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6. ↑ RG HRR 28 Nr. 8. ↑ Peter Weimar, JR 72, 285. ↑ Christian Grüneberg, in BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014, Überblick vor § 414, Rn. 1. ↑ Alpmann Brockhaus, Fachlexikon Recht, 2005, S. 1167. ↑ Christian Grüneberg, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014, § 418, Rn. 1
Schritt 1 Schritt 2 Schritt 3 Schritt 4 Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Frage an Steuerberater" Gefragt am 19. 02. 2019 11:23 Uhr | Einsatz: € 50, 00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 881 | Bewertung 5/5 Sehr geehrte Damen und Herren, mein Mann möchte mir seinen Anteil unserer gemeinsamen Wohnung schenken (seine 50%). Dafür würde ich die Restschuld des mit der Wohnung verbundenen gemeinsamen Darlehens übernehmen. Für die Schenkungs würde keine Schenkungssteuer anfallen, die Schenkung ist im Rahmen des Freibetrags. Die Wohnung haben wir nie selbst bewohnt. Eine etwas überraschende (fragwürdige) Entscheidung des BFH zur Schenkung gegen Schuldübernahme mit Nießbrauchvorbehalt. Sie ist vermietet. Ich habe nicht vor, die Wohnung zu verkaufen; ich werde sie weiter vermieten. Fragen: 1. Die Wohnung haben wir vor 6 Jahren gekauft. Müssten wir Spekulationssteuer wegen der Schuldübernahme für diese Schenkung zahlen? 2. Wenn kein Darlehen mit der Wohnung verbunden wäre, hätten wir trotzdem Spekulationssteuer zahlen müssen? Bzw. würde es uns etwas bringen, das Darlehen aufzulösen und die Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen (anstatt Schuldübernahme mit Spekulationssteuer).
Schritt 1 Schritt 2 Schritt 3 Schritt 4 Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Frage an Steuerberater" Gefragt am 19. 02. 2019 11:23 Uhr | Einsatz: € 50, 00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 882 | Bewertung 5/5 Sehr geehrte Damen und Herren, mein Mann möchte mir seinen Anteil unserer gemeinsamen Wohnung schenken (seine 50%). Dafür würde ich die Restschuld des mit der Wohnung verbundenen gemeinsamen Darlehens übernehmen. Für die Schenkungs würde keine Schenkungssteuer anfallen, die Schenkung ist im Rahmen des Freibetrags. Die Wohnung haben wir nie selbst bewohnt. Fehlende Schuldübernahme: Kein wertmindernder Ansatz bei einer Schenkung möglich - MundingDrifthaus Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Stuttgart. Sie ist vermietet. Ich habe nicht vor, die Wohnung zu verkaufen; ich werde sie weiter vermieten. Fragen: 1. Die Wohnung haben wir vor 6 Jahren gekauft. Müssten wir Spekulationssteuer wegen der Schuldübernahme für diese Schenkung zahlen? 2. Wenn kein Darlehen mit der Wohnung verbunden wäre, hätten wir trotzdem Spekulationssteuer zahlen müssen? Bzw. würde es uns etwas bringen, das Darlehen aufzulösen und die Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen (anstatt Schuldübernahme mit Spekulationssteuer).
Er übernimmt die Drittschuld persönlich und direkt. Die kumulative Schuldübernahme ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich aber als rechtliche Gestaltungsmöglichkeit aus der Regelung von Art. 143 OR. Dieser bestimmt, dass Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle. Im Gegensatz zum Garantieversprechen nach Art. 111 OR hängt die kumulative Schuldübernahme ebenfalls vom Bestand der mitübernommenen Schuld ab. Sie ist aber nicht völlig akzessorisch, weil nicht jeder Wegfall der Verpflichtung des Hauptschuldners diejenige des Mitschuldners untergehen lässt. Schenkungsteuer | Die ertragsteuerlichen Rechtsfolgen der Schenkung von Grundstücken. Ob die Solidarverpflichtung bei Wegfall der Primärschuld dahinfällt, beurteilt sich nach den Regeln der Solidarität ( Art. 147 OR). Die Tilgung der Schuld bewirkt den Untergang der Mitverpflichtung. Der Gläubiger kann gegenüber jedem Schuldner über seine Forderung unabhängig verfügen. Grundsätzlich berührt ein Erlass der Forderung gegenüber dem bisherigen Schuldner die Verpflichtung des kumulativen Übernehmers nicht.
§§ 125, 311b Abs. 1 BGB, da im Ergebnis ein anderer Vertrag beurkundet wurde (ohne Barabfindung) als letztlich gewollt war (mit Barabfindung). Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Mit freundlichen Grüßen, RA Dr. Tim Greenawalt Rückfrage vom Fragesteller 14. 06. 2019 | 21:26 Hallo, danke zunächst für die ausführlichen Erklärungen. Ich habe jedoch noch eine Nachfrage. Sie schreiben: "Auf die Höhe des Darlehens von EUR 100. " Wieso gilt hier nicht §3 Abs. 1 Punkt 6: Von der Besteuerung sind ausgenommen: 6. der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind oder deren Verwandtschaft durch die Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen stehen deren Ehegatten oder deren Lebenspartner gleich Da der Schenker (Meine Mutter) und der Beschenkte (ich) in gerader Linie verwandt sind, müsste doch gar keine Grunderwerbssteuer anfallen.
25. Februar 2015 / in Immobilien | Bau | Vermietung Bei einer entgeltlichen Übertragung fällt Immobilienertragsteuer an, wenn keine Ausnahmebestimmungen zur Anwendung kommen und Veräußerungsgewinne erzielt werden. Die unentgeltliche Übertragung (Schenkung) löst keine Immobilienertragsteuerpflicht aus. Es gibt allerdings auch Schenkungen, die teilentgeltliche sind (gemischte Schenkung – zB Schenkung einer Wohnung mit Übernahme des Kredits). Handelt es sich dabei um einen immobilienertragssteuerpflichtigen Vorgang? Die gemischte Schenkung ist grundsätzlich nicht steuerpflichtig. Voraussetzung ist jedenfalls, dass sich die Vertragsparteien des doppelten Charakters der Leistung als teilweise entgeltlich, teilweise unentgeltlich bewusst sind und beide die Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes wollen. Zur Feststellung des Willens der Vertragspartner werden Indizien herangezogen (z. B. Naheverhältnis, keine objektive Wertermittlung, Bezeichnung "Schenkungsvertrag", etc. ). Die Finanzverwaltung und manche Autoren sehen bei gemischten Schenkungen Immobilienertragsteuerpflicht gegeben, wenn der Wert des übergegebenen Kredits mindestens 50% der übertragenen Liegenschaft erreicht.