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– Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde Kenntnis von allen entscheidungserheblichen Tatsachen hat (hM). IV. Rechtsfolge: Ermessen, § 48 I 1 VwVfG Exkurs: Rücknahme europarechtswidriger Subventionen § 48 VwVfG ist auch einschlägig im Falle von europarechtswidrigen Subventionen, wenn die Rechtswidrigkeit der Beihilfe von der Kommission entsprechen der Art. 107, 108 AEUV festgestellt wurde. Eine spezielle europarechtliche Ermächtigungsgrundlage existiert nicht. Insofern ist zu beachten, dass die Anwendung von § 48 VwVfG die Rücknahme nicht faktisch unmöglich machen darf, das europarechtliche Interesse muss voll berücksichtigt werden können (effet utile). Schema: Rücknahme eines Verwaltungsakts, § 48 VwVfG | Juraexamen.info. Daher hat der Vertrauensschutz des Betroffenen in aller Regel zurückzutreten. Im Falle europarechtswidriger Subventionen gilt die Jahresfrist des § 48 IV VwVfG grds. nicht, es ist eine unbegrenzte Rücknahme möglich. Fall der Ermessensreduzierung auf Null. Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von. (Visited 48. 601 times, 1 visits today)
Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1. (5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
Die Rücknahme selbst kann nicht verhindert werden. d) Kein schutzwürdiges Vertrauen, § 48 II VwVfG aa) Vertrauen bb) Schutzwürdigkeit (1) Kein Ausschluss der Schutzwürdigkeit, § 48 II 3 VwVfG (2) Regelvermutung, § 48 II 2 VwVfG (3) Interessenabwägung, § 48 II 1 VwVfG Einerseits: Öffentliches Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände Andererseits: Privates Interesse an der Aufrechterhaltung eins Zustandes, in den man vertraut hat e) Rücknahmefrist, § 48 IV VwVfG Problem: Fristbeginn aA: ab Kenntnis der Tatsachen; Arg. : Wortlaut aA: ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit; Arg. : Wortlaut hM (einschließlich Rspr. ): ab Kenntnis aller Umstände, die für die Rücknahmeentscheidung von Bedeutung sind; Arg. : Wortlaut; Rechtsstaatsprinzip Problem: Anwendbarkeit auch auf Rechtsanwendungsfehler aA: (-); Arg. Beispiel Rücknahmebescheid - Jurawelt-Forum. ): (+); Arg. : Wortlaut, Sinn und Zweck (Vertrauensschutz) 2. Rechtsfolge: Ermessen Insbesondere steht es im Ermessen der Behörde, ob sie mit Wirkung für die Vergangenheit oder nur mit Wirkung für die Zukunft zurücknimmt.
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Und wenn ja: Warum wird dann eine Unterscheidung getroffen? Und welche Bescheidgestalt ist daran jetzt konkret falsch? von Tibor » Montag 10. Oktober 2016, 21:07 Die Rücknahme ist selbständiger VA und der ist von der örtlich zuständigen Behörde zu erlassen; er ist Abschluss des Rücknahmeverfahrens. Muster rücknahmebescheid 48 vwvfg w. Das gilt für anfechtbare und unanfechtbare Ausgangs-VA. Absatz 5 dürfte deshalb als Klarstellung iSv "erst Recht gilt das für unanfechtbare VA" zu verstehen sein. von Amtsschimmel » Montag 10. Oktober 2016, 21:24 Tibor hat geschrieben: Die Rücknahme ist selbständiger VA und der ist von der örtlich zuständigen Behörde zu erlassen; er ist Abschluss des Rücknahmeverfahrens. Absatz 5 dürfte deshalb als Klarstellung iSv "erst Recht gilt das für unanfechtbare VA" zu verstehen sein. Okay, dankeschön. Die Betriebsblindheit, wenn man nur noch von der praktischen "Wie krieg ich das am schnellsten aus der Welt"-Seite und nicht mehr der theoretischen her denkt...