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In dem Zeitraum zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags sei das Geld auf die eine oder andere Weise verschwunden. Deshalb stelle sich die Frage, wer darzulegen und zu beweisen habe, was aus dem Geld geworden sei, insbesondere ob es durch eine illoyale Vermögensminderung verbraucht worden sei. Hätte die Antragstellerin nach allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast ihren Anspruch zu begründen und damit auch die Voraussetzungen einer Vermögensminderung darzulegen und zu beweisen, würde sich ein unverständlicher Wertungswiderspruch im Vergleich zu dem Fall ergeben, in dem der Antragsgegner Auskunft über sein Vermögen zum Trennungszeitpunkt erteilt hätte. In beiden Fällen stehe eindeutig fest, dass das Geld zum Trennungszeitpunkt vorhanden gewesen sei. Der einzige Unterschied sei, dass der Antragsgegner dies in einer gesonderten Auskunft ausdrücklich angegeben hätte. Vermogen vor trennung verschwinden lassen dem. Dieser Unterschied erscheine so geringfügig, dass eine analoge Anwendung des § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB auf den vorliegenden Fall geboten sei.
Hinzu kommen Auskunftsansprüche nach § 242 BGB bei Verdacht von illoyalen Vermögensverschiebungen. Belege können ebenfalls verlangt werden. Es können mithin auch Kontoauszüge eingesehen werden. Bewertung des Fragestellers 26. 2014 | 05:54 Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen? Wie verständlich war der Anwalt? Vermogen vor trennung verschwinden lassen o. Wie ausführlich war die Arbeit? Wie freundlich war der Anwalt? Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Hallo, ich frage für eine gute Freundin von mir. Sie ist verheiratet, aber es läuft schon lange nicht mehr gut. Wir kennen uns schon ewig und ich kriege seit Jahren mit, wie sie leidet. Ihr Mann hat keinerlei Respekt vor ihr, schreit sie vor den Kindern an usw. Dafür hängt er wahnsinnig an seiner Mutter. Die liebt er über alles, wenn sie ruft, springt er. Wenn es Streit gibt, schlägt sich ihr Mann auf die Seite seiner Mutter. Er versucht, meine Freundin "klein" zu halten und drangsaliert sie psychisch. Wie gesagt, das geht seit Jahren so. Jetzt ist es soweit, dass sie einfach nicht mehr will und kann. Soviel erst mal zum Hintergund. Nun möchte sie anfangen, die Trennung vorzubereiten. Sie möchte das Geld, das für die Kinder angelegt wurde in Sicherheit bringen. ᐅ Geld verschwindet vor Trennung. Auch ihr Gespartes möchte sie in trockene Tücher bringen. Sie hat einfach Angst, dass er ihr alles abräumt, wenn die Trennung richtig ausgesprochen wurde. Sie hat mich gefragt, wie man das am Besten macht. Schließfach über einen dritten Mieten?
Jeder der beiden kann verlangen, dass die jeweils andere Partei genau auflistet, wo sie wie viel Geld geparkt hat oder welche sonstigen Vermögenswerte sie zu Beginn des Scheidungsverfahrens besitzt. Neu ist, dass die Noch-Eheleute diese Angaben jetzt auch belegen müssen – etwa durch entsprechende Kontoauszüge. Damit nicht genug: Wer Zweifel hat, dass sein Partner im Trennungsjahr Geld oder andere Wertgegenstände auf die Seite gebracht hat, um seine Ausgleichspflichten zu mindern, kann den ungeliebten Ex noch einmal zur Rechenschaft bitten. "Künftig besteht auch die Pflicht, auf Verlangen die Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Trennung offenzulegen", so Anwalt Grandel. "Auf diese Weise soll es leichter werden, illoyale Vermögensminderungen der Ehegatten zu beweisen und die eigenen Rechte zu wahren. Vermogen vor trennung verschwinden lassen und. " Geld sichern im Schnelldurchlauf Wer sich gegenüber seinem allzu lebensbejahenden Ex schadlos halten will, kann zudem versuchen, seine Rechte bereits vor Ablauf des Trennungsjahres geltend zu machen.
Aus den Gründen: (…) Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Dem Endvermögen des Antragsgegners sei nach § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB der Betrag von 52. 684, 78 € hinzuzurechnen. Nach der vorgenannten Bestimmung habe ein Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass eine Vermögensminderung nicht auf so genannte illoyale Handlungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB zurückzuführen sei, wenn sein Endvermögen geringer sei als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben habe. Zugewinn: Expertenwissen auf über 200 Seiten - Aachener Kanzlei für Familienrecht. Diese Regelung stehe im Zusammenhang mit der Auskunftspflicht über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung nach § 1379 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Der Antragsgegner habe zwar keine Auskunft über sein Vermögen zum Trennungszeitpunkt erteilt, sodass § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht unmittelbar angewendet werden könne. Es liege aber eine Parallele zu der hier zu bewertenden Interessenlage vor. Unstreitig habe der Antragsgegner im Trennungszeitpunkt noch das Geld auf dem Geldmarktkonto besessen.
Wenn ich allerdings eine Person 20 Jahre durchgefüttert hätte und danach noch mehr ausgenommen werden soll, würde ich nicht noch das gute Geld dem schlechten hinterherwerfen. Und jedem, der größere Summen nachvollziehbar bei Banken aufbewahrt ist sowieso nicht zu helfen. 22. 2012 #36 Leute, anstatt hier zu diskutieren - einfach mal die neuesten Rechtsprechungen diagonal lesen. Seit September 2011 ist auch dies verschärft worden. Die Konten müssen auch einige Wochen vor der Trennung oder Scheidung dargelegt werden. Vermögen das bis dahin "grundlos" verschwand, wird über den Zugewinn berücksichtigt. Übrigens auch Gelder, die zur Tilgung von Schulden verwendet wurden - wenn der Kreditnehmer nur einer von beiden war und / oder dieser Kredit schon vor der Ehe bestand. Um hier nun wieder spitzfindiger zu sein als das geltende Recht, muss man am besten Monate bis Jahre zuvor, die Konten mit minimalen Beträgen leerräumen. Für mich persönlich klingt das aber schon ziemlich paradox. Wenn ich mich trennen möchte, warte ich nicht so lange nur wegen dem Zaster.