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Neue Maßstäbe und Grundsätze für vollstationäre Pflegeeinrichtungen | Medizinischer Dienst Zum Inhalt springen Am 1. März 2019 treten neue Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität in vollstationären Pflegeeinrichtungen in Kraft (MuG vollstationär). Darin haben die Vereinbarungspartner die bisherigen Maßstäbe und Grundsätze weiterentwickelt. So wurde insbesondere das indikatorengestützte Verfahren zur vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität berücksichtigt. Mit diesem Verfahren müssen vollstationäre Pflegeeinrichtungen ab Oktober 2019 Qualitätsdaten über ihre Bewohner ermitteln (Ergebnisindikatoren) und an eine Datenauswertungsstelle weiterleiten. Diese Qualitätsdaten bilden zukünftig neben den Prüfergebnissen des MDK einen Teil der Qualitätsdarstellung für die Verbraucher im Internet. Der MDS war an der Vereinbarung beratend beteiligt. Zur vollständigen Meldung auf der Internetseite des MDS. Zurück forum Das Magazin des Medizinischen Dienstes forum erscheint vierteljährlich und informiert über Themen aus dem Bereich pflegerische und medizinische Versorgung im Zusammenhang mit den Aufgaben des Medizinischen Dienstes.
Am 1. März 2019 sind neue Maßstäbe und Grundsätze (MuG) für die Qualität in der vollstationären Pflege in Kraft getreten. Zwischenzeitlich wurde die Anlage 3 der MuG geändert, die das Erhebungsinstrument zur Erfassung der Indikatoren einschließlich Manual für die Pflegeeinrichtungen enthält. Die aktualisierte Fassung der MuG mit Anlagen steht ab sofort zum Download zur Verfügung. Die am 21. Oktober 2019 im Bundesanzeiger veröffentlichte Anlage 3 der MuG enthält redaktionelle Änderungen vom 30. Juli 2019. Dabei handelt es sich insbesondere um die Änderung des Begriffes "Datum der Erhebung" in "Datum der Ergebniserfassung" Korrektur der Punktwerte im Modul 4 Selbstversorgung bei den Items 4. 8 Essen (dreifacher Punktwert) und 4. 9 Trinken sowie 4. 10 Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls (jeweils doppelter Punktwert) Aufnahme des erhebungspraktischen Hinweises "bei nein weiter mit Frage X" an verschiedenen Stellen des Erhebungsinstrumentes
Deshalb hat der Gesetzgeber 2016 mit dem Pflegestärkungsgesetz II den Qualitätsausschuss Pflege eingerichtet und beauftragt, durch wissenschaftliche Projekte neue Prüfverfahren sowie eine Alternative zur bisherigen Pflegenotendarstellung zu entwickeln. Der Qualitätsausschuss Pflege hat den wissenschaftlichen Abschlussbericht mit den konkreten Umsetzungsvorschlägen für die stationäre Pflege im September 2018 abgenommen. Im November 2018 wurde mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) beschlossen, dass die neue Qualitätsprüfung und -darstellung bis Ende 2019 umzusetzen ist. Die Qualitätsprüfung durch den MDK basiert wie bisher auf der Inaugenscheinnahme von stichprobenhaft ausgewählten Bewohnerinnen und Bewohnern sowie einem persönlichen Gespräch mit ihnen, um die Versorgungsqualität zu untersuchen. In der Qualitätsprüfung prüft der MDK künftig auch die Plausibilität der Qualitätsdaten, die die Pflegeeinrichtung selbst über diese Bewohner ermittelt und an eine Datenauswertungsstelle weitergeleitet hat (Ergebnisindikatoren).
2019 Vereinbarungen zur Qualitätsdarstellung (861 KB) Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen Unangemeldete Prüfungen und Prüfrhythmus Die Richtlinien wurden vom GKV-Spitzenverband unter Beteiligung des MDS, der Vorgängerorganisation des Medizinischen Dienstes Bund, und des Prüfdienstes des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. erarbeitet, am 23. September 2019 vom GKV-Spitzenverband beschlossen und am 21. Oktober 2019 vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt. Die Festlegungen zur Ankündigung von Regelprüfungen sind mit Beginn der Umsetzung der neuen Qualitätsprüfungs-Richtlinien für die vollstationäre Pflege zum 1. November 2019 in Kraft getreten. Die Regelungen zur Verlängerung des Prüfrhythmus können erst erarbeitet werden, wenn fundierte empirische Daten aus Qualitätsprüfungen und Indikatorenerhebungen vorliegen. (43 KB)