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# 4 Antwort vom 10. 2012 | 10:31 Nachtrag, das könnte helfen, Fundstück aus einem Privatschulvertrag: Im Falle einer außerordentlichen Kündigung oder im Falle der Kündigung des Vertrages vor Vertragsbeginn, bzw. im Falle des Nichtantritts wird eine pauschale Verwaltungsgebühr in zweifacher Höhe des monatlichen Schulgeldes fällig. Gibt es hier eine entsprechende Klausel? # 5 Antwort vom 11. 2012 | 18:21 hallo habe heute nochmal post bekommen von der schule die wollen eine komplette jahresgebühr plus 60 euro verwaltungsaufwand.....!!!!!! im vertrag steht eine kündigung des schulvertrages ist nur zum ende des laufenden schulahres (31. 7. 2013)unter einhaltung einer frist von 6 wochen möglich....!!!!!! Privatschulvertrag - AGB Privatschulvertrag, Kündigung Privatschulvertrag - Rechtsanwalt Schulrecht Hessen. gibt es keine sonderkündigung oder was auch immer.. gehört es gibt eine der man jederzeit kündigen kann????? manchmal merkt man doch erst während der lehre das der beruf nicht für jemanden ist....... # 6 Antwort vom 11. 2012 | 22:59 Von Status: Unbeschreiblich (99625 Beiträge, 36936x hilfreich) Es wäre durchaus zielführend, die hier gestellten Nachfragen zu beantworten.
Im Grundsatz ist der Träger nämlich verpflichtet, die ihm obliegende Leistung, also die Beschulung, vorab zu erbringen. Eine Vorauszahlung für bis zu drei Monate wurde von der Rechtsprechung gerade noch als zulässig anerkannt (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 1015). In Abgrenzung dazu ist die Zahlungsverpflichtung des gesamten Schulgeldes über drei Monatszahlungen hinaus als Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB anzusehen (vgl. LG München NJW-RR 1999, 60). Tipps für die Eltern Klären Sie die Frage des Einverständnisses (und der Finanzierung) gerade bei einem problematischen Verhältnis der Eltern untereinander rechtzeitig im Vorfeld, um eine zeitaufwändige und belastende gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Dagegen sollten Sie, wenn der Formularvertrag unwirksame Klauseln enthält, grundsätzlich nicht auf eine Korrektur durch die Privatschule vor der Unterschrift drängen. Denn wenn eine derartige formularmäßige Klausel tatsächlich unwirksam ist, wird ein Gericht Ihnen dies im Streitfall trotz Unterschrift unter den Vertrag bestätigen und die Schule kann daraus keine Rechte herleiten.
Es besteht aber bei dieser Fallkonstellation eine Möglichkeit, auch schon vorher aus dem Vertrag herauszukommen. Rückfrage vom Fragesteller 06. 2011 | 12:20 Erstmal vielen Dank für die rasche Antwort. Offiziell kann man die Beiträge für die Schule nur als Halbjahresbeiträge zahlen, durch uns werden sie aber monatlich gezahlt. Das wurde mündlich abgesprochen und wird so akzeptiert. Ich werde eine Kündigung mit 6wöchiger Kündigungsfrist aufsetzen und per Einschreiben abschicken. In dieser Kündigung werde ich auf die widersprüchliche Formulierung eingehen und nach 621 BGB kündigen. Wäre das so richtig oder müsste ggf. noch ein anderer Paragraph bzw. ein Urteil angegeben werden? Der Geschäftsführer ist nicht sehr einsichtig wenn jemand eine andere Meinung hat als er. Es gab eine Familie, die 130km weggezogen ist, und selbst da hat er darauf bestanden, dass der Vertrag erfüllt wird... Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 06. 2011 | 16:27 Ihr Vorgehen per Einschreiben wäre in dieser Konstellation absolut korrekt.