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(1) 1 Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. 2 Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. 16 bestellung des wahlvorstands des. 3 Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. 4 Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. 5 In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. 6 Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört. (2) 1 Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; Absatz 1 gilt entsprechend.
(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.
Achtung: Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats noch kein Wahlvorstand, so bestellt der Gesamtbetriebsrat (oder falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat) den Wahlvorstand auf einer Gesamtbetriebsratssitzung oder Konzernbetriebsratssitzung) durch Beschluss oder kann der Wahlvorstand auf Antrag vom Arbeitsgericht bestellt werden. Betriebsratswahl: Die Stimmenauszählung | W.A.F.. Der Antrag kann von (mindestens) drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft gestellt werden. Sie führen die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren durch: Im vereinfachten Wahlverfahren müssen Sie den Wahlvorstand spätestens vier Wochen vor Ablauf Ihrer Amtszeit bestellen. Besteht drei Wochen vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats noch kein Wahlvorstand, so bestellt der Gesamtbetriebsrat (oder falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat) den Wahlvorstand auf einer Gesamtbetriebsratssitzung (oder Konzernbetriebsratssitzung) durch Beschluss kann der Wahlvorstand auf Antrag vom Arbeitsgericht bestellt werden.