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Heute ist er Syndikusrechtsanwalt in einem DAX-Konzern.
Der Notstand kann nicht nur ein Rechtfertigungsgrund, sondern auch ein Entschuldigungsgrund sein. Der entschuldigende Notstand nach § 35 StGB ist anwendbar, wenn eine Rechtfertigung nach § 34 StGB ausscheidet. 1 Das kommt zum Beispiel bei der Tötung eines Menschen zum Schutze eines anderen Menschen in Betracht, da eine Abwägung von Leben gegen Leben unzulässig ist und deshalb eine Rechtfertigung nach § 34 StGB jedenfalls an der dort erforderlichen Interessenabwägung scheitert. Beim entschuldigenden Notstand nach § 35 StGB findet eine Interessenabwägung hingegen nicht statt. Im Folgenden zeige ich Dir zuerst ein Prüfungsschema zum entschuldigenden Notstand. Schema rechtfertigender not stand behind. Darunter findest Du dann eine Zusammenfassung zum entschuldigenden Notstand nach § 35 StGB mit Definitionen und Klausurproblemen. Prüfungsschema zum Notstand nach § 35 StGB: A. Objektive Voraussetzungen des entschuldigenden Notstandes I. Notstandslage 1. Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut des privilegierten Personenkreises a) Gefahr b) für ein notstandsfähiges Rechtsgut c) des privilegierten Personenkreises 2.
1. Examen/SR/AT 2 Prüfungsschema: Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB I. Notstandslage 1. Gefahr Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts 2. Gegenwärtigkeit der Gefahr Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn die Gefahr jederzeit in einen Schaden umschlagen kann. Auch bei Dauergefahren möglich. Schema rechtfertigender not stand for meme. Beispiel: "Haustyrann" II. Notstandshandlung 1. Erforderlichkeit a) Geeignetheit b) Mildestes Mittel (bei gleicher Eignung) 2. Interessenabwägung Das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegen. 3. Angemessenheit, § 34 S. 2 StGB Bedeutung der Angemessenheit bei: Eingriffen in den essentiellen Kern der Grundrechte des Einzelnen Zumutbarkeit der Gefahrhinnahme für den Täter; Beispiel: Berufsspezifische Gefahren (Polizisten, Feuerwehrleute) III. Notstandswille (Rettungswille/subjektives Rechtfertigungselement)