation festzuhalten. Neben den Anforderungen für die Planung, Konstruktion und Fertigung der zum Feuerverzinken vorgesehenen Bauteile definiert die DASt-Richtlinie 022 auch Anforderungen an den Feuerverzinkungsprozess und die Überprüfung der fertig verzinkten Bauteile.
Diese Beschränkung wurde aufgehoben. Es sind nur noch die Mindestbiegeradien nach DIN EN 10025 und DIN EN 10219 in Abhängigkeit der eingesetzten Stahlsorte und Materialdicke zu beachten. Vereinfachende Überarbeitung der Grundsätze für konstruktive Gestaltung und Fertigung: Hervorzuheben ist hier, dass nun durch die Möglichkeit eines rechnerischen Nachweises für die kontrollierte Ausdehnung von Fachwerkkonstruktionen und Vierendeelträgern die Verfahrensprüfung für derartige Stahlbauteile entfallen kann. Die Verpflichtung zur Verfahrensprüfung entfällt zudem an schlaggeschnittenen Kanten untergeordneter Bauteile eines Tragwerkes, wie beispielsweise Fußplatten, Steifen oder Anschlussbleche. Das Feuerverzinken von tragenden Stahlbauteilen bei Temperaturen von 530 ˚C bis 620 ˚C ist nun ebenfalls möglich. Feuerverzinkereien, die gemäß DASt-Richtlinie 022 verzinken, können den Mindestflussmittelgehalt bei der Vorbehandlung zum Feuerverzinken auf 350 g/l reduzieren. Fazit Die überarbeitete DASt-Richtlinie 022 schafft ein Fülle von Vereinfachungen für Stahl- und Metallbaukonstruktionen und gilt nun auch für Verzinkungstemperaturen von 530 ˚C bis 620 ˚C.
a) Wieso Löcher und Ausklinkungen? Beim Feuerverzinken durchgeführte Arbeitsgänge sind vorwiegend Tauchungen in Flüssigkeiten (Entfetten, Beizen, Spülen, etc. Verzinken). Die Vorbehandlungsmedien als auch der flüssige Zink sollen schnell in Ecken, Winkel und Hohlräume einer Konstruktion eindringen und wieder auslaufen können, sowie die verdrängte Luft austreten lassen. Wenn Löcher nicht an unterster und oberster Stelle angebracht werden können: zusätzliche kleine Löcher, damit alles ausfliessen und alle Luft entweichen kann. Kastenträger beim Ausziehen aus einem Spülbad Öffnungen sind so anzubringen, dass sie der Aufhängung der Teile in der Verzinkerei (schräge Aufhängung) Rechnung tragen. Schöpfende Stellen sind zu vermeiden. b) Grösse der Löcher / Ausklinkungen Faustregel für die Grösse von Zink-Zirkulationslöchern in Rechteckrohren und Rundrohren: Beispiel: 50x50 mm: 1 Loch mit 16 mm oder 2 Löcher mit 12 mm oder 4 Löcher mit 8 mm c) Anordnung der Löcher / Ausklinkungen / Öffnungen rote Pfeile: Aufhängungen Fachwerke: alle Rohre müssen beidseitig entlüftet oder gebohrt sein, damit alle Flüssigkeiten ausfliessen können Fachwerke innwendig gebohrt: Löcher in allen 4 Ecken.