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Offenbar zeichnet sich ab, dass dadurch die Einleitung von gerichtlichen Betreuungsverfahren grundsätzlich rückläufig ist. Die fragliche Bedeutung des Sozialberichts der Betreuungsbehörde – grundrechtsrelevant aber ohne verbindliche und allgemeingültige Vorgaben - Institut für Betreuungsrecht. Belastbare wissenschaftliche Erhebungen dazu gibt es allerdings nicht. Die Vermeidung von Betreuungsverfahren ist eines der gesetzgeberischen Ziele, die mit dem verpflichtenden Sozialbericht erreicht werden sollen, da im Rahmen der Befragung und "Begutachtung" der Betroffenen durch die Betreuungsbehörde auch geprüft und aufgezeigt werden soll, welche anderen Hilfen – außer einer gesetzlichen Betreuung – konkret für den Betroffenen evtl. in Frage kämen.
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Es ist nirgends festgelegt, wie ein solcher Bericht auszusehen hat, in Ausnahmefällen kann er sogar telefonisch erstattet werden. Den Umfang der Ermittlungen, die diesem Bericht vorausgehen, bestimmen die Behörden selbst, d. h. es gibt beispielsweise was den Ermittlungsaufwand und die Ermittlungsart angeht extreme Differenzen zwischen den verschiedenen regionalen Betreuungsbehörden. Manche Behördenmitarbeiter besuchen zur Sachverhaltsermittlung die Betroffenen zu Hause, manche führen nur ein Telefongespräch, sogar dritte Personen werden zu den Betroffenen befragt. Verbindliche Vorgaben dazu, welche (diagnostischen) Verfahren durchzuführen sind, gibt es nicht. Des Weiteren gibt es keine verbindlichen Vorgaben dazu, ob der Bericht tatsächlich nur die (Lebens- u. Betreuungsbericht schreiben master in management. Gesundheits-) Umstände des Betroffenen ermitteln soll, oder ob diese Umstände auch von der Betreuungsbehörde bewertet werden sollen, bzw. dürfen. Hier ist weiterhin zu erwähnen, dass manche Sozialberichte auch "Prognosen" dazu enthalten, wie sich die Lage des Betroffenen voraussichtlich weiter entwickeln wird, was unserer Meinung nach schon eine Bewertung darstellt.